Errichtung im Eigentum

  
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Gefördert wird die Errichtung von
  • Einzel- und Doppelhäusern
  • Bauernhäusern
  • Austraghäusern
  • Häusern in der Gruppe
  • Wohnungen im Wohnungseigentum
  • Schaffung neuen Wohnraums durch Auf-, Zu-, Ein- oder Anbau
im Bundesland Salzburg.
  
Wer Förderung beantragt, muss als begünstigte Person anerkannt werden. Dazu müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Es müssen mindestens zehn Prozent Eigenmittel und mindestens 20 Prozent Fremdmittel für die Finanzierung der Baukosten zugrunde liegen. In Bezug auf die bebaute Liegenschaft muss Eigentum, Miteigentum, Wohnungseigentum oder Baurecht mit mindestens 70 Jahren Laufzeit vorliegen.
  

Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und besteht aus einem Grundfördersatz entsprechend der Familienverhältnisse sowie Zuschlägen für verbesserte Geamtenergieeffizienz, ökologische Baustoffwahl und barrierefreie Ausführung.

  

der Planungsenergieausweis wird in die ZEUS-Datenbank des Landes Salzburg von meinem Energieausweis-Berechner hochgeladen und geprüft (positives Prüfprotokoll). Danach kann ich einen Zugangslink für die Antragsstellung über den Online-Assistenten anfordern. Die Zugangslinks sind nicht beschränkt. Es besteht ausreichend Zeit den Antrag zu stellen. Nähere Details finden sich im Leitfaden zur Antragsstellung.

  
  

Änderung aus der Novelle September 2022

(Salzburger Wohnbauförderungsverordnung, LGBl 74/2022)

gültig für Förderungsansuchen ab 1. August 2022

  • Einkommensobergrenzen erhöht


Änderungen aus der Novelle Juli 2022

gültig für Förderungsansuchen ab 1. Juli 2022
(Salzburger Wohnbauförderungsgesetz, LGBl 53/2022 und Salzburger Wohnbauförderungsverordnung, LGBl 54/2022)
  • Frist für Ansuchen spätestens 12 Monate ab Baubeginnsanzeige (bisher 9 Monate)
  • Höhere Fördersätze bei Baulandsicherungsmodellen bei entsprechend geringerem durchschnittlichen Grundstücksverbrauch bezogen auf die Gesamtanlage (bei maximal 400 Quadratmeter: 5.000 Euro, bei maximal 300 Quadratmeter: 10.000 Euro)
  • Bei vorzeitiger Beendigung des Fördervertrags (Kündigung, Verkauf an nicht begünstigte Person) ist das 1,5-fache des Rückzahlungsbetrages zurückzuzahlen
  • Zuschussübernahme bei Lebensgefährten auch ohne bisherigen gemeinsamen dreijährigen Hauptwohnsitz zur Gänze möglich