| | Folgende Baumaßnahmen zur Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern werden gefördert: - Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes (Außenwände, oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Kellerdecke, Fenster)
- Errichtung oder Erneuerung von bestimmten Wärmebereitstellungsanlagen (Biomasse, Fernwärme, Wärmepumpe)
- Thermische oder Photovoltaik-Solaranlagen
- Dachsanierung einschließlich Wärmedämmung
- alten- und behindertengerechte Ausstattung
- nachträgliche Errichtung oder Umbau eines Personenaufzugs in Wohnhäusern mit mindestens drei oberirdischen Geschossen
- Elektroinstallationen
- Nachträgliche Errichtung von Balkonen in Wohnhäusern ab drei Wohnungen
- E-Ladeinfrastruktur für E-Pkw
- Alternativ kann für Wärmebereitstellungsanlagen und Solaranlagen eine Energieförderung beantragt werden.
| | | - Eigentümer des Gebäudes
- Bauberechtigte
- Wohnungseigentümer von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer der Maßnahme zustimmen
- Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Maßnahmen innerhalb der Wohnung
- Der Hauptwohnsitz am geförderten Objekt muss entweder durch den/die Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Antragstellung nachgewiesen werden (Ausnahme: Wohnheime)
| | | Es wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Grundfördersatz beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten: 30 Prozent - Maßnahmen, für die ein Energieausweis notwendig ist plus energieeffizienter Bestandsbau plus Planungsenergieausweis im ZEUS samt Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung
- Maßnahmen, für die kein Energieausweis notwendig ist plus energieeffizienter Bestandsbau (zum Nachweis ist dennoch ein Energieausweis hochzuladen)
20 Prozent - Maßnahmen, für die ein Energieausweis notwendig ist, kein energieeffizienter Bestandsbau, Planungsenergieausweis im ZEUS samt Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung
- Maßnahmen, für die kein Energieausweis notwendig ist, kein energieeffizienter Bestandsbau oder kein Energieausweis zum Nachweis vorgelegt
15 Prozent
- Maßnahmen, für die ein Energieausweis notwendig ist,
- die bereits umgesetzt bzw. begonnen wurden und für die der
- Planungsenergieausweis erst NACH Beginn oder Fertigstellung im ZEUS hochgeladen wurde
- NEU (Novelle März 2024): Die Förderung für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und Strom-betriebene Nacht- oder Direktspei cheröfen) ist mit 15% der förderbaren Sanierungskosten begrenzt. Eine Förderung ist in der Wohnbauförderung nur dann möglich, wenn gleich zeitig auch eine thermische Sanierung der Gebäudehülle (mind. 20% der Bestandsfläche laut Bestandsenergieausweis) gefördert wird.
Weiters: - Zuschlagspunkte für Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl erhöhen den Grundbetrag um 0,5 Prozent je Zuschlagspunkt.
- Die förderbaren Sanierungskosten sind unterschiedlich je nach Maßnahme gedeckelt. Maximal betragen sie 150.000 Euro.
- Bei energetischen Maßnahmen muss vor Beginn der Sanierungsmaßnahme der Planungsenergieausweis samt Prüfsignatur in der ZEUS-Datenbank hochgeladen worden sein.
| | | Das Förderungsansuchen wird über den Online-Assistenten gestellt. Mit dem Antrag sind auch die erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Nähere Angaben finden sich im Leitfaden zur Antragstellung. Bei energetischen Maßnahmen muss vor Beginn der Sanierungsmaßnahme der Planungsenergieausweis samt Prüfsignatur in der ZEUS-Datenbank hochgeladen worden sein.
| | | Ist keine Wohnbauförderung möglich, kann für Biomasse-Fernwärme, Pelletsheizungen, Scheitholz- und Hackgutheizungen, Wärmepumpen sowie Solaranlagen (Warmwasser- und Stromerzeugung) eine Energieförderung beantragt werden: | | | -------------------------------------------------
ACHTUNG: Die Fördermittel für Sparte Sanierung sind ausgeschöpft, daher aktuell keine Terminbuchung für persönliche Beratung möglich!!
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Buchen Sie bei Bedarf einenTermin für ein persönliches Beratungsgespräch in der Wohnberatungsstelle des Landes, Bundesstraße 4, 5071 Wals mit einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der Wohnbauförderungsabteilung.
Das Beratungsangebot versteht sich als allgemeine Information zur Wohnbauförderung VOR einer möglichen Antragstellung. In der Vorberatung werden keine Einreichpläne oder Energieausweise beurteilt /geprüft. Haben Sie Fragen zu Ihrem Energieausweis oder benötigen Sie technische Beratung wenden Sie sich bitte an die kostenlose Energieberatung des Landes. Haben Sie bereits eingereicht und ein bestehendes Förderansuchen in der Fördersparte SANIERUNG wenden Sie sich bitte per email an wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at, telefonisch an +436628042-3000 oder direkt an den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in.
Können Sie Ihren reservierten Termin nicht wahrnehmen, ersuchen wir um verlässliche Terminabsage über den Storno-Button in Ihrer erhaltenen e-mail-Terminbestätigung. HINWEIS: Im Reservierungstool werden Termine bis max. 90 Tage ab aktuellem Datum zur Buchung vorgeschlagen. Sind bereits alle Termine in dem Zeitraum gebucht, werden erst nach Ablauf von einigen Tagen/ca. 1 Woche wieder neue zur Buchung angezeigt.
| | | 1. Aktuelle Situation: Ab 21.08.2024 wurde die Antragstellung für die Sanierungsförderung beim Stand von 5.000 Wohnungen geschlossen. Seit diesem Zeitpunkt können keine Zugangslinks angefordert werden. Antragsformulare, die bereits im Online-Förderassistenten begonnen, aber noch nicht fertiggestellt wurden, können derzeit nicht mehr weiterbearbeitet und abgeschickt werden. Es können daher derzeit keine weiteren Anträge gestellt werden. Die im Online-Förderassistenten begonnenen Antragsformulare sollen dennoch in der aktuell gültigen Sanierungsförderung gem. S.WFG 2015 abgewickelt werden können und es sollen die entsprechenden Anträge gestellt werden können. Daher werden die im Online-Förderassistenten bereits begonnenen Antragsformulare wieder freigeschaltet. Bis zum Inkrafttreten der neuen Wohnbauförderung können diese Fälle daher jederzeit nach dem Öffnen des Online-Förderassistenten weiterbearbeitet und mit dem Antrag abgeschlossen werden. Bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen können diese Fälle zugesichert werden. Aus budgetären Gründen kann es vorkommen, dass Auszahlungen erst zum Jahresbeginn 2025 erfolgen. Neue Zugangslinks können nicht angefordert werden. 2. Geplante Übergangsregelung zur neuen Wohnbauförderung: Kann ein Antrag vor Inkrafttreten des neuen Wohnbauförderungsgesetzes nicht mehr gestellt werden, ist geplant folgende Übergangsregelung im neuen Gesetz vorzusehen (es wird darauf hingewiesen, dass dies eine entsprechende Gesetzes- und Verordnungsregelung voraussetzt):
- Bei Ansuchen bis 30.6.2025 für Sanierungsförderungen gemäß § 22 Abs 1 Z 1 bis 7 WFV 2015 ist das S.WFG 2015 weiteranzuwenden, wenn ein bis 22.8.2024 in die Energieausweis-Datenbank des Landes hochgeladener Planungsenergieausweis zugrunde liegt oder vor dem 22.8.2024 die Auftragsvergabe für eine der geförderten Maßnahmen erfolgt ist. (=Ansuchen, denen ein Energieausweis zugrunde liegt)
- Bei Ansuchen bis 30.6.2025 für Sanierungsförderungen gemäß § 22 Abs 1 Z 8 bis 13 WFV 2015, bei welchen vor Inkrafttreten des neuen Wohnbauförderungsgesetzes mit dem Ausfüllen des Online-Förderassistenten bereits begonnen wurde oder vor dem 22.8.2024 die Auftragsvergabe für eine der geförderten Maßnahmen erfolgt ist, ist das S.WFG 2015 weiter anzuwenden. (=Ansuchen, denen kein Energieausweis zugrunde liegt)
Damit sind Förderwerber bei Ansuchen bis 30.6.2025 ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes, welche
- eine Auftragsvergabe vor dem 22.8.2024 erteilt haben oder
- einen bis 22.8.2024 in die Energieausweis-Datenbank des Landes hochgeladenen Planungsenergieausweis haben (=Ansuchen, denen ein Energieausweis zugrunde liegt) oder
- mit dem Ausfüllen des Online-Förderassistenten bereits begonnen haben (=Ansuchen, denen kein Energieausweis zugrunde liegt) gem. S.WFG 2015 förderfähig.
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