Inhalt
Gewässeraufsichtsorgane
Ehrenamtliche
Gewässeraufsichtsorgane gemäß § 132 Wasserrechtsgesetz 1959 sind als Salzburger Landeswacheorgane Hilfeorgane der Landesbehörde zur Aufsicht der Gewässer, die durch Beratung und Aufklärung den Schutz von Gewässernim Bewusstsein der Bevölkerung verankern und ggf. Gewässerverunreinigung feststellen und anzeigen.
Oberflächenentwässerung und Versickerungsanlagen
Aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Grundlagen (WRRL und Grundwasser-Richtlinie) sind im WRG Umweltziele für Oberflächgewässer und das Grundwasser verankert.
Verschmutzte Oberflächenwässer sind demnach, dem Stand der Technik entsprechend, einer Vorreinigung vor Ableitung zu unterziehen.
Nitratbelastung aus landwirtschaftlichen Quellen
Zur Verringerung der durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigung.
Einbringung von Schneeräumgut in Gewässer
Der Erlass zur Einbringung von
Schneeräumgut in Gewässer gibt einen Überblick über bestehende Verbote und wasserrechtliche Bewilligungspflichten hinsichtlich der Einbringung von Räumschnee in Gewässer und definiert Geringfügigkeitsgrenzen, bei deren Einhaltung die Einbringung von Räumschnee auch ohne wasserrechtliche Bewilligung geduldet wird. Kleinflächige Schneeräumungen ohne maschinelle Unterstützung im privaten Bereich fallen unter die Geringfügigkeitsgrenze und sind vom Erlass nicht umfasst.