Institutionelle Einrichtungen

Zu den institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gehören im Land Salzburg: Kleinkindgruppen, Alterserweiterte Gruppen, Kindergärten, Schulkindgruppen, Horte und Tageseltern. Alle diese Formen unterliegen der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde.

  
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In der Kleinkindgruppe richtet sich das Bildungs- und Betreuungsangebot an Kinder von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem diese ihr drittes Lebensjahr vollenden. In Ausnahmefällen können auch Kinder vor Vollendung ihres ersten Lebensjahres in eine Kleinkindgruppe aufgenommen werden. Es werden maximal acht gleichzeitig anwesende Kinder pro Gruppe begleitet. Die kleine Gruppe ermöglicht genügend Raum für kindgerechte Aktivitäten und individuelles Eingehen auf die emotionalen und sozialen Bedürfnisse der Kinder. Das fachlich ausgebildete Personal begleitet, unterstützt und fördert die Kinder in ihrer Entwicklung.
  
Diese Organisationsform steht Kindern vom vollendeten ersten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zur Verfügung. Aufgrund der Räume und der Ausrichtung der pädagogischen Konzeption kann die Altersstufe eingeschränkt sein. Die Gruppenhöchstzahl ist mit 16 gleichzeitig anwesenden Kindern gesetzlich festgelegt. Die Kinderzahl vermindert sich bei der Anwesenheit von Kindern unter drei Jahren, bei Kindern mit Doppelzählung sowie Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung. Jede Gruppe wird von einer pädagogischen Fachkraft geleitet, ab einer Anwesenheit von fünf Kindern, von denen mindestens zwei Kinder unter drei Jahren und/oder Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung, muss eine Zusatzkraft eingesetzt werden.
  

Die Gruppengröße des Kindergartens und der Personalschlüssel sind gesetzlich festgelegt. Jede Kindergartengruppe wird von einer ausgebildeten Elementarpädagogin oder einem -pädagogen geführt, die/der – abhängig von der Kinderzahl sowie der Anzahl der Gruppen - durchgehend oder zweitweise von einer pädagogischen Zusatzkraft unterstützt wird. Die maximale Kinderzahl ist mit 22 Kindern festgelegt. Diese Höchstzahl kann auf 25 erweitert werden, sofern eine zweite Betreuungskraft in der Gruppe anwesend ist und kein Raum für die Eröffnung einer weiteren Gruppe zur Verfügung steht. Ab Start des Kinderbildungs- und –betreuungsjahres 2023/2024 ist ab dem 20. Kind eine Zweitkraft verpflichtend einzusetzen.

  

Schulkindgruppen sind Einrichtungen für Schulkinder außerhalb des Unterrichtes, wenn keine ganztägige Schulform oder Horte vorhanden sind. Neben den freizeitpädagogischen Aktivitäten wird hier darauf geachtet, dass die Kinder die für die Schule erforderlichen Aufgaben erledigen.

  
Aufgabe des Hortes ist es, die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder durch die Familie und die Schule zu unterstützen und zu ergänzen, die soziale Integration zu fördern sowie die Berufstätigkeit der Eltern zu ermöglichen. Den Kindern werden vielfältige Kontakte und das Erleben einer Gemeinschaft ermöglicht. Der Erwerb von Lernkompetenzen, die Organisation von Lernprozessen und die Unterstützung bei der Erledigung von Hausaufgaben sind neben einer gestalteten Freizeitpädagogik Aufgaben des Hortes.
  
Tageseltern (Tagesmütter oder Tagesväter) sind Personen, die regelmäßig und entgeltlich
  • im eigenen Haushalt
  • in anderen ihnen ausschließlich zur Verfügung stehenden privaten Räumlichkeiten oder
  • in den Räumlichkeiten eines Betriebes (Betriebstageseltern)
Tageskinder betreuen. Sie brauchen zur Ausübung ihres Berufes die Genehmigung der Landesregierung und eine durch Schulung erworbene fachliche Eignung.