Sanierungsförderung

Änderungen aus der Novelle 1. Juli 2022

(Salzburger Wohnbauförderungsgesetz, Landesgesetzblatt 53/2022, und Salzburger Wohnbauförderungsverordnung, Landesgesetzblatt 54/2022 - gültig für Förderungsansuchen ab 1. Juli 2022)
  • Maximal förderbare Sanierungskosten wurden von 25.000 auf 30.000 Euro erhöht.
  • Keine Sanierungsförderung, wenn in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung um Zu-, An-, Auf- und Einbauförderung angesucht wurde.
  • Ausnahme von den U-Werten bei Denkmalschutz, Altstadterhaltung, Ortsbildschutz.
  • Nachträgliche Sanierungsmaßnahmen (nach Planungsenergieausweis) in einem begonnenen Sanierungsantrag können gefördert werden, ohne dass der Fördersatz verringert wird.
  • Wohnheime können eine Sanierungsförderung beantragen.
  • Förderung von Wärmebereitstellungsanlagen nur für gebäudezentrale Anlagen (Klarstellung).