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Sanierungsförderung

 

Online-Assistent (Antragstellung Förderung)

Beachten Sie: Für alle Sanierungsmaßnahmen muss die Registrierung VOR Auftragserteilung erfolgen, ansonsten kann keine Förderung gewährt werden.

Eine Antragstellung ist für folgende Sanierungsmaßnahmen möglich:

  • alten- und behindertengerechte Ausstattung des Sanitärbereichs
  • bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung
  • Personenaufzüge

Im Jahr 2026 ist weiterhin keine Förderung für energetische Maßnahmen nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz möglich.

Für jene Fälle, die die Registrierung vor Auftragsvergabe verabsäumt haben, wird an einer rechtlichen Lösung (Wohnbauförderungsnovelle) gearbeitet. 
Für Förderfälle, welche die Auftragserteilung vor Registrierung durchgeführt haben, soll eine befristete Ausnahme von der Registrierungsverpflichtung für alle Auftragserteilungen und Anträge vor dem 1. August 2026 eingeführt werden. 

Ab dem 1. August 2026 ist verpflichtend die Registrierung vor der Auftragserteilung durchzuführen. Aufträge vor dem 22.8.2024 sollen nicht berücksichtigt werden. Für diese bestand die Möglichkeit bis 30.6.2025 eine Förderung nach dem S.WFG 2015 zu beantragen.

Eine Bearbeitung der abgelehnten Ansuchen erfolgt nach Vorliegen der rechtlichen Grundlage. Sollten Sie kein Ansuchen gestellt haben, können Sie bis Ende Juli 2026 einen Antrag einreichen, wobei die Auftragserteilung vor dem 1. August 2026 erfolgen muss.

Folgende Baumaßnahmen zur Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern werden gefördert:

Alten- und behindertengerechte Maßnahmen
sowie Personenlift

  • Alten- und behindertengerechte Ausstattung des Sanitärbereichs
  • Bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
  • Nachträgliche Errichtung oder Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

  • Eigentümer des Gebäudes
  • Bauberechtigte
  • Wohnungseigentümer von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer der Maßnahme zustimmen
  • Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Maßnahmen innerhalb der Wohnung
  • Der Hauptwohnsitz am geförderten Objekt muss entweder durch den/die Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Antragstellung nachgewiesen werden (Ausnahme: Wohnheime)

  • Es wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss zu
    förderbaren Maßnahmen von Wohnungen und Wohnheimen im Bundesland Salzburg gewährt. Das Gebäudealter muss mind. 15 Jahre betragen. Diese Frist gibt es nicht für altersgerechte, behindertengerechte Maßnahmen.

Alten- und behindertengerechte Maßnahmen sowie Personenlift:
Der Zuschuss ist mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt. 

Je Maßnahme muss sich mindestens ein Zuschuss in der Höhe von  € 1.000,- ergeben.

Weiters:

  • Die förderbaren Sanierungskosten sind unterschiedlich je nach Maßnahme gedeckelt.
  • Vor Auftragsvergabe und Beginn der Sanierungsmaßnahme muss eine Online-Registrierung stattfinden.

Das Förderungsansuchen wird über den Online-Assistenten gestellt. Mit dem Antrag sind auch die erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Nähere Angaben finden sich im Leitfaden zur Antragstellung.

Vor Auftragsvergabe der Sanierungsarbeiten muss die Registrierung online über das
Portal ZEUS erfolgen. Der erhaltene Zugangslink ist zugleich Registrierungsbestätigung.
Voraussetzung für die Registrierung ist bei energieausweispflichtigen
Maßnahmen ein Bestands- und Planungsenergieausweis der ins ZEUS-Portal hochgeladen wird.

Leitfaden zur Antragstellung

Energieförderung Land Salzburg

HINWEIS: für Solaranlagen und Heizungstausch bei Einfamilienhäusern/Reihenhäusern kann die Energieförderung beantragt werden.