De-minimis-Förderungen

De-minimis Beihilfen sind relativ geringe Förderungsbeträge,

— die einem Unternehmen / einer Gruppe verbundener Unternehmen

— in einem Zeitraum von drei Jahren zugesagt werden und

— in Summe maximal EUR 200.000,00 (im Straßengüterverkehr EUR 100.000,00) betragen.

Für solche Förderungen gelten vereinfachte Anforderungen und Kontrollmechanismen der Europäischen Union, wenn sie nach den Bestimmungen und unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis Verordnung (beihilfenrechtliche Grundlage) gewährt werden.

Um die Einhaltung des Höchstbetrags wirksam überprüfen zu können, ist das antragstellende Unternehmen verpflichtet, alle De-minimis Förderungen1 bekannt zu geben, die ihm bzw. der Unternehmensgruppe im relevanten Zeitraum von österreichischen Förderungsstellen gewährt wurden: Zugesagte und parallel beantragte De-minimis Förderungen sind im Zuge der Antragstellung vollständig anzugeben, allfällige Änderungen während der Antragsprüfung unverzüglich mitzuteilen.

Unternehmen / Gruppe verbundener Unternehmen im Sinn der De-minimis Verordnung

Verbundene Unternehmen sind charakterisiert durch

— die Mehrheit der Stimmrechte,

— das Recht zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder in Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremien,

— einen beherrschenden Einfluss aufgrund von Satzungsklauseln oder Verträgen, oder

— die Kontrolle der Stimmrechtsmehrheit aufgrund von Syndikats- oder ähnlichen Vereinbarungen.

Unternehmen, die direkt oder über mehrere Ebenen auf diese Weise verflochten sind, werden im Rahmen der De-minimis Verordnung als ein „einziges Unternehmen" betrachtet.

Nicht zu berücksichtigen sind Unternehmensverflechtungen im Ausland und Unternehmen, die ausschließlich über natürliche Personen oder öffentliche Einrichtungen verbunden sind.

Bei Zusammenschlüssen von Unternehmen oder Übernahmen im relevanten Zeitraum von drei Jahren sind auch die De-minimis Förderungen an frühere Firmen/Rechtpersonen bekannt zu geben. Im Fall von Abspaltungen sind die De-minimis Förderungen jenem Unternehmen zuzurechnen, das den geförderten Geschäftsbereich übernommen hat.

Zeitraum von drei Jahren

Zu beachten sind De-minimis Förderungen, die im laufenden und in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren (bei Rumpfwirtschaftsjahren: in den vorangegangenen 24 Monaten) gewährt wurden.

Als Zeitpunkt der Gewährung gilt das Datum, an dem das Unternehmen einen Rechtsanspruch erwirbt (Förderungszusage), und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis Förderung ausbezahlt wird.

Höchstbetrag von EUR 200.000,00 (im Straßengüterverkehr EUR 100.000,00)

Ausschlaggebend ist die Summe der Förderungsbarwerte (Bruttosubventionsäquivalente), die zB bei Darlehen oder Garantien wesentlich unter dem Nominalwert der Förderung liegen.

Der Förderungsbarwert sowie ein ausdrücklicher Verweis auf die De-minimis Verordnung sind Bestandteil der Förderungszusage; im Zweifel wird die Förderungsstelle eine entsprechende Bestätigung ausstellen.

Die De-minimis Verordnung fokussiert auf Förderungen des jeweiligen Mitgliedstaates, es sind daher nur De-minimis Förderungen von österreichischen Stellen betroffen, und damit in der Regel nur Unternehmen in Österreich.

Der Höchstbetrag gilt für die Summe aller De-minimis Förderungen, unabhängig davon, für welchen Zweck oder für welche Projektkosten sie dem / den Unternehmen im Zeitraum von drei Jahren zugesagt werden.

Hinweis zur Kumulierung mit anderen Förderungen: Auf Projektebene können De-minimis und andere Förderungen kombiniert werden, solange die Gesamtförderung für dieselben Kosten / für dieselbe Maßnahme innerhalb der beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen bleibt.

Link zum vollständigen Wortlaut der De-minimis Verordnung.

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24.12.2013, in der geltenden Fassung.