Arbeit und Asyl

Asylwerbende haben nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung.

Asylwerbende dürfen nach drei Monaten ab Zulassungsverfahren einen Job aufnehmen – als Selbstständige oder als Unselbständige. Volljährige Personen müssen sich um eine Arbeit bemühen, um die Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen – soweit es ihnen nach arbeitsrechtlichen und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften möglich ist.

Für Flüchtlinge bestehen folgende Beschäftigungsmöglichkeiten:

  • Hilfstätigkeiten im Quartier
    Aylwerbende dürfen in organisierten Quartieren zu Hilfstätigkeiten herangezogen werden, soweit diese Verrichtungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte,...).
  • Saisonarbeit
    Asylwerbende dürfen in der Saisonarbeit (Gastronomie, Erntehilfe) mit Zustimmung des AMS beschäftigt werden (ab dem 3. Monat ab Zulassung zum Asylverfahren).
  • Gemeinnützige Beschäftigung
    Asylwerbende können für gemeinnützige Hilfstätigkeiten von Bund, Ländern und Gemeinden eingesetzt werden, müssen hierfür jedoch unfall- und haftpflichtversichert werden. (Bespiele sind Instandhaltung von Flächen, Parks und Sportanlagen, Hilfe bei Veranstaltungen, etc.).
  • Selbstständige Tätigkeit
    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist nach den ersten drei Monaten nach Zulassung zum Asylverfahren möglich. Sofern es sich nicht um freie Berufe (zB Werbung, Grafiker) handelt, ist dafür die Befähigung nachzuweisen.


Lehre

Asylwerbende unter 25 Jahren dürfen eine Lehre machen und damit in einer Ausbildung stehen – allerdings in den Branchen, in denen ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht. Dieser wird vom AMS festgelegt.

Dienstleistungsscheck

Asylwerbende, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, dürfen mit dem Dienstleistungsscheck in privaten Haushalten beschäftigt werden.

Die Abwicklung des Dienstleistungsschecks erfolgt über die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB). Dort finden sich auch nähere Informationen sowohl für private Haushalte, als auch für Asylwerbende in den Sprachen Dari, Arabisch und Deutsch.

Informationen zum Dienstleistungsscheck


Berufsfreibetrag

Wer einer Beschäftigung nachgeht oder sich in einer Lehrausbildung befindet, hat Anspruch auf einen so genannten Berufsfreibetrag.

Hinweis: Personen, die als Flüchtlinge anerkannt sind, können jeder Beschäftigung nachgehen. Gleiches gilt für Subsidiär Schutzberechtigte und Personen, die einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten haben.

Berufsfreibetrag in der Grundversorgung

Wer einer Beschäftigung nachgeht oder sich in einer Lehrausbildung befindet, hat Anspruch auf einen so genannten Berufsfreibetrag.

Der Berufsreibetrag beträgt in der Grundversorgung pro Monat:
  • für eine erwerbstätige Person                                  110 Euro
  • für jedes weitere im gemeinsamen
    Haushalt lebende Familienmitglied                            80 Euro

Wirkung des Berufsfreibetrages

  • Personen, die weniger als den Freibetrag verdienen, verbleibt der gesamte Freibetrag zur vollen Verfügung.
  • Personen, die mehr als den Freibetrag verdienen, haben einen Kostenbeitrag oder Kostenersatz zu leisten. Der Freibetrag bleibt erhalten, die Grundversorgung mindert sich!
  • Personen, die mehr als die Grundversorgungund den Freibetrag verdienen, verlieren den Anspruch auf Grundversorgungsbezug. Sie gelten iSd Grundversorgung als selbsterhaltungsfähig (nicht hilfsbedürftig).


Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende

Bund, Länder und Gemeinden bzw. Gemeindeverbände können Asylwerbende vorübergehend und zeitlich befristet einsetzen. Auch Organisationen, die unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehen und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, dürfen eine gemeinnützige Beschäftigungsmöglichkeit anbieten. Dasselbe gilt für Nichtregierungsorganisationen (NGO) mit mindestens fünf zugelassenen Zivildienstplätzen.

Wer eine Person als gemeinnützig Beschäftigten "anstellt", muss vor allem die Hilfstätigkeit ganz konkret und nachvollziehbar beschreiben, damit die Rechtmäßigkeit des Arbeitseinsatzes überprüft und damit Sicherheit für alle Betroffenen garantiert werden kann.

Immer dann, wenn es sich um eine Arbeit handelt, die auch für die Schaffung eines regulären Arbeitsplatzes geeignet ist, kann der Charakter der Gemeinnützigkeit nicht mehr in Anspruch genommen werden. In Frage kommen daher nur Arbeiten, für die ein vorübergehender Bedarf an Hilfskräften gegeben ist.


Kriterien für eine gemeinnützige Beschäftigung:

  • Art der Beschäftigung (nur Hilfstätigkeiten)
  • Einsatzmöglichkeiten (nur in Betrieben des öffentlichen Dienstes)
  • Dauer der Beschäftigung
  • Einmaligkeit und Kurzfristigkeit des Einsatzes
  • Höhe des Anerkennungsbeitrags


Versicherung

Der "Arbeitgeber" hat für die Unfall- und Haftpflichtversicherung (in Anlehnung an den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für gewöhnliche Dienstverhältnisse) zu sorgen. Dies ist derzeit nur in Form einer privaten Unfallversicherung möglich.
Die Krankenversicherung wird weiter von der Grundversorgung übernommen.

Berufsfreibetrag

Wer einer Beschäftigung nachgeht oder sich in einer Lehrausbildung befindet, hat Anspruch auf einen so genannten Berufsfreibetrag.