Einen Heizkostenzuschuss erhalten volljährige Personen mit eigenem Haushalt, die im Land Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben und deren Nettoeinkommen je Haushalt die nachstehenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet:
Einkommensgrenze 2022/2023:
- Alleinlebende, Alleinerzieherinnen, Alleinerzieher 1.300 Euro
- Ehepaare, Lebensgemeinschaften, eingetragenen Partnerschaften 1.700 Euro
Die Einkommensgrenze erhöht sich:
- Für jedes Kind im Haushalt mit Familienbeihilfenbezug um 360 Euro
- Für jedes Kind im Haushalt ohne Familienbeihilfenbezug um 580 Euro
- Für jede weitere erwachsene Person im Haushalt um 580 Euro
Von der Förderung ausgenommen sind:
- Bewohnerinnen und Bewohner von Schüler-, Studenten- und sonstigen Heimen sowie von Seniorenwohnhäusern.
- Asylwerberinnen und Asylwerber, deren Aufenthalt in Salzburg im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird oder die Möglichkeit der Sicherstellung besitzen.
- Personen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (zum Beispiel Übergabevertrag) oder Personen, die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen abdecken können.
ACHTUNG:
- Personen, die für die Heizperiode 2022/2023 bereits einen Heizkostenzuschuss
des Landes in Höhe von 300 Euro erhalten
haben, wird OHNE neuerlichen Antrag ein weiterer
Zuschuss in Höhe von 300 Euro automatisch ausbezahlt.
- Personen, deren Antrag auf
Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund Überschreitens der nach der
bisherigen Richtlinie geltenden Einkommensgrenzen abgelehnt wurde, erhalten vom
Land Salzburg ab April 2023 ein Schreiben, dass
sie bis längstens 31. Juli 2023 neuerlich einen Antrag stellen können. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen wird den Antragstellerinnen und Antragstellern dann
ein Heizkostenzuschuss in Höhe von 600 Euro gewährt.
- Jene Anträge, die bis 31.3.2023 eingebracht wurden und
über die noch nicht entschieden wurde, werden nach Maßgabe der neuen Richtlinie
beurteilt.
Die Antragstellung ist bis 31. Juli 2023 möglich: