Gesetzgebungsverfahren

Begutachtungsverfahren

Nach der internen Vorbereitung wird für nahezu jede Novelle zu bestehenden Gesetzen oder Ersterlassung eines Landesgesetzes ein Entwurf zur Begutachtung durch die dazu berufenen Stellen ausgesendet. Die Frist dauert im allgemeinen vier Wochen, kann aber auch kürzer (oder länger) sein.

Aktuelle Gesetzentwürfe


Regierungsvorlage

Nach dem Begutachtungsverfahren, der Bewertung der Ergebnisse und allfälliger Überarbeitung des Entwurfes wird von der Landesregierung die "Vorlage der Landesregierung" (auch Regierungsvorlage, Gesetzesvorlage) an den Landtag beschlossen.

Gesetzesvorlagen an den Landtag

Eine andere Möglichkeit, ein Gesetzgebungsverfahren im Landtag einzuleiten, ist die Einbringung von "Initiativanträgen" durch mindestens zwei Landtagsabgeordnete.

Mehrheitlich angenommene Volksbegehren erreichen den Landtag als Regierungsvorlagen. Schließlich könnten vom Landtag Gesetzesbeschlüsse auch auf Grund von selbstständigen Anträgen von Ausschüssen gefasst werden.

(Initiativanträge)

Landtag - Plenum (Zuweisung an zuständigen Ausschuss)

Meistens ohne Debatte im Landtag erfolgt die Zuweisung der Regierungsvorlagen und Initiativanträge an den zuständigen Ausschuss.

Ausschuss (Vorberatung)

In den gemäß der Zuweisung zuständigen Ausschüssen des Landtages werden die eingebrachten Gesetzesanträge unter Zuziehung von Experten vorberaten. (Übrigens: Der Verlauf der Ausschussberatungen kann im Plenarsaal des Landtages öffentlich verfolgt werden.) Am Ende beschließt der Ausschuss einen Antrag an den Landtag.

Die Ausschussberichte sind hier abrufbar.

Plenum (Debatte, Beschlussfassung)

Auf der Grundlage der Ausschussberichte berät der Landtag (Plenum) und fasst schlussendlich den Gesetzesbeschluss, wenn er das Gesetz nicht ablehnt oder den Gegenstand nicht vertagt oder an einen Ausschuss zurückverweist.

Vorlage an die Bundesregierung, Beurkundung, Gegenzeichnung

Die Landeshauptfrau bzw der Landeshauptmann gibt dem Bundeskanzleramt jene Gesetzesbeschlüsse bekannt, die eine Mitwirkung von Bundesorganen an der Landesvollziehung vorsehen, oder Landes(Gemeinde)abgaben bzw die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden zum Gegenstand haben. In diesen Fällen kann der Bund innerhalb verfassungsrechtlich näher geregelter Fristen die Gesetzwerdung des Gesetzesbeschlusses des Landtages verhindern.

Alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind - jene, die der Mitwirkung des Bundes unterliegen, erst nach dessen Zustimmung oder nach Fristablauf, ohne Reaktion des Bundes - von der Präsidentin bzw vom Präsidenten des Landtages auf das verfassungsmäßige Zustandekommen zu beurkunden, wobei die Landeshauptfrau bzw der Landeshauptmann diese Beurkundung gegenzuzeichnen hat.

Kundmachung im Landesgesetzblatt

Nach Beurkundung und Gegenzeichnung sind die Gesetzesbeschlüsse des Landtages von der Landeshauptfrau bzw vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen. Wenn darin nicht ein besonderer Zeitpunkt bestimmt ist, tritt ein Landesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzblattes im Internet in Kraft.

Die Landesgesetzblätter sind ab 1.1.2015 in authentischer Form im RIS abrufbar.

Die Landesgesetzblätter 1.1.2001 bis 31.12.2014 sind im Originalformat unter www.ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abrufbar.

zum Seitenanfang