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Hilfe zur Antragstellung auf Wohnbeihilfe

  • Per Post:
    • Land Salzburg, Abteilung 10 – Planen, Bauen, Wohnen, Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim
    • oder: Land Salzburg, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg
  • Per E-Mail: wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at
    • Bitte achten Sie auf die Qualität und Lesbarkeit der PDF-Dateien (nicht verschlüsselt, keine ZIP-Dateien).
    • Die Unterlagen müssen als vollständige DIN-A4-Seiten übermittelt werden.
    • Keine verwackelten Handy-Fotos übermitteln.
    • Alle Unterlagen in einer PDF-Datei zusammenfassen.
    • Ansonsten kann der Antrag nicht bearbeitet werden.
  • Persönlich in der Wohnberatung des Landes Salzburg: Bundesstraße 4, 5071 Wals-Siezenheim
  • Per Fax: +43 662 8042-3888
    • Wenn die Nummer des Ansuchens bekannt ist, muss diese mit angegeben werden.

Zusätzlich benötigte Unterlagen und Formulare: private Wohnung, erweiterte Wohnbeihilfe

Informationsblatt zur erweiterten Wohnbeihilfe

Familienstand

  • geschieden: Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss samt Vergleich als Nachweis, wenn Antragsteller Alimente bekommt oder wenn Antragsteller Alimente bezahlt für nicht haushaltszugehöriges Kind (= einkommensmindernd)
  • durchgehend getrennt lebend: prätorischer Vergleich vom Gericht über Status dauerhaft getrennt oder gesonderte Wohnsitznahme, gegebenenfalls Nachweis Alimente für Förderwerber
  • Partner lebt im Seniorenheim: Nachweis der Behörde, ob und in welcher Höhe von einem oder beiden Partnern Pension bezogen wird und inwiefern einer gegenüber dem anderen unterhaltspflichtig ist. Besteht keine Unterhaltspflicht vom Antragsteller, dann Pensionsnachweis von Antragsteller, der in geförderter Wohnung verbleibt
  • verwitwet: Sterbeurkunde des Partners oder Nachweis Witwerpension

Antragsteller hat Beeinträchtigung

  • Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent: Behindertenpass vorlegen
  • Pflegegeld Stufe 3 oder höher: Nachweis Pflegegeld oder Gutachten von Amtsarzt oder Facharzt, förderbare Nutzfläche erhöht sich um bis zu 10 Quadratmeter
  • Behinderung oder Pflegebedürftigkeit: Gutachten eines Amtsarztes oder eines Facharztes über Notwendigkeit einer höheren Wohnnutzfläche

Zusätzlich benötigte Unterlagen und Formulare: private Wohnung, erweiterte Wohnbeihilfe

Informationsblatt zur erweiterten Wohnbeihilfe

Familienstand

  • Antragsteller ist geschieden: Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss samt Vergleich als Nachweis,
    • wenn Antragsteller Alimente für sich und/oder die Kinder bekommt oder
    • wenn Antragsteller Alimente bezahlt für nicht haushaltszugehöriges Kind (= einkommensmindernd)
  • Antragsteller war in Lebensgemeinschaft:
    • Jugendamtsbestätigung
    • Unterhaltsvergleich nicht älter als 3 Jahre
    • Zahlungsnachweise (Kontoauszüge), sofern Kindesunterhalt nicht angegeben oder bekannt: Anwendung Regelbedarf nach Alter des Kindes
    • Antragsteller zahlt Alimente für nicht haushaltszugehöriges Kind (= einkommensmindernd)
  • Kind ist Baby oder Kleinkind: Nachweise Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld
  • Kind ist Lehrling (volljährig): Nachweis über Lehrlingsentschädigung (zählt zum Einkommen, Einkommenssteuerbescheid notwendig)
  • Kind ist beim Bundesheer: Nachweis Zeitraum und Bezüge Grundwehrdienst oder Zivildienst (zählt nicht zum Einkommen)
  • Kind absolviert Berufspraktikum: ​zählt zum Einkommen, solange es nicht während der Ferien absolviert wird (Ferialarbeit zählt nicht)
  • Kind (volljährig) verdient geringfügig: zählt zum Einkommen
  • Kind ist behindert: Bescheid vom Finanzamt über erhöhte Familienbeihilfe

Antragsteller hat Beeinträchtigung

  • Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent: Behindertenpass vorlegen
  • Pflegegeld Stufe 3 oder höher: Nachweis Pflegegeld oder Gutachten von Amtsarzt oder Facharzt, förderbare Nutzfläche erhöht sich um bis zu 10 Quadratmeter
  • Behinderung oder Pflegebedürftigkeit: Gutachten eines Amtsarztes oder eines Facharztes über Notwendigkeit einer höheren Wohnnutzfläche

zum Beispiel Lebensgemeinschaft, verheiratet, eingetragene Partnerschaft, sonstige nahestehende Person

Zusätzlich benötigte Unterlagen und Formulare: private Wohnung, erweiterte Wohnbeihilfe

Informationsblatt zur erweiterten Wohnbeihilfe

Familienstand

  • Antragsteller ist verheiratet: Heiratsurkunde
  • Antragsteller ist in Lebensgemeinschaft: Anerkennung als Lebensgemeinschaft mit
    • 3-jähriger gemeinsamer Hauptwohnsitz-Meldung oder
    • beabsichtigter Lebensgemeinschaft im Zuge einer Hausstandsgründung (Nachweis nach 4 Jahren zur Verlängerung des Mietvertrages, dass Ehe, Lebensgemeinschaft, eingetragene Partnerschaft erfolgt ist)

Antragsteller oder im gemeinsamen Haushalt lebende, nahestehende Person hat Beeinträchtigung

  • Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent: Behindertenpass vorlegen
  • Pflegegeld Stufe 3 oder höher: Nachweis Pflegegeld oder Gutachten von Amtsarzt oder Facharzt, förderbare Nutzfläche erhöht sich um bis zu 10 Quadratmeter
  • Behinderung oder Pflegebedürftigkeit: Gutachten eines Amtsarztes oder eines Facharztes über Notwendigkeit einer höheren Wohnnutzfläche

Zusätzlich benötigte Unterlagen und Formulare: private Wohnung, erweiterte Wohnbeihilfe

Informationsblatt zur erweiterten Wohnbeihilfe

Familienstand

  • Antragsteller ist verheiratet: Heiratsurkunde
  • Antragsteller ist in Lebensgemeinschaft: Anerkennung als Lebensgemeinschaft mit
    • 3-jähriger gemeinsamer Hauptwohnsitz-Meldung oder
    • gemeinsames Kind
  • Kind ist Baby oder Kleinkind: Nachweise Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld
  • Kind ist Lehrling (volljährig): Nachweis über Lehrlingsentschädigung (zählt zum Einkommen, Einkommenssteuerbescheid notwendig)
  • Kind ist beim Bundesheer: Nachweis Zeitraum und Bezüge Grundwehrdienst oder Zivildienst (zählt nicht zum Einkommen)
  • Kind absolviert Berufspraktikum: ​zählt zum Einkommen, solange es nicht während der Ferien absolviert wird (Ferialarbeit zählt nicht)
  • Kind (volljährig) verdient geringfügig: zählt zum Einkommen
  • Kind ist behindert: Bescheid vom Finanzamt über erhöhte Familienbeihilfe

Antragsteller oder im gemeinsamen Haushalt lebende, nahestehende Person hat Beeinträchtigung

  • Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent: Behindertenpass vorlegen
  • Pflegegeld Stufe 3 oder höher: Nachweis Pflegegeld oder Gutachten von Amtsarzt oder Facharzt, förderbare Nutzfläche erhöht sich um bis zu 10 Quadratmeter
  • Behinderung oder Pflegebedürftigkeit: Gutachten eines Amtsarztes oder eines Facharztes über Notwendigkeit einer höheren Wohnnutzfläche

  • Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr, bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr, wenn entweder zusätzlich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder ausschließlich sonstige Einkunftsarten vorliegen
  • Einheitswertbescheid, wenn kein Einkommensteuerbescheid für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegt
  • Scheidungsbeschluss samt Vermögensauseinandersetzung oder Scheidungsurteil für einen allfälligen Ehegattenunterhalt
  • Bestätigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers oder des Gerichts über den Bezug von Kindesunterhalt, wobei die Bestätigung nicht älter als drei Jahre sein darf
  • Bestätigungen über die Höhe von Wochen- oder Kinderbetreuungsgeld
  • Bestätigungen über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen
  • Wird Sozialunterstützung bezogen, kann unter bestimmten Voraussetzungen das dort ermittelte Einkommen herangezogen werden. Der Bescheid der aufrechten Sozialunterstützung ist beizulegen.

Nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe

  • Jahreslohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr oder Monatslohnzettel für zumindest drei vorangehende Monate
  • Nachweise betreffend Pensionsbezug oder Ruhegenuss (Pensionsbescheid)
  • Nachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Kinderbetreuungsgeld)

Berücksichtigungswürdige Gründe liegen nur vor, wenn die Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder der Arbeitsnehmerveranlagung zeitlich, rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, ein Übertritt in den Ruhestand erfolgte oder Transferleistungen innerhalb des vorgegangenen Jahres nicht öfter als einmal vom selben Leistungserbringer bezogen wurden. Bei einem ausschließlich geringfügigen Einkommen ohne Sozialversicherungsleistung ist möglicherweise kein Einkommensteuerbescheid möglich. Hier kann auch ein Jahreslohnzettel vorgelegt werden.

  • Der Berechnung des Haushaltseinkommens ist das Einkommen sämtlicher Mieter und sonstigen Bewohner zugrunde zu legen.
  • Auszugehen ist dabei vom Jahreseinkommen (somit inklusive allfälliger Sonderzahlungen), vermindert um die insgesamt bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, die Einkommensteuer und die Werbungskosten.
  • Alle Unterlagen sind in Kopie vorzulegen.
  • Bei einer elektronischen Übermittlung ist auf die Lesbarkeit der Dateien zu achten.