Warum wird gefördert?
Das Land Salzburg hat sich in der Energiepolitik ambitionierte energie- und klimapolitische Ziele gesetzt. In der beschlossenen Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050 sind zahlreiche Maßnahmen zusammengestellt. Bis 2050 sollen Klimaneutralität, Energieautonomie und Nachhaltigkeit für das Land Salzburg erreicht sein. Energieeffizienz und der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energieträger müssen ein permanentes Ziel sein, um dem Klimaschutz, der Versorgungssicherheit und der Minimierung der Auslandabhängigkeit Rechnung zu tragen. Die Weiterentwicklung und verstärkte Umsetzung der Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050 stehen daher im Vordergrund der Aktivitäten. Die Ziele der Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050 können nur dann erreicht werden, wenn dem effizienten Einsatz von Energie oberste Priorität eingeräumt wird und alle Formen erneuerbarer Energie in nachhaltiger Weise genutzt werden.
Wer wird gefördert?
Das Land Salzburg gewährt eine Förderung für die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern für private Haushalte. Gefördert werden die gleichzeitige Errichtung von Photovoltaikanlagen inklusive Stromspeicher sowie alleinige Speichernachrüstungen zu bestehenden Photovoltaikanlagen. Empfänger der Förderung sind natürliche und juristische Personen.
Was wird gefördert?
Die Förderung wird gewährt, sofern
- die PV-Anlage an das öffentliche Netz angeschlossen ist
- der überwiegende Teil des von der Förderung betroffenen Gebäudes zu privaten Wohnzwecken (als aufrechter Haupt- oder Nebenwohnsitz) genutzt wird
- sich die PV-Anlage an oder auf Gebäuden oder in Ausnahmefällen (wenn die Errichtung auf oder an Gebäuden aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist) auf der Grundparzelle (zum Beispiel Zäune, Hänge, Böschungen, Bauwerke zur Hangsicherung, Stütz- und Futtermauern etc.) des baubewilligten Gebäudes befindet
- die PV-Anlage eine Leistung von mindestens 5 kWp oder der Stromspeicher eine Bruttospeicherkapazität von mindestens 5 kWh aufweist
- die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und von einem befugten Unternehmen fach- und normgerecht installiert und in Betrieb genommen wurden.
Wie hoch wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Direktzuschusses in folgender Höhe:
- Pauschale pro PV-Anlage ab 5 kWp: 1.000 Euro
- Pauschale pro Stromspeicher ab 5 kWh: 1.000 Euro
Die Förderung erfolgt ab einer PV-Anlagenleistung von 5 kWp einheitlich mit einer Pauschale von 1.000 Euro je Anlage. Bei zusätzlicher Errichtung oder Nachrüstung eines
Stromspeichers ab einer Bruttospeicherkapazität von 5 kWh wird ebenso eine Pauschale von 1.000 Euro gewährt. Die Förderung ist je Fördergegenstand mit 40 Prozent der förderungsrelevanten Brutto-Investitionskosten begrenzt.
Praxisbeispiel
Es wird eine Photovoltaikanlage um 6 kWp erweitert und zusätzlich ein Stromspeicher mit einer Bruttospeicherkapazität von 10 kWh errichtet. Gefördert wird aufgrund der erforderlichen Mindestanlagenleistung von 5 kWp der Pauschalsatz von 1.000 Euro für die Erweiterung der Photovoltaikanlage sowie ein Pauschalsatz von 1.000 Euro für die Errichtung des Stromspeichers von mindestens 5 kWh. Im genannten Beispiel würde sich eine Förderung in der Höhe von 2.000 Euro ergeben. Würde die Anlage um nur 3 kWp erweitert werden, könnte demnach keine Förderung der Photovoltaikanlage gewährt werden.
Wie komme ich zur Förderung?
Der Antrag ist ausschließlich elektronisch über den
Online-Förderantrag einzureichen. Der Online-Förderantrag muss im Nachhinein gestellt werden. Die Antragstellung hat innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung der letzten Rechnung (Rechnungsdatum ausschlaggebend) zu erfolgen.
Zu beachten
Es können nur Rechnungen anerkannt werden, die ein Rechnungsdatum ab dem 1. Februar 2025 aufweisen. Etwaige Kosten, die vor dem 1. Februar 2025 angefallen sind, können nicht berücksichtigt werden. Zudem können Kosten auf Basis von Einzelbelegen mit einem Betrag von weniger als 500 Euro nicht berücksichtigt werden.
Übergangsregelung
Für vor 15. Februar 2025 bestellte oder beauftragte Photovoltaikanlagen können weiterhin Anträge im Rahmen der Förderungsrichtlinie „Photovoltaikanlagen für private Haushalte ab 1. Februar 2024 bis 1. Februar 2025“ gestellt werden. Beachten Sie, dass die Anlage bis zum 31. Juli 2025 vollständig abgerechnet und beantragt werden muss.