Kundmachung von Rechtsgeschäften

durch die zuständige Grundverkehrsbehörde gem. § 32 Abs 1 S.GVG 2023

Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 bestimmt, dass die zuständige Grundverkehrsbehörde in jenen Fällen, in denen die Ausübung eines Eintrittsrechts in Betracht kommt, vor der Erteilung der Zustimmung das Rechtsgeschäft (ua) auf der Homepage der zuständigen Grundverkehrsbehörde kundzumachen hat.

In folgenden Fällen ist ein Eintrittsrecht vorgesehen:
  • Grüner Grundverkehr: Es handelt sich gemäß § 7 Abs 1 S.GVG 2023 um ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft. Der Rechtserwerber ist kein Landwirt (iSd § 4 S.GVG 2023) oder kann sich auf Grund der Art des Rechtsgeschäfts nicht auf die Landwirtseigenschaft berufen.
    Eintrittsberechtigt sind Landwirte (iSd § 4 S.GVG 2023), welche bereit und im Stande sind, das Recht mindestens zu dem nach § 6 S.GVG 2023 ermittelten Wert oder zu einer allenfalls darunterliegenden Gegenleistung und ansonsten zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des § 32 S.GVG 2023 zu erwerben.
  • Ausländergrundverkehr: Es handelt sich gemäß § 24 Abs 1 S.GVG 2023 um ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft. Der Rechtserwerber ist ein nichtgleichgestellter Ausländer (iSd § 22 S.GVG 2023).
    Eintrittsberechtigt sind österreichische Staatsbürger oder inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, welche bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft nach Maßgabe des § 32 S.GVG 2023 zu erwerben, es sei denn der Gegenstand des Rechtsgeschäftes soll dem Ausländer zur Begründung seines für die gesicherte inländische Berufsausübung notwendigen Hauptwohnsitzes dienen, oder am Rechtserwerb des Ausländers bestehen besondere öffentliche Interessen gemäß § 25 Z 3 S.GVG 2023 und der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung kommt vom Standpunkt der öffentlichen Interessen nicht zumindest die gleiche Bedeutung zu.
Ein Eintrittsrecht ist wie folgt auszuüben:
  • Die Bereitschaft zum Erwerb des Rechts ist in annahmefähiger Form zu bekunden und hat gegenüber dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der wegen ihres Vorliegens die Zustimmung versagenden Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Wirkung eines verbindlichen Angebotes.
  • Sind im vorliegenden Rechtsgeschäft enthaltene Nebenbedingungen nur vom Rechtserwerber persönlich oder in wirtschaftlicher Weise zu erbringen, ist die Bereitschaft, zu gleichen Bedingungen das Recht zu erwerben, auch dann als gegeben anzusehen, wenn diese Nebenbedingungen im Angebot bezeichnet sind, dafür die Leistung eines angemessenen Geldausgleiches angeboten wird und dessen Annahme für den Veräußerer, Verpächter udgl zumutbar ist.
  • Das Angebot ist der zuständigen Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
In die Unterlagen über das Rechtsgeschäft kann jedermann im Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei – des Amtes der Salzburger Landesregierung als Geschäftsstelle der Grundverkehrsbehörde, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim, 2. OG, unter vorheriger Terminvereinbarung (Kontaktdaten siehe jeweilige Kundmachung) während der Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr sowie von 13:30 bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr, Einsicht nehmen.

Die zuständige Grundverkehrsbehörde macht hiermit folgende Rechtsgeschäfte kund:

​Rechtsgeschäft:
zuständige Behörde:
20409-9/7421/62-2024 (Download)
  • GEMEINDE: Neukirchen
  • GEGENSTAND: EZ 87 KG 57016 Neukirchen, GST. 688 (Fläche: 5.952 m²)
  • VERÄUSSERER: Bernhard Schernthaner, Mitterhohenbramberg 19, 5741 Neukirchen; vertreten durch: Mag. Andrea Lehner, Rechtsanwältin in Ebenbergstraße 9, 5700 Zell am See
  • GEGENLEISTUNG: € 14.880,--
​Grundverkehrskommission
​20409-6/10296/17-2024 (Download)
  • GEMEINDE: St. Gilgen
  • GEGENSTAND: GSt Nr 615, EZ 459, KG 56103 Gschwand (Wald; Fläche: 10.322 m²)
  • VERKÄUFERIN: Carolin Leitner, Steinwandweg 9/9, 5340 Sankt Gilgen; vertreten durch: Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in Schwarzenbrunnerstraße 9, 5340 Sankt Gilgen
  • GEGENLEISTUNG: € 30.000,--
​Grundverkehrskommission

01-2471-2023 (Download)
  • GEMEINDE: Unternberg
  • GEGENSTAND: EZ 48, KG 58032 Unternberg, GSt Nr 767 (10.963 m²) und GSt Nr 805 (17.807 m²)
  • VERÄUSSERER: Thomas Bayr, Kirchgasse 83, 5585 Unternberg; vertreten durch:
    Mag. Silvia Prasser, öffentliche Notarin, Marktplatz 11, 5580 Tamsweg
  • GEGENLEISTUNG: € 71.513,10
​​Grundverkehrskommission