Arbeit und Asyl

Asylwerbende haben nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung.

Asylwerbende dürfen nach drei Monaten ab Zulassungsverfahren einen Job aufnehmen – als Selbstständige oder als Unselbständige. Volljährige Personen müssen sich um eine Arbeit bemühen, um die Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen – soweit es ihnen nach arbeitsrechtlichen und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften möglich ist.


Für Flüchtlinge bestehen folgende Beschäftigungsmöglichkeiten:

  • Hilfstätigkeiten im Quartier
    Aylwerbende dürfen in organisierten Quartieren zu Hilfstätigkeiten herangezogen werden, soweit diese Verrichtungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte,...).
  • Saisonarbeit
    Asylwerbende dürfen in der Saisonarbeit (Gastronomie, Erntehilfe) mit Zustimmung des AMS beschäftigt werden (ab dem 3. Monat ab Zulassung zum Asylverfahren).
  • Gemeinnützige Beschäftigung
    Asylwerbende können für gemeinnützige Hilfstätigkeiten von Bund, Ländern und Gemeinden eingesetzt werden, müssen hierfür jedoch unfall- und haftpflichtversichert werden. (Bespiele sind Instandhaltung von Flächen, Parks und Sportanlagen, Hilfe bei Veranstaltungen, etc.).
  • Selbstständige Tätigkeit
    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist nach den ersten drei Monaten nach Zulassung zum Asylverfahren möglich. Sofern es sich nicht um freie Berufe (zB Werbung, Grafiker) handelt, ist dafür die Befähigung nachzuweisen.



Lehre

Asylwerbende unter 25 Jahren dürfen eine Lehre machen und damit in einer Ausbildung stehen – allerdings in den Branchen, in denen ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht. Dieser wird vom AMS festgelegt.

Dienstleistungsscheck

Seit 01.04.2017 dürfen Asylwerbende, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, mit dem Dienstleistungsscheck in privaten Haushalten beschäftigt werden.

Die Abwicklung des Dienstleistungsschecks erfolgt über die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB). Dort finden sich auch nähere Informationen sowohl für private Haushalte, als auch für Asylwerbende in den Sprachen Dari, Arabisch und Deutsch.

Informationen zum Dienstleistungsscheck


Berufsfreibetrag

Wer einer Beschäftigung nachgeht oder sich in einer Lehrausbildung befindet, hat Anspruch auf einen so genannten Berufsfreibetrag.


Hinweis: Personen, die als Flüchtlinge anerkannt sind, können jeder Beschäftigung nachgehen. Gleiches gilt für Subsidiär Schutzberechtigte und Personen, die einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten haben.