Bei Vorliegen der Voraussetzungen ermächtigt der Landeshauptmann auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen zu ermächtigen.
Voraussetzungen: (Grundsätzliches, Details auf Anfrage)
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal:
(mindestens eines der folgenden Qualifikationsmerkmale muss vorliegen)
- Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österr. Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität und mindestens 1-jährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
- Bestandene Reifeprüfung an einer österr. Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung und mindestens 2-jährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
- Besitz der Befähigung für die selbständige Ausübung des Kraftfahrzeug-Technikergewerbes;
- Gerichtlicher Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten oder
Berechtigungen gleichwertiger Ausbildung oder Berechtigung (Lehrbrief oder Meisterprüfung für Kraftfahrzeugmechaniker).
Geeignetes Personal
Die für die wiederkehrende Begutachtung verantwortliche(n) geeignete(n) Person(en) müssen dem Stand der Technik entsprechende Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen (Nachweis über Grundschulung sowie periodische - alle 3 Jahre - Weiterbildungsschulungen).
Schulungen werden bei der Wirtschaftskammer Salzburg abgehalten.
Verfügung über verschiedene Einrichtungen zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen:
zum Beispiel (nur auszugsweise Aufzählung):
- Prüfhalle
- Hebebühne oder Prüfgrube
- Rollenbremsprüfstand
- Scheinwerfereinstellgerät
- Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen
- Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase
Begutachtungsstellennummer
Zuweisung auf Antrag durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Verkehrsrecht.