Sozialhilfe in Seniorenheimen: Antrag

Wenn das Einkommen einer Bewohnerin bzw. eines Bewohners nicht zur Bezahlung der Aufenthalts- und Betreuungskosten ausreicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterstützung aus Mitteln der Sozialhilfe beantragt werden.

Kann jemand den Heimaufenthalt nicht oder nicht zur Gänze selbst bezahlen, übernimmt die Sozialhilfe unter bestimmten Voraussetzungen die Restkosten.

Voraussetzungen für einen Zuschuss durch die Sozialhilfe sind:

  • fehlendes oder nicht ausreichendes Einkommen
  • österreichische Staatsbürgerschaft (Ausnahmen möglich) bzw. Gleichstellung mit anderen Staaten
  • Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit


Antragstellung

Der Antrag auf Sozialhilfe ist mittels Formular beim zuständigen Wohnsitzsozialamt einzubringen. Vor einer Heimaufnahme ist im eigenen Interesse eine Beratung durch die Sozialhilfestellen über die Rechtsansprüche und über die Finanzierung des Aufenthaltes von Vorteil. Kontaktdaten der zuständigen Behörden


Freibetrag

Wird der Aufenthalt in einem Seniorenheim von der Sozialhilfe mitfinanziert, verbleiben der Bewohnerin und dem Bewohner ein Freibetrag (ehemals genannt "Taschengeld") sowie der 13. und 14. Pensionsbezug (Sonderzahlungen) zur freien Verfügung .


Freibetrag für Bewohnerinnen und Bewohner von Seniorenheimen (Werte: 2025)

Personen, die in einem Seniorenheim eine Zuzahlung von der Sozialhilfe erhalten, haben Anspruch auf Gewährung eines Geldbetrages zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse (Mindestfreibetrag) bzw hat ihnen ein Freibetrag zu verbleiben, (ehemals Taschengeld genannt). Dieser beträgt 20 Prozent einer allfälligen Pension, mindestens jedoch 20 Prozent des monatlichen Richtsatzes für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende (SUG). Wer Pflegegeld bezieht, dem verbleiben zusätzlich 10 Prozent der Pflegegeldstufe 3 (57,70 Euro).

Die Sonderzahlungen (13. und 14. Pensionsbezug) sowie bestimmte andere eigene Mittel (Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz) bleiben zur freien Verfügung.


Mindestfreibetrag / Monat:

  • ohne Pflegegeld mindestens.................. 241,80 Euro
  • mit Pflegegeld mindestens.................... 299,50 Euro


Höchstfreibetrag / Monat:

  • ohne Pflegegeld höchstens................... 664,96 Euro
  • mit Pflegegeld höchstens..................... 722,66 Euro



Tarifobergrenzen Seniorenheime 2025 in Euro


Pflegegeldstufe              Grund- und Pflegetarif              Pflegetarif allein
  • Pflegegeldstufe 0                  49,04  Euro                               --
  • Pflegegeldstufe 1                  75,29  Euro                           26,25 Euro
  • Pflegegeldstufe 2                  91,09  Euro                           42,05 Euro
  • Pflegegeldstufe 3                132,69  Euro                           83,65 Euro
  • Pflegegeldstufe 4                159,69  Euro                         110,65 Euro
  • Pflegegeldstufe 5                176,99  Euro                         127,95 Euro
  • Pflegegeldstufe 6                185,39  Euro                         136,35 Euro
  • Pflegegeldstufe 7                189,69  Euro                         140,65 Euro

 
Für private Träger gelten jeweils eigene Tarifobergrenzen für Sozialhilfe-EmpfängerInnen.
Diese sind in der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime zu finden.