De-minimis-Förderungen

De-minimis-Beihilfen sind relativ geringe Förderungsbeträge,

— die einem Unternehmen / einer Gruppe verbundener Unternehmen

— in einem Zeitraum von drei Jahren zugesagt werden und

— in Summe maximal € 300.000,- betragen.

Für solche Förderungen gelten vereinfachte Anforderungen und Kontrollmechanismen der Europäischen Union, wenn sie nach den Bestimmungen und unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung (beihilfenrechtliche Grundlage) gewährt werden.

Um die Einhaltung des Höchstbetrags wirksam überprüfen zu können, ist das antragstellende Unternehmen verpflichtet, alle De-minimis-Förderungen bekannt zu geben, die ihm bzw. der Unternehmensgruppe im relevanten Zeitraum von österreichischen Förderungsstellen gewährt wurden: Zugesagte und parallel beantragte De-minimis-Förderungen sind im Zuge der Antragstellung vollständig anzugeben, allfällige Änderungen während der Antragsprüfung unverzüglich mitzuteilen.

Unternehmen / Gruppe verbundener Unternehmen im Sinn der De-minimis Verordnung

Verbundene Unternehmen sind charakterisiert durch

— die Mehrheit der Stimmrechte,

— das Recht zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder in Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremien,

— einen beherrschenden Einfluss aufgrund von Satzungsklauseln oder Verträgen, oder

— die Kontrolle der Stimmrechtsmehrheit aufgrund von Syndikats- oder ähnlichen Vereinbarungen.

Unternehmen, die direkt oder über mehrere Ebenen auf diese Weise verflochten sind, werden im Rahmen der De-minimis-Verordnung als ein „einziges Unternehmen" betrachtet.

Nicht zu berücksichtigen sind Unternehmensverflechtungen im Ausland und Unternehmen, die ausschließlich über natürliche Personen oder öffentliche Einrichtungen verbunden sind.

Bei Zusammenschlüssen von Unternehmen oder Übernahmen im relevanten Zeitraum von drei Jahren sind auch die De-minimis Förderungen an frühere Firmen / Rechtpersonen bekannt zu geben. Im Fall von Abspaltungen sind die De-minimis-Förderungen jenem Unternehmen zuzurechnen, das den geförderten Geschäftsbereich übernommen hat.

Zeitraum von drei Jahren

Zu beachten sind De-minimis-Förderungen, die in den vergangenen drei Jahren gewährt wurden. Der Drei-Jahres-Zeitraum ist rollierend, d.h. bei jeder Neugewährung einer De-minimis-Förderung ist der Gesamtbetrag der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Förderung heranzuziehen. Als Zeitpunkt der Gewährung gilt das Datum, an dem das Unternehmen einen Rechtsanspruch erwirbt (Förderungszusage), und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Förderung tatsächlich ausgezahlt wird.

Höchstbetrag von € 300.000,-

Ausschlaggebend ist die Summe der Förderungsbarwerte (Bruttosubventionsäquivalente), die z.B. bei Darlehen oder Garantien wesentlich unter dem Nominalwert der Förderung liegen.

Der Förderungsbarwert sowie ein ausdrücklicher Verweis auf die De-minimis-Verordnung sind Bestandteil der Förderungszusage; im Zweifel wird die Förderungsstelle eine entsprechende Bestätigung ausstellen.

Die De-minimis-Verordnung fokussiert auf Förderungen des jeweiligen Mitgliedstaates, es sind daher nur De-minimis-Förderungen von österreichischen Stellen betroffen, und damit in der Regel nur Unternehmen in Österreich.

Der Höchstbetrag gilt für die Summe aller De-minimis-Förderungen, unabhängig davon, für welchen Zweck oder für welche Projektkosten sie dem / den Unternehmen im Zeitraum von drei Jahren zugesagt werden.

Hinweis zur Kumulierung mit anderen Förderungen: Auf Projektebene können De-minimis und andere Förderungen kombiniert werden, solange die Gesamtförderung für dieselben Kosten / für dieselbe Maßnahme innerhalb der beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen bleibt.

Link zum vollständigen Wortlaut der De-minimis-Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj) in der geltenden Fassung.