Sanierungsförderung

Wir weisen darauf hin, dass für energetische Maßnahmen nach S.WFG 2025 aus budgetären Gründen weiterhin keine Registrierung und Beantragung möglich ist.

Der Online-Förderassistent ist für folgende Sanierungsmaßnahmen seit 1.2.2025 geöffnet:
1. Für Anträge zu
• Alten- und behindertengerechter Ausstattung des Sanitärbereichs
• Bedarfsorientierter behindertengerechter Ausstattung
• Personenaufzügen
Beachten Sie: Für Sanierungsmaßnahmen, die ohne vorhergehende Registrierung umgesetzt werden, kann keine Förderung gewährt werden.

2. Für Anträge nach dem S.WFG 2015 sofern
a) die Auftragsvergabe VOR dem 22.8.2024 erfolgte oder
b) der Planungsenergieausweis VOR dem 22.8.2024 in die Energieausweisdatenbank des Landes (Zeus) hochgeladen wurde.
Beachten Sie, dass die Anträge bis spätestens 30.6.2025 gestellt werden müssen!

Bereits begonnene Anträge nach dem S.WFG 2015 bleiben freigeschaltet, auch diese Anträge müssen bis 30.6.2025 gestellt werden.

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Content
  
Folgende Baumaßnahmen zur Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern werden gefördert:

Thermische Sanierungen

Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes
der Gebäudehülle:

  • Wände gegen Außenluft sowie gegen unbeheizte Gebäudeteile,
  • Decken und Dachschrägen gegen Außenluft sowie gegen andere unbeheizte Gebäudeteile,
  • Kellerdecke, erdberührter Boden bzw. erdberührte Wände und Decken über Außenluft
  • Fenster- und/oder Außentüren inklusive ev. Abschattungseinrichtungen

Wärmebereitstellungsanlagen und thermische
Solaranlagen für mehr als 8 Wohnungen

Errichtung oder Erneuerung eines gebäudezentralen
Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher:

  •  Anschluss an klimafreundliche oder hocheffiziente Fernwärme,
  • Biomasseheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel),
  • elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe;
  • Errichtung oder Erweiterung einer qualitativ hochwertigen thermischen Solaranlage

Alten- und behindertengerechte Maßnahmen
sowie Personenlift

  • Alten- und behindertengerechte Ausstattung des Sanitärbereichs
  • Bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
  • Nachträgliche Errichtung oder Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen
  
  • Eigentümer des Gebäudes
  • Bauberechtigte
  • Wohnungseigentümer von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer der Maßnahme zustimmen
  • Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Maßnahmen innerhalb der Wohnung
  • Der Hauptwohnsitz am geförderten Objekt muss entweder durch den/die Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Antragstellung nachgewiesen werden (Ausnahme: Wohnheime)
  

  • Es wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss zu
    förderbaren Maßnahmen von Wohnungen und Wohnheimen im Bundesland Salzburg gewährt. Das Gebäudealter muss mind. 15 Jahre betragen. Diese Frist gibt es nicht für altersgerechte, behindertengerechte Maßnahmen.
Thermische Sanierungen:
Der Zuschuss beträgt 20 % zur Gesamtsumme der förderbaren Kosten.
Die förderbaren Kosten sind begrenzt mit den tatsächlich anfallenden Kosten für die Sanierungsmaßnahmen und dem Betrag von
  • € 100.000 je Wohnung und
  • € 30.000 je Wohneinheit bzw. Wohnung bei Wohnheimen
Wärmebereitstellungsanlagen und thermische Solaranlagen für mehr als 8 Wohnungen:
Der Zuschuss ist mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt

Alten- und behindertengerechte Maßnahmen sowie Personenlift:
Der Zuschuss ist mit 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt.

Weiters:

  • Die förderbaren Sanierungskosten sind unterschiedlich je nach Maßnahme gedeckelt.
  • Vor Beginn der Sanierungsmaßnahme muss eine Online-Registrierung stattfinden.






  

Das Förderungsansuchen wird über den Online-Assistenten gestellt. Mit dem Antrag sind auch die erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Nähere Angaben finden sich im Leitfaden zur Antragstellung.

Vor Beginn der Sanierungsarbeiten muss die Registrierung online über das
Portal ZEUS erfolgen. Sie erhalten eine Registrierungsbestätigung.
Voraussetzung für die Registrierung ist bei energieausweispflichtigen
Maßnahmen ein Bestands- und Planungsenergieausweis der ins ZEUS-Portal hochgeladen wird.

  
HINWEIS: für PV-Anlagen, Solaranlagen und Heizungstausch bei Einfamilienhäusern/Reihenhäusern kann die Energieförderung beantragt werden:
  

Buchen Sie bei Bedarf einenTermin für ein persönliches Beratungsgespräch in der Wohnberatungsstelle des Landes, Bundesstraße 4, 5071 Wals mit einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der Wohnbauförderungsabteilung. Anmerkung: Ein Förderungsansuchen kann von Ihnen jederzeit - auch ohne Termin - gestellt werden.

Das Beratungsangebot versteht sich als allgemeine Information zur Wohnbauförderung VOR einer möglichen Antragstellung. In der Vorberatung werden keine Einreichpläne oder Energieausweise beurteilt /geprüft. Haben Sie Fragen zu Ihrem Energieausweis oder benötigen Sie technische Beratung wenden Sie sich bitte an die kostenlose Energieberatung des Landes.

Haben Sie bereits eingereicht und ein bestehendes Förderansuchen in der Fördersparte SANIERUNG wenden Sie sich bitte per email an wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at, telefonisch an +436628042-3000 oder direkt an den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in.

Für das Gespräch sind 30 min. für Sie reserviert - wir bitten um pünktliches Erscheinen.

Können Sie Ihren reservierten Termin nicht wahrnehmen, ersuchen wir um verlässliche Terminabsage über den Storno-Button in Ihrer erhaltenen e-mail-Terminbestätigung.

HINWEIS:
Im Reservierungstool werden Termine bis max. 90 Tage ab aktuellem Datum zur Buchung vorgeschlagen. Sind bereits alle Termine in dem Zeitraum gebucht, werden erst nach Ablauf von einigen Tagen/ca. 1 Woche wieder neue zur Buchung angezeigt.


  

Der Online-Förderassistent wird für Sanierungsförderungen am 1.2.2025 wie folgt geöffnet:

1.     

Für Anträge nach dem S.WFG 2015 sofern

a) die Auftragsvergabe vor dem 22.8.2024 erfolgte oder

b) der Planungsenergieausweis vor dem 22.8.2024 in die Energieausweisdatenbank des Landes (Zeus) hochgeladen wurde.

Beachten Sie, dass die Anträge bis spätestens 30.6.2025 gestellt werden müssen!

 

Bereits begonnene Anträge nach dem S.WFG 2015 bleiben freigeschaltet, auch diese Anträge müssen bis 30.6.2025 gestellt werden.

 

2.     

Für Anträge nach dem S.WFG 2025 erfolgt eine schrittweise Öffnung des Online-Assistenten, vorerst per 1.2.2025 für Förderungen von

  • Alten- und behindertengerechte Ausstattung des Sanitärbereichs
  • Bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung
  • Personenaufzüge

 

Für energetische Maßnahmen können nach dem S.WFG 2025 vorerst keine Anträge gestellt werden.


 Online-Terminvereinbarung