Antragstellung auf Wohnbeihilfe

Wohin richte ich meinen Wohnbeihilfe-Antrag?

Anträge könne folgenderart eingereicht werden:

  • Per Post an Land Salzburg, Abteilung 10 (Planen, Bauen, Wohnen), Bundesstraße 6, 5071 Wals
    oder
    Land Salzburg, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg
  • Per Email unter Beilage der erforderlichen Unterlagen (siehe Hinweis am Formular) an: wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at
    Bitte achten Sie auf die Qualität und Lesbarkeit ihrer PDF-Dateien (NICHT VERSCHLÜSSELT, KEINE ZIP-DATEIEN), ansonsten kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Die Unterlagen müssen als vollständige DIN A4-Seiten übermittelt werden - keine verwackelten Handy-Fotos!
    Bitte alle Unterlagen in einer PDF-Datei zusammenfassen!
  • Persönlich in der Wohnberatung des Landes Salzburg, Bundesstraße 4, 5071 Wals. Die Öffnungszeiten der Wohnberatung finden Sie hier.
  • Per Fax unter +43 662 8042-3888

Wenn die Ansuchennummer bekannt ist muss diese mitangegeben werden!

Welche Unterlagen werden für Wohnbeihilfe-Antrag (Neuantrag) je nach Familienstand benötigt?

       

Infoblatt zur erweiterten Wohnbeihilfe

  • Wie ist der Familienstand? Wieviel Personen sind im Haushalt?
  • Welche Art der Einkünfte gibt es im Haushalt?

1 Person

1 Person und Kind (solange Familienbeihilfe bezogen wird)

​2 oder mehrerwachsene Personen (zB Lebensgemeinschaft, verheiratet, eingetragenePartnerschaft, sonstige nahestehende Person)

​2 Personen und Kind(er), Jungfamilie, kinderreiche Familie

1 Person​

  • Wohnbeihilfenantrag (Formular w5101a-ansuchen-wbh.pdf)
  • Einkommensunterlagen (Einkommenssteuerbescheid / Arbeitnehmerveranlagung / Steuerausgleich vom zuständigen Finanzamt, Nachweis AMS-Bezüge…) laut Informationsblatt
  • Zustimmungserklärung des Vermieters mit dessen Bankverbindung
    Formular bf-w142.pdf
  • Formular sonstige Einkünfte w5424.pdf
​Private Wohnung / erweiterte Wohnbeihilfe (zusätzlich benötigte Unterlagen/Formulare)

Infoblatt zur erweiterten Wohnbeihilfe

  • ​Haushaltsbestätigung (Gemeindeamt bzw. Magistrat Stadt Salzburg/Meldeamt)
​geschieden

Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss samt Vergleich als Nachweis wenn

  • Antragsteller Alimente bekommt
  • Antragsteller Alimente bezahlt für nicht haushaltszugehöriges Kind = einkommensmindernd
​durchgehend getrennt lebend
​prätorischer Vergleich vom Gericht über Status dauerhaft getrennt beziehungsweise gesonderte Wohnsitznahme, gegebenenfalls Nachweis Alimente für Förderwerber
​Partner lebt im (Senioren-)heim​Nachweis der Behörde, ob und in welcher Höhe von einem oder beiden Partnern Pension bezogen wird und inwiefern einer gegenüber dem anderen unterhaltspflichtig ist.

Besteht keine Unterhaltspflicht vom Antragsteller, dann Pensionsnachweis von Antragsteller der in geförderter Wohnung verbleibt

​verwitwet
​Sterbeurkunde Partner/Nachweis Witwerpension
​Antragsteller hat Beeinträchtigung
​Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 50 %
​Behindertenpass vorlegen
​Pflegegeld Stufe 3 bzw. höher
​Nachweis Pflegegeld oder Gutachten von Amtsarzt/Facharzt – förderbare Nutzfläche erhöht sich um bis zu 10 m2
Behinderung/Pflegebedürftigkeit
​Gutachten eines Amtsarztes/Facharztes über Notwendigkeit einer höheren Wohnnutzfläche

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1 Person und Kind (solange Familienbeihilfe bezogen wird)

  • Einkommensunterlagen (Einkommenssteuerbescheid / Arbeitnehmerveranlagung / Steuerausgleich vom zuständigen Finanzamt, Nachweis AMS-Bezüge…) laut Informationsblatt
  • Zustimmungserklärung des Vermieters mit dessen Bankverbindung
    Formular bf-w142.pdf
  • Formular sonstige Einkünfte w5424.pdf
​Private Wohnung / erweiterte Wohnbeihilfe (zusätzlich benötigte Unterlagen/Formulare)
  • Mietvertrag
  • Haushaltsbestätigung aller Personen im Haushalt (Gemeindeamt bzw. Magistrat Stadt Sbg./Meldeamt)
  • ​Nachweis Familienbeihilfe
  • ​Geburtsurkunde Kind(er)
​Antragsteller hat Beeinträchtigung
​Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 50 %
Behindertenpass vorlegen
​Pflegegeld Stufe 3 bzw. höher
Nachweis Pflegegeld – förderbare Wohnnutzfläche erhöht sich um bis zu 10 m2
Behinderung/Pflegebedürftigkeit
​Gutachten eines Amtsarztes/Facharztes über Notwendigkeit einer höheren Wohnnutzfläche
​ ​
​Antragsteller ist geschieden
​Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss samt Vergleich als Nachweis wenn
  • FW Alimente für sich und/oder Kind(er) bekommt
  • FW Alimente bezahlt für nicht haushaltszugehöriges Kind = einkommensmindernd
​Antragsteller war in Lebensgemeinschaft

​Jugendamtsbestätigung, Unterhaltsvergleich nicht älter als 3 Jahre, Zahlungsnachweise (Kontoauszüge) sofern Kindesunterhalt nicht angegeben oder bekannt: Anwendung Regelbedarf nach Alter des Kindes

  • Antragsteller zahlt Alimente für nicht haushaltszugehöriges Kind: = einkommensmindernd
​ ​
​Kind ist Baby/Kleinkind
​Nachweise Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld
​Kind ist Lehrling (volljährig)
​Nachweis über Lehrlingsentschädigung, (zählt gesamt zum Einkommen, Einkommenssteuerbescheid notwendig)
​Kind ist beim Bundesheer
​Nachweis Zeitraum/Bezüge Grundwehrdienst oder Zivilddienst, zählt nicht zum Einkommen
​Kind absolviert Berufspraktikum
​zählt zum Einkommen, solange es nicht während der „Ferien“ absolviert wird (Ferialarbeit zählt nicht)
​Kind verdient geringfügig (volljährig)
​zählt zum Einkommen
​Kind ist behindert
​Bescheid vom Finanzamt über erhöhte Familienbeihilfe

​2 oder mehr erwachsene Personen (zB Lebensgemeinschaft, verheiratet, eingetragene Partnerschaft, sonstige nahestehende Person)

  • Wohnbeihilfenantrag (Formular w5101a-ansuchen-wbh.pdf)
  • Einkommensunterlagen (Einkommenssteuerbescheid / Arbeitnehmerveranlagung / Steuerausgleich vom zuständigen Finanzamt, Nachweis AMS-Bezüge…) laut Informationsblatt
  • Zustimmungserklärung des Vermieters mit dessen Bankverbindung
    Formular bf-w142.pdf
​Private Wohnung / erweiterte Wohnbeihilfe (zusätzlich benötigte Unterlagen/Formulare)
  • Haushaltsbestätigung aller Personen im Haushalt (Gemeindeamt bzw. Magistrat Stadt Sbg./Meldeamt)
Antragsteller ist verheiratet
​Heiratsurkunde
​Antragsteller ist in Lebensgemeinschaft
​Anerkennung als Lebensgemeinschaft:
  • 3-jährige gemeinsame HWS-Meldung oder
  • Beabsichtigte Lebensgemeinschaft im Zuge einer Hausstandsgründung (Nachweis nach 4 Jahren zur Verlängerung des Mietvertrages dass Ehe, Lebens-gemeinschaft, eingetragene Partnerschaft erfolgt ist)
​Antragsteller (oder im gemeinsamen Haushalt lebende, nahestehende Person) hat Beeinträchtigung
​Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 50 %
​Behindertenpass vorlegen
​Pflegegeld Stufe 3 bzw. höher
​Nachweis Pflegegeld – förderb. WNFl. erhöht sich um bis zu 10 m²
Behinderung/Pflegebedürftigkeit 
​Gutachten eines Amtsarztes/Facharztes über Notwendigkeit einer höheren Wohnnutzfläche

2 Personen und Kind(er), Jungfamilie, kinderreiche Familie​

  • Wohnbeihilfenantrag (Formular w5101a-ansuchen-wbh.pdf)
  • Einkommensunterlagen (Einkommenssteuerbescheid / Arbeitnehmerveranlagung / Steuerausgleich vom zuständigen Finanzamt, Nachweis AMS-Bezüge…) laut Informationsblatt
  • Zustimmungserklärung des Vermieters mit dessen Bankverbindung
    Formular bf-w142.pdf
  • Formular sonstige Einkünfte w5424.pdf
​Private Wohnung / erweiterte Wohnbeihilfe (zusätzlich benötigte Unterlagen/Formulare)
  • ​Haushaltsbestätigung aller Personen im Haushalt (Gemeindeamt bzw. Magistrat Stadt Sbg./Meldeamt)
  • ​Nachweis Familienbeihilfe
  • ​Geburtsurkunde Kind(er)
​Antragsteller ist verheiratet
Heiratsurkunde
Antragsteller ist in Lebensgemeinschaft
Anerkennung als Lebensgemeinschaft:
  • 3-jährige gemeinsamer HWS-Meldung oder
  • gemeinsames Kind
​Antragsteller (oder im gemeinsamen Haushalt lebende, nahestehende Person) hat Beeinträchtigung
​Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 50 %
​Behindertenpass vorlegen
​Pflegegeld Stufe 3 bzw. höher
​Nachweis Pflegegeld – förderbare Wohnnutzfläche erhöht sich um bis zu 10 m²
​Behinderung/Pflegebedürftigkeit
​Gutachten eines Amtsarztes/Facharztes über Notwendigkeit einer höheren Wohnnutzfläche
​ ​
​Kind ist Baby/Kleinkind
​Nachweise Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld
​Kind ist Lehrling (volljährig)
​Nachweis über Lehrlingsentschädigung, (zählt gesamt zum Einkommen, Einkommens-steuerbescheid 2019 notwendig)
​Kind ist beim Bundesheer
​Nachweis Zeitraum/Bezüge Grundwehrdienst Zivilddienst, zählt nicht zum Einkommen
​Kind absolviert Berufspraktikum
​zählt zum Einkommen, solange es nicht während der „Ferien“ absolviert wird (Ferialarbeit zählt nicht)
​Kind verdient geringfügig (volljährig)
​zählt zum Einkommen
​Kind ist behindert
​Bescheid vom Finanzamt über erhöhte Familienbeihilfe


Einkommensunterlagen grundsätzlich:

Als Einkommensnachweise kommen grundsätzlich in Betracht:

a)   der Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr, bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit;
b)   der Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr, wenn entweder zusätzlich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder ausschließlich sonstige Ein-kunftsarten vorliegen;
c)   der Einheitswertbescheid, wenn kein Einkommensteuerbescheid für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegt;
d)   der Scheidungsbeschluss samt Vermögensauseinandersetzung bzw Scheidungsurteil für einen allfälligen Ehegattenunterhalt;
e)   die Bestätigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers oder des Gerichts über den Bezug von Kindesunterhalt, wobei diese nicht älter als drei Jahre sein darf;
f)   Bestätigungen über die Höhe von Wochen- bzw Kinderbetreuungsgeld;
g)   Bestätigungen über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen;
h)    Wird Sozialunterstützung bezogen, kann unter bestimmten Voraussetzungen, das dort ermittelte Einkommen herangezogen werden. Der Bescheid der aufrechten Sozialunterstützung ist beizulegen.

Nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (§ 15 Abs 2 Z 2 S.WFG):

a)   der Jahreslohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr bzw. Monatslohnzettel für zumindest drei vorangehende Monate;

b)   Nachweise betreffend Pensionsbezug oder Ruhegenuss (Pensionsbescheid);

c)   Nachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Kinderbetreuungsgeld).

Berücksichtigungswürdige Gründe liegen nur vor, wenn die Vorlage des Einkommensteuerbescheides/der Arbeitsnehmerveranlagung zeitlich, rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, ein Übertritt in den Ruhestand erfolgte oder Transferleistungen innerhalb des vorgegangenen Jahres nicht öfter als einmal vom selben Leistungserbringer bezogen wurden.
Bei einem ausschließlich geringfügigen Einkommen ohne Sozialversicherungsleistung ist möglicherweise kein Einkommensteuerbescheid möglich, hier kann auch ein Jahreslohnzettel vorgelegt werden.

Zur Berechnung des Haushaltseinkommens:

Der Berechnung des Haushaltseinkommens ist das Einkommen sämtlicher Mieter und sonstigen Bewohner zugrunde zu legen. Auszugehen ist dabei vom Jahreseinkommen (somit inklusive allfälliger Sonderzahlungen), vermindert um die insgesamt bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, die Einkommensteuer und die Werbungskosten.

Alle Unterlagen sind in KOPIE vorzulegen. Bei einer elektronischen Übermittlung ist auf die Lesbarkeit der Dateien zu achten!

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