Grundschutz
Jede Maßnahme, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung einer Höhle, von Teilen oder Inhalten einschließlich ihrer näheren Umgebung führen kann, ist untersagt. Erlaubt sind daher übliche Befahrungen bei möglichster Schonung der Unversehrtheit der Höhle. Ausnahmebewilligungen vom Verbot können von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt werden.
Rechtsgrundlage: § 4 Salzburger Höhlengesetz
Höhlenexpeditionen:
Für mehr als dreitägige Höhlenbefahrungen ist eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 10 Salzburger Höhlengesetz
Merkblatt für Höhlenexpeditionen
Besonders geschützte Höhlen:
Höhlen oder Höhlenteile, die wegen ihrer Eigenart, ihres besonderen Gepräges, ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung oder aus besonderen ökologischen Gründen einschließlich ihrer näheren Umgebung besonders erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Landesregierung unter besonderen Schutz gestellt werden.
Rechtsgrundlage: § 5 Salzburger Höhlengesetz, diverse Unterschutzstellungsbescheide
Liste der besonders geschützten Höhlen
Schauhöhlen:
Höhlen oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung zu Schauhöhlen ausgestaltet oder als Schauhöhlen benutzt werden. Für die Bewilligung hat der Schauhöhlenunternehmer zu sorgen und gleichzeitig einen verantwortlichen Betriebsleiter zu nennen, der die Befähigung zum Höhlenführer nachweisen muss. Für jede Schauhöhle ist vom Schauhöhlenunternehmen eine Betriebsordnung aufzustellen. Derzeit werden sechs Höhlen bzw. Höhlenteile als Schauhöhlen betrieben (Eisriesenwelt, Lamprechtsofen, Entrische Kirche, Eiskogelhöhle, Feuchter Keller, Prax-Eishöhle).
Rechtsgrundlage: § 14 Salzburger Höhlengesetz
Höhlenführer:
Die Durchführung von Höhlenführungen ist nur Personen mit einer entsprechenden behördlichen Berechtigung gestattet. Diese wird durch Ablegung der Höhlenführerprüfung in Obertraun/Oberösterreich erworben. Die Prüfungen finden alle 3 Jahre statt und werden spätestens 3 Monate vor dem Prüfungstermin von der Oberösterreichischen Landesregierung ausgeschrieben. Die Anmeldung zur Höhlenführerprüfung erfolgt beim Amt der Salzburger Landesregierung. Bei positivem Abschluss der Höhlenführerprüfung wird der Kandidat zum Höhlenführer für das Bundesland Salzburg bestellt und erhält einen Ausweis.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 12 und 13 Salzburger Höhlengesetz