Die Landesverfassung 1921 knüpft direkt an die neue Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 an und schließt damit den Gründungsprozess der neuen Republik Österreich ab. Der Salzburger Landtag wiederholte am 25. November 1920 sein Bekenntnis zum neuen Bundesstaat Österreich. In Umsetzung des föderalistischen Staatskonzeptes erfolgte am 16. Februar 1921 die Beschlussfassung über die „Verfassung des Landes Salzburg (Landes-Verfassungsgesetz". Art. 1 der Landesverfassung 1921 erklärte Salzburg als „selbstständiges Land des Bundesstaates Österreich". Die neue Verfassung übernahm zahlreiche grundsätzliche Weichenstellungen, die aus dem neuen politischen Verständnis herrührten, brachte aber auch neue Entwicklungen auf den Weg.
Zwischen 1921 und 1934 kam es zu mehrfachen Änderungen der ursprünglichen Verfassung. So wurde die Zahl der Landesregierungsmitglieder 1926 von sechs auf fünf bzw. die Größe des Landtages von 28 auf 26 Mitglieder reduziert. Änderungen gab es auch im Zusammenhang mit dem Wahlrecht und aufgrund bundesverfassungsgesetzlicher Vorgaben, die zu einer Stärkung des Landeshauptmanns als Organ der Bundesverwaltung führte.
1934 begann das Ende der noch jungen Republik. Im Februar 1934 wurden die Mandate der Sozialdemokratischen Partei in der Landesregierung im Landtag erloschen erklärt. Die Zahl der Mitglieder der Landesregierung wurde auf sieben erhöht. Gleichzeitig übertrug der Landtag seine verfassungsmäßigen Rechte, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, an die Landesregierung. Bereits 1933 wurden die Mandate der NSDAP für ruhend erklärt. Am 1. November 1934 trat eine neue Landesverfassung auf ständischer Grundlage in Kraft.
1938 erfolgte der Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich. Die Landesverfassung 1934 diente nur mehr der formalen Legitimation. Der Landtag wurde aufgelöst und Salzburg am 1. April 1940 zu einem Reichsgau des Deutschen Reichs. Damit waren die letzten Reste des österreichischen Verfassungssystems beseitigt.
Nach sieben Jahren Diktatur, Krieg und Massenmord kam es zur Wiedererrichtung eines freien und selbstständigen Österreich. Am 12. Dezember 1945 trat wieder ein frei gewählter Landtag im Ständesaal der Alten Residenz zusammen und Salzburg erhielt eine gewählte Landesregierung, die aus Vertretern der ÖVP und SPÖ bestand. Die Landesverfassung von 1921 wurde rückwirkend mit 12. Dezember 1945 wieder in Kraft gesetzt. Der Landtag bestand aus 26 Abgeordneten und die Landesregierung aus fünf Mitgliedern.
Verfassungen bilden die Grundlage für staatliches Handeln und regeln die Einrichtung und Ausübung von politischer Herrschaft. Verfassungen bestimmen die staatlichen Organe, deren Aufgabe und die Instrumente der Mitbestimmung durch die Bevölkerung. Sie sind aber auch das Spiegelbild von gesellschaftlichen Veränderungen und Werten. In der Landesverfassung werden diese Veränderungen vielfach ex Post nachvollzogen.
Verfassungen regeln etwa auch das Wahlrecht und damit die Repräsentanz der Bevölkerung. Die Dynamik in der Bevölkerungsentwicklung findet hier ihren Niederschlag. 1954 erfolgte die Aufstockung der Landesregierung von fünf auf sieben Mitglieder und die Erhöhung der Landtagsmandate von 26 auf 32 Abgeordnete. 1974 wurde die Größe des Landtages mit 36 Abgeordneten festgesetzt, die bis heute unverändert ist.
Die Kontrollkompetenz des Landtages gegenüber der Landesregierung und seiner Verwaltung wurde bereits in der Landesverfassung 1921 festgelegt und findet in den vielfältigen parlamentarischen Kontrollrechten ihren Ausdruck. Diese Rechte wurden zunehmend ausgebaut und auch neue Einrichtungen in die Kontrolle einbezogen. 1979 wurde die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesvollziehung festgelegt.1993 wurde der Landesrechnungshof als unabhängiges und weisungsfreies Organ des Landtages geschaffen und 1999 in Art. 54 als Kontrolleinrichtung in die Salzburger Landesverfassungaufgenommen.
1980 wurde das Recht des Landtages, Untersuchungsausschüsse einzurichten in die Landesverfassung aufgenommen. Bis dahin war dieses Untersuchungsrecht für Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes lediglich in der Geschäftsordnung geregelt. Gerichte und Behörden wurden verpflichtet, Amtshilfe zu leisten. Von der Landesverwaltung konnte auch die Vorlage entsprechender Akten verlangt werden. Die Ausgestaltung der Untersuchungsausschüsse erfolgte schrittweise und 1999 kam es zu einer tiefgreifenden Änderung. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wurde zu einem Minderheitsrecht und die Beweisaufnahme erfolgt durch einen Richter des Landesgerichtes Salzburg.
Die Landesverfassung 1921 kannte bereits Instrumente der direkten Mitbestimmung der Bevölkerung in Form von Volksabstimmungen und Volksbegehren. Das Unterstützungserfordernis für die Durchführung war jedoch mit 20.000 Wahlberechtigten sehr hoch. Nach langen Diskussionen kam es 1985 durch die Einführung der Volksbefragung zu einer Erweiterung der direktdemokratischen Instrumente. Gleichzeitig würde das Unterstützungserfordernis auf 10.000 Wahlberechtigte gesenkt.
Mit dem „Landesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1992 über die Mitwirkung des Landes Salzburg im Rahmen der Europäischen Integration" wurde die Mitbestimmung des Landes bei der europäischen Integration geregelt. 2012 wurde die Mitwirkung in erweiterter Form auf Basis des Vertrages von Lissabon als Art. 50a bis 50c Bestandteil der Salzburger Landesverfassung.
1993 wurde ein Notverordnungsrecht der Landesregierung in die Landesverfassung aufgenommen. Wenn der Landtag nicht zusammentreten kann, ist die Landesregierung ermächtigt, Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu setzen, auch wenn für diese Maßnahmen verfassungsgemäßen Zustimmung des Landtages erforderlich ist. Im Einvernehmen mit dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss kann die Landesregierung gesetzesändernde Verordnungen erlassen. Kann der Landtag wieder zusammentreten, so werden entweder die gesetzlichen Grundlagen geschaffen oder die Verordnungen wieder außer Kraft gesetzt.
Seit 1921 wurde die Landesregierung nach dem Proporzsystem zusammengesetzt. Jede im Landtag vertretene Partei erhielt entsprechend ihrer Mandatsstärke im Landtag Sitze in der Landesregierung. Dieses System wurde in den 1990er-Jahren zunehmend infrage gestellt und eine Neuausrichtung diskutiert. Dieser Diskussionsprozess fand im Jahre 1998 seinen Abschluss. Die Positionen und Motive der einzelnen Parteien für diese Verfassungsänderung zeigen sich in der Debatte am 22. April 1998.
Mit der neuen Landesverfassung 1999 wurde das Proporzsystem abgeschafft und es kam zu einer tiefgreifenden Modernisierung der Verfassung des Landes Salzburg, die in einer Volksabstimmung von der Bevölkerung angenommen wurde.