Verantwortlicher | Referat 2/05 Frauen und Diversität |
Verarbeitungszwecke | - Ermessensförderungen im Bereich der Frauenförderung
- Förderung der Salzburger Frauenhäuser (Salzburger Mindestsicherungsgesetz)
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Rechtsgrundlagen der Verarbeitung | 1. Ermessensförderungen im Bereich Frauenförderung - Allgemeines Landeshaushaltsgesetz
- ERLASS 2.15 vom 19.2.2009 Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln des Landes Salzburg
- Förderziele des Referates 2/05
2. Förderung der Salzburger Frauenhäuser - Allgemeines Landeshaushaltsgesetz
- Salzburger Mindestsicherungsgesetz
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Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten | Landtagsanfragen und Ressortanfragen |
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten | - Amt der Salzburger Landesregierung
- Referat 2/05 Frauen und Diversität
- Abteilung 2 Kultur, Bildung und Gesellschaft
- Referat 0/02 Landesbuchhaltung
- Abteilung 8 Finanz- und Vermögensverwaltung
- Europäischer Rechnungshof
- Bundesrechnungshof
- Landesrechnungshof
- Zuständiges Regierungsmitglied
- Salzburger Landtag
- Öffentlichkeit ( Allgemeines Landeshaushaltsgesetz § 41 Transferbericht)
- Transparenzdatenbank
- Weitere öffentliche Fördergeber (Bund und Gemeinden)
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Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln | Nein |
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer | Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.
Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).
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Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung | Solange ein aufrechtes Förderverhältnis (Vertrag über Jahresförderung oder Förderzusage) und daraus resultierende Pflichten bestehen, kann die Einwilligung für die Speicherung von personenbezogenen Daten, die Grundlage für das Zustandekommen des Vertrages waren, nicht widerrufen werden. |
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben? | Nein – jedoch sind für die Erstellung eines Fördervertrages oder die Erstellung einer Förderzusage die personenbezogenen Daten des/der Förderwerbers/in erforderlich.
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Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung | Nein |