durch die zuständige Grundverkehrsbehörde gem. § 32 Abs 1 S.GVG 2023
Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 bestimmt, dass die zuständige Grundverkehrsbehörde in jenen Fällen, in denen die Ausübung eines Eintrittsrechts in Betracht kommt, vor der Erteilung der Zustimmung das Rechtsgeschäft (ua) auf der Homepage der zuständigen Grundverkehrsbehörde kundzumachen hat.
In folgenden Fällen ist ein Eintrittsrecht vorgesehen:
- Grüner Grundverkehr: Es handelt sich um einen zustimmungsbedürftigen Erwerb eines Rechts gemäß § 7 Abs 1 S.GVG 2023
- an landwirtschaftlichen Grundstücken oder an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 0,1 ha und der Rechtserwerber ist kein Landwirt (iSd § 4 Abs 1 S.GVG 2023). Eintrittsberechtigt sind Landwirte (iSd § 4 Abs 1 S.GVG 2023), welche bereit und im Stande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des § 32 S.GVG 2023 zu erwerben.
- an ausschließlich forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 0,1 ha und der Rechtserwerber ist kein Land- oder Forstwirt (iSd § 4 Abs 1 und Abs 2 S.GVG 2023). Eintrittsberechtigt sind Land- und Forstwirte (iSd § 4 Abs 1 und Abs 2 S.GVG 2023), welche bereit und im Stande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des § 32 S.GVG 2023 zu erwerben.
- Ausländergrundverkehr: Es handelt sich gemäß § 24 Abs 1 S.GVG 2023 um ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft. Der Rechtserwerber ist ein nichtgleichgestellter Ausländer (iSd § 22 S.GVG 2023).
Eintrittsberechtigt sind österreichische Staatsbürger oder inländische juristische Personen oder Personengesellschaften, welche bereit und imstande sind, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft nach Maßgabe des § 32 S.GVG 2023 zu erwerben, es sei denn der Gegenstand des Rechtsgeschäftes soll dem Ausländer zur Begründung seines für die gesicherte inländische Berufsausübung notwendigen Hauptwohnsitzes dienen, oder am Rechtserwerb des Ausländers bestehen besondere öffentliche Interessen gemäß § 25 Z 3 S.GVG 2023 und der vom inländischen Interessenten beabsichtigten Nutzung kommt vom Standpunkt der öffentlichen Interessen nicht zumindest die gleiche Bedeutung zu.
Ein Eintrittsrecht ist wie folgt auszuüben:
- Die Bereitschaft zum Erwerb des rechtsgeschäftsgegenständlichen Rechts zu den gleichen Bedingungen wie in dem kundgemachten Rechtsgeschäft ist in annahmefähiger Form gegenüber der rechtsübertragenden oder -einräumenden Person zu bekunden. Diesem Angebot sind ein Nachweis der Fähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung und eine Darstellung der Umstände, auf denen die Berechtigung zur Abgabe eines Angebots beruht, beizulegen. Sind in dem kundgemachten Rechtsgeschäft enthaltene Nebenbedingungen nur vom Rechtserwerber persönlich oder in wirtschaftlicher Weise zu erbringen, ist die Bereitschaft, zu den gleichen Bedingungen zu erwerben, auch dann als gegeben anzusehen, wenn diese Nebenbedingungen im Angebot bezeichnet sind, dafür die Leistung eines angemessenen Geldausgleichs angeboten wird und dessen Annahme für die rechtsübertragende oder -einräumende Person zumutbar ist.
- Das Angebot samt den Beilagen ist der zuständigen Grundverkehrsbehörde unter Beifügung eines Nachweises der Abgabe an die rechtsübertragende oder -einräumende Person und des Abgabedatums zur Kenntnis zu bringen. Die Grundverkehrsbehörde hat das Angebot samt Beilagen dem Rechtserwerber zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG mitzuteilen.
- Die Zurückziehung eines Angebots ist nur wirksam, wenn sie der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht vor der Beschlussfassung über die Erteilung oder Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zugekommen ist.
- Einem Angebot, auf Grund dessen die Zustimmung zu dem kundgemachten Rechtsgeschäft versagt worden ist, kommt bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist ab Eintritt der Rechtskraft der Versagung gegenüber allen Parteien gemäß § 48 Abs 3 verbindliche Wirkung zu. Mit rechtskräftiger Erteilung der Zustimmung zu dem kundgemachten Rechtsgeschäft wird das Angebot gegenstandslos. Personen, die ein Angebot abgegeben haben, sind über den Beginn der einmonatigen Frist, während der ihrem Angebot verbindliche Wirkung zukommt, oder die Gegenstandslosigkeit ihres Angebots zu informieren.
In die Unterlagen über das Rechtsgeschäft kann jedermann im Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei – des Amtes der Salzburger Landesregierung als Geschäftsstelle der Grundverkehrsbehörde, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim, 2. OG, unter vorheriger Terminvereinbarung (Kontaktdaten siehe jeweilige Kundmachung) während der Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr sowie von 13:30 bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr, Einsicht nehmen.
Die zuständige Grundverkehrsbehörde macht hiermit folgende Rechtsgeschäfte kund: