Wasserrechtliche Verfahren

Grundsätzlich hat jeder, der eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt (siehe auch „Bewilligungspflichtige Vorhaben"), schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen (§ 55 Abs 4 WRG).


Ordentliches Bewilligungsverfahren

Dasordentlichen Bewilligungsverfahren gliedert sich wie folgt:

1. Schritt: Antrag des Bewilligungswerbers

  • Konsensantrag
  • inkl. der erforderlichen Unterlagen bzw. den notwendigen Projektbestandteilen gemäß § 103 WRG 1959, wie:
    • Angaben zu Zweck, Art, Umfang und Dauer des Vorhabens bzw Kontext zur Stammbewilligung bei Erweiterungen/Abänderungen
    • Angabe betroffener fremder Rechte, (Grundeigentümer, Fischereiberechtigte, Wasserberechtigte, Einforstungsberechtigte) ob bzw in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen
    • von einem Fachkundigen entworfene Pläne, Zeichnungen und erläuternde Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
    • bei Wasserversorgungsanlagen: Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen; Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34)
    • bei Einbringungen in Gewässer: Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
    • bei Wasserkraftanlagen: Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehene Restwassermenge;
    • bei Talsperren: Nachweis der Standsicherheit und die sichere Abfuhr der Hochwässer
    • Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind.

Hinweis:

Die Vorlage von dem Gesetz entsprechenden Projektunterlagen trägt wesentlich zur raschen Durchführung des Bewilligungsverfahrens bei!

2. Schritt: Vorprüfung und Vorbegutachtung

  • Vorprüfungder Wasserrechtsbehörde samt Beiziehung der projektrelevanten Fachbereiche, ob die Projektunterlagen zur Durchführung des Verfahrens und einer abschließenden Beurteilung ausreichend sind
  • Vorbegutachtungdurch die nach den Erfordernissen des Einzelfalls in Betracht kommenden Amtssachverständigen und Weiterleitung an das wasserwirtschaftliche Planungsorgan

3. Schritt: Mündliche Bewilligungsverhandlung oder Parteiengehör

Liegt ein vollständiges Einreichprojekt und ein entsprechendes Gutachten der zugezogenen Amtssachverständigen vor, kann das Verfahren ihm Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder im Zuge des Parteiengehörs fortgeführt werden.

Eine mündliche Bewilligungsverhandlung mit allen betroffenen Parteien ist nicht zwingend erforderlich, es sei denn, sie ist notwendig und zweckmäßig oder wird vom Antragsteller ausdrücklich verlangt.

4. Schritt: Bescheid (Bewilligung oder Abweisung)

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erlässt die Behörde einen Bescheid (Bewilligung oder Abweisung). Damit ist das Verfahren grundsätzlich abgeschlossen und der Antrag abschließend erledigt.


Das vereinfachte Bewilligungsverfahren – Anzeigeverfahren

​Das Wassergesetz sieht für bestimmte wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen ein relativ formloses Anzeigeverfahren („vereinfachtes Bewilligungsverfahren") vor.

Sofern sich Art und Maß der Wasserbenutzung nicht ändern, sind folgende Vorhabenstypen nach § 114 WRG anzeigepflichtig:

  • Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen,
  • Änderung oder Erweiterung von Trink-und Nutzwasserversorgungsanlagen,
  • Zweckänderungen,
  • Technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden (Kraftwerks)Anlagen, die keine Auswirkung auf die Restwasserstrecke, Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben

Ablauf des Anzeigeverfahrens:

1. Schritt: Antrag des Bewilligungswerbers

  • Anzeige des Vorhabens
  • inkl. Vorlage der erforderlichen Unterlagennach § 103 WRG, (siehe ordentliches Bewilligungsverfahren) und zusätzlich
  • Aufstellung der selbst-bindenden Auflagen(es wird empfohlen, diese vorab mit der Behörde abzustimmen)
  • Zustimmungserklärungenvon betroffenen Parteien/Grundeigentümern bei Fremdgrundinanspruchnahme
  • Angabe einer 3 Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist.

2. Schritt: Vorprüfung und Begutachtung

Vorprüfungder Wasserrechtsbehörde und Beiziehung der projektrelevanten Fachbereiche, mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob das vorgelegte Projekt im Rahmen des Anzeigeverfahrens zur Kenntnis genommen werden kann.

3. Schritt: Kenntnisnahme der Anzeige oder Wechsel in das ordentliche Bewilligungsverfahren

  • Bedarf es zur Bewilligungsfähigkeit keiner weiteren Ermittlung mehr, kann die Behörde dem Bewilligungswerber schriftlich mitteilen, dass von einem ordentlichen Bewilligungsverfahren abgesehen wird und das angezeigte Projekt zur Kenntnis genommen wird. Ab der Zustellung der schriftlichen Mitteilung, kann mit der Ausführung des angezeigten Vorhabens begonnen werden.
  • Wenn aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentliche Interessen zu erwarten ist, muss die Behörde in das ordentliche Bewilligungsverfahren wechseln.

Bewilligungsfiktion:

Teilt die Behörde innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der Anzeige nicht mit, dass die Durchführung eines „ordentlichen Bewilligungsverfahrens" erforderlich ist, gilt die Bewilligung im angegebenen bzw angezeigten Umfang als erteilt. Die Bewilligung wird in diesem Fall somit durch das Stillschweigen der Behörde erteilt.

Detaillierte Informationen finden Sie in der „Handlungsanweisung für das Anzeigeverfahren".


Überprüfungsverfahren

Ausgangspunkt eines jeden Überprüfungsverfahrens ist die Ausführungsanzeige bzw die Fertigstellungsmeldung durch den Bewilligungsinhaber. Die Fertigstellung des Vorhabens hat innerhalb der Bauvollendungsfrist zu erfolgen.

Die Inbetriebnahme der Anlage ist grundsätzlich ab der Fertigstellungsanzeige zulässig (Ausnahme: Abweichende Regelung im Bewilligungsbescheid).

Wenn die Anlage nicht innerhalb der angezeigten Bauvollendungsfrist fertiggestellt wurde, hat das ex lege das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes zur Folge. Aus triftigen Gründen kann der Bewilligungsinhaber vor Ablauf der Frist um deren Verlängerung bei der Wasserrechtsbehörde ansuchen.

Das ordentliche Kollaudierungsverfahren gemäß § 121 Abs 1 WRG

Gegenstand des Überprüfungsverfahrens:

  • Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeitigen erteilten Bewilligung und
  • Einhaltung aller Auflagen des Bewilligungsbescheides.

Ablauf des Verfahrens

1. Schritt: Ausführungsanzeige/Fertigstellungsmeldung

Nach Anzeige der Ausführung der Anlage (Fertigstellungsmeldung) leitet die Behörde von Amts wegen ein Überprüfungsverfahrenein. Es ist kein Antrag auf Durchführung der wasserrechtlichen Überprüfung erforderlich.

Weitere notwendige Unterlagen für das ordentliche Kollaudierungsverfahren:

  • Ausführungsunterlagen(wie im Bewilligungsbescheid gefordert) über die tatsächliche Ausführung der Anlage (gegebenenfalls Beschreibung der Abweichung gegenüber der Bewilligung,)
  • Nachweise bezüglich der Erfüllung der Bescheidauflagen.

2. Schritt: Vorprüfung und Vorbegutachtung

  • Vorprüfung der Wasserrechtsbehörde samt Beiziehung der projektrelevanten Fachbereiche, ob die Ausführungsunterlagen zur Durchführung des Verfahrens und einer abschließenden Beurteilung ausreichend sind
  • Vorbegutachtungdurch die nach den Erfordernissen des Einzelfalls in Betracht kommenden Amtssachverständigen und Weiterleitung an das wasserwirtschaftliche Planungsorgan

3. Schritt: Mündliche Verhandlung oder Parteiengehör

Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 121 Abs 2 WRG nur dann durchzuführen, wenn

  • es der Bewilligungswerber verlangt oder
  • es sich um Anlangen handelt, die besondere Bedeutung haben oder
  • nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfang berührt werden.

Hinweis:

Einwendungen im Überprüfungsverfahren können sich nur auf die Nichtübereinstimmung einer Anlage mit dem Bewilligungsbescheid beziehen (mit Ausnahme der geringfügigen Abweichungen). Das Projekt selbst kann nicht mehr bekämpft werden.

4. Schritt: Bescheid

Über das Ergebnis der Überprüfung wird ein Bescheid erlassen und unter Umständen die Beseitigung von Mängeln und Abweichungen vom bewilligten Projekt innerhalb angemessener Frist vorgeschrieben.

Es besteht die Möglichkeit, geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich zu genehmigen.

Für Abänderung, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehen, besteht die Möglichkeit im Zuge des Überprüfungsverfahrens nachträglich eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.


Die „kleine" Kollaudierung gemäß § 121 Abs 3,4 und 5 WRG

Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren gemäß § 121 Abs 1 WRG entfällt in folgenden Fällen und wird durch eine Ausführungsanzeige ersetzt:

  • Vorschreibung der „kleinen Kollaudierung" im Bewilligungsbescheid
  • Bei anzeigepflichtigen Vorhaben

Für den Umfang der Ausführungsanzeige sind drei Fälle zu unterscheiden:

1. Bewilligungs- bzw anzeigegemäße Ausführung

Kommt es im Zuge der Ausführung zu keinen Abweichungen ist die bloße Ausführungsanzeige ausreichend. Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich.

2. Ausführung mit geringfügigen Abweichungen

Kommt es im Zuge der Ausführung zu Abweichungen, können diese mit der Ausführungsanzeige unter gewissen Voraussetzungen nach § 121 Abs 5 Z 2 WRG nachträglich genehmigt werden.

Um als geringfügige Abweichung eingestuft zu werden, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Geringfügigkeit
  • keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen
  • keine Benachteiligung fremder Rechte

Folgende Unterlagen sind zusätzlich zur Ausführungsanzeige erforderlich:

  • ein „der Ausführung entsprechender Plan" aus dem die Änderungen klar erkennbar sind
  • eine Bestätigung der Geringfügigkeit der Abweichungen und die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften

3. Ausführungen mit mehr als geringfügigen Abweichungen
In diesem Fall ist mit der Behörde abzuklären, ob nachträglich ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung gestellt werden kann.

Über diesen Antrag wird von der Behörde ein Bewilligungsverfahren (kein Anzeigeverfahren) durchgeführt.

Sollte keine Bewilligungsfähigkeit vorliegen, sind die Abänderungen zu beseitigen. Solche Abänderungen stellen eigenmächtige Neuerungen iSd § 138 WRG dar, die amtswegig oder aber auf Antrag von der Abweichung Betroffener wahrzunehmen sind.

Detaillierte Informationen über das Anzeigeverfahren und seine Überprüfung finden Sie in der „Handlungsanweisung für das Anzeigeverfahren".


Wiederverleihungsverfahren

Wasserbenutzungsrechte sind zu befristen. Dabei handelt es sich um eine unentbehrliche wasserwirtschaftliche Steuerungsmöglichkeit im Interesse einer nachhaltigen Nutzung von Wasservorkommen.

Gemäß § 21 Abs 1 WRG 1959 darf die Frist bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

Da Wasserbenutzungen in der Regel auf langfristigen Bestand geplant und ausgelegt sind, ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen wasserwirtschaftlich gebotener kurzer Bewilligungsdauer und – aus Gründen der Rechts- und Investitionssicherheit erwünschter – langer Bestandsdauer. Dies wird durch die Wiederverleihung nach § 21 Abs 3 WRG gelöst.

Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes:

  • Antrag auf Wiederverleihung frühestens 5 Jahre bzw spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer
  • aktuelle Wasserbenutzung in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen Bewilligung
  • Beachtung des Standes der Technik
  • kein Widerspruch zu öffentlichen Interessen
  • keine Verletzung Rechte Dritter

Bei der Wiederverleihung handelt es sich nicht um eine Verlängerung oder eines Fortlebens eines alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern um die Erteilung eines neuen Rechts.

Hinsichtlich des Ablaufes des Verfahrens wird auf die Ausführungen zum ordentlichen Bewilligungsverfahren verwiesen.


Schutzgebietsverfahren

Die Wasserrechtsbehörde kann zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage(zB Brunnen, Quellfassungen, Leitungen, Behälter) gegen Verunreinigungen (Qualität) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit (Quantität) mit Bescheid bestimmte Schutzmaßnahmen anordnen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen (§ 34 Abs 1 WRG 1959).

Innerhalb des Wasserschutzgebietes können daher Handlungen und Nutzungen eingeschränkt oder verboten sein sowie Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden.

Das Schutzgebietsverfahren wird

  • auf Antrag (zB zum Schutz ihres Trinkwasserbrunnens oder einer Quelle) oder
  • von Amts wegen (Schutz der Wasserqualität)

durchgeführt.

Die für die Festlegung des Schutzgebietes zuständige Behörde ist

  • für Wasserversorgungsanlagen, die nicht bewilligungspflichtig sind, die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat)
  • für bewilligungspflichtige Brunnen und Quellen, die zur Bewilligung der Wasserversorgungsanlage zuständige Behörde

Notwendige Unterlagen:

Im Fall von bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen ist der Antragsteller verpflichtet, mit dem Projekt auch einen

  • Schutzgebietsplan vorzulegen und
  • die erforderlichen Schutzgebietsmaßnahmen

bekanntzugeben.

Für die Festlegung von Schutzgebieten, insbesondere der dort geltenden Beschränkungen gibt es Richtlinien. In der Praxis werden eine Reihe von Amtssachverständigen beigezogen, um eine, den konkreten Verhältnissen entsprechende (und den Beteiligten zumutbare), Lösung zu finden.

Da die Schutzanordnungen oft massive Nutzungseinschränkungen für die betroffenen Grundeigentümer darstellen, sieht das Wasserrechtsgesetz eine Entschädigung, vor allem des Grundeigentümers, durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage (des Wasserberechtigten) vor.


Löschungsverfahren

Wasserbenutzungsrechte erlöschen in bestimmten, im Gesetz näher definierten Fällen (Aufzählung unter § 27 Abs 1 WRG 1959).

Beispiele für das Erlöschen:

  • Verzicht des Berechtigten
  • Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der vorgeschriebenen Fertigstellungsfrist (unter Berücksichtigung einer ev. Fristverlängerung)
  • Wegfall oder Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat

Das Erlöschen tritt bereits von Gesetzes wegen ein (ex lege), ohne dass es einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde bedarf. Das Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Erlöschenstatbestand verwirklicht ist.

Aus Gründen der Rechtssicherheit erlässt die Wasserrechtsbehörde einen Bescheid, in dem im Nachhinein das Erlöschen festgestellt wird. Dabei prüft sie ein einem Verfahren, ob das Erlöschen des Rechts gewisse Maßnahmen (letztmalige Vorkehrungen) notwendig macht.

Letztmalige Vorkehrungen können mit unter sein:

  • die Beseitigung der Anlage oder
  • die Wiederherstellung des früheren Wasserverlaufes

Sind letztmalige Vorkehrungen notwendig, so wird der bisherige Wasserberechtigte mit Bescheid zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen innerhalb einer von der Behörde festzulegenden angemessenen Frist verpflichtet. Die ordnungsgemäße Durchführung wird von der Behörde überprüft.

Teillöschung

Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auch auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.


Feststellung Ausscheidung aus dem Öffentlichen Wassergut

Die Übertragung von Eigentum oder die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes an zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften ist erst nach bescheidmäßiger Feststellung

  • der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung) bzw
  • dass durch die Einräumung des dinglichen Rechtes keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintritt

zulässig.

Das zivilrechtliche Rechtsgeschäft ist bis zum Feststellungsbescheid nach § 4 Abs 8 WRG 1959 des Landeshauptmannes schwebend unwirksam.

Die Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut oder die Feststellung, dass durch die Einräumung eines dinglichen Rechtes keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintritt, ist beim Amt der Salzburger Landesregierung zu beantragen (Antrag).

Vor Antragstellung wird die Abstimmung der Vorgehensweise mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes beim Amt der Salzburger Landesregierung empfohlen.


Wasserpolizeiliches Auftragsverfahren

Wurden Pflichten des Wasserrechtsgesetzes missachtet, hat die Behörde die Möglichkeit gemäß § 138 WRG 1959 einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erteilen.

Unter der Voraussetzung, dass das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, ist dem Täter (Adressat des Auftrages nach § 138 WRG 1959) auf seine Kosten aufzutragen

  • eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  • Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  • die durch Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
  • für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

Bei Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen (Befehls- und Zwangsgewalt).

Unabhängig davon, kann der Täter nach den Straftatbeständen des § 137 WRG 1959 bestraft werden.


Verwaltungsstrafverfahren

Unabhängig vomwasserpolizeilichen Auftragsverfahren, ist von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen, wenn eineStraftat gemäß § 137 WRG 1959begangen wurde.

Beispiele für Straftatbestände:

  • Nichtvorlage des Überprüfungsbefundes für öffentliche Wasserversorgungsanlagen nach § 134 WRG,
  • Errichtung bewilligungspflichtiger Anlagen ohne wasserrechtlicher Bewilligung

Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren dient dazu Bescheid-Auflagen, wasserpolizeiliche Aufträge, udgl durchzusetzen. Diese Verfahren werden durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt.