- Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr, bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr, wenn entweder zusätzlich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder ausschließlich sonstige Einkunftsarten vorliegen
- Einheitswertbescheid, wenn kein Einkommensteuerbescheid für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegt
- Scheidungsbeschluss samt Vermögensauseinandersetzung oder Scheidungsurteil für einen allfälligen Ehegattenunterhalt
- Bestätigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers oder des Gerichts über den Bezug von Kindesunterhalt, wobei die Bestätigung nicht älter als drei Jahre sein darf
- Bestätigungen über die Höhe von Wochen- oder Kinderbetreuungsgeld
- Bestätigungen über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen
- Wird Sozialunterstützung bezogen, kann unter bestimmten Voraussetzungen das dort ermittelte Einkommen herangezogen werden. Der Bescheid der aufrechten Sozialunterstützung ist beizulegen.
Nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe
- Jahreslohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr oder Monatslohnzettel für zumindest drei vorangehende Monate
- Nachweise betreffend Pensionsbezug oder Ruhegenuss (Pensionsbescheid)
- Nachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Kinderbetreuungsgeld)
Berücksichtigungswürdige Gründe liegen nur vor, wenn die Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder der Arbeitsnehmerveranlagung zeitlich, rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, ein Übertritt in den Ruhestand erfolgte oder Transferleistungen innerhalb des vorgegangenen Jahres nicht öfter als einmal vom selben Leistungserbringer bezogen wurden. Bei einem ausschließlich geringfügigen Einkommen ohne Sozialversicherungsleistung ist möglicherweise kein Einkommensteuerbescheid möglich. Hier kann auch ein Jahreslohnzettel vorgelegt werden.