Referat 2/05 Frauen und Diversität
Ermessensförderungen im Bereich der Frauenförderung
Förderung der Salzburger Frauenhäuser (Salzburger Mindestsicherungsgesetz)
Ermessensförderungen im Bereich Frauenförderung
Allgemeines Landeshaushaltsgesetz
ERLASS 2.15 vom 19.2.2009 Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln des Landes Salzburg
Förderziele des Referates 2/05
Förderung der Salzburger Frauenhäuser
Allgemeines Landeshaushaltsgesetz
Salzburger Mindestsicherungsgesetz
Landtagsanfragen
Ressortanfragen
Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 2/05 Frauen und Diversität, Abteilung 2 Kultur, Bildung und Gesellschaft, Referat 0/02 Landesbuchhaltung, Abteilung 8 Finanz- und Vermögensverwaltung, Europäischer Rechnungshof, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Zuständiges Regierungsmitglied, Salzburger Landtag, Öffentlichkeit ( Allgemeines Landeshaushaltsgesetz § 41 Transferbericht), Transparenzdatenbank und weitere öffentliche Fördergeber (Bund und Gemeinden).
Es liegt keine Absicht vor, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.
Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).
Solange ein aufrechtes Förderverhältnis (Vertrag über Jahresförderung oder Förderzusage) und daraus resultierende Pflichten bestehen, kann die Einwilligung für die Speicherung von personenbezogenen Daten, die Grundlage für das Zustandekommen des Vertrages waren, nicht widerrufen werden.
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist nicht vorgeschrieben – jedoch sind für die Erstellung eines Fördervertrages oder die Erstellung einer Förderzusage die personenbezogenen Daten des/der Förderwerbers/in erforderlich.
Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung.