In der Umsetzung dieser Verordnungen regelt der Bund insbesondere die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Gemeinsamen Markt und deren Ein- und Ausfuhr aus bzw in Drittländer sowie alle Aspekte des Pflanzenschutzes im Bereich des Forstwesens.
Die Länder sind für Maßnahmen gegen Pflanzenschädlinge und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft zuständig.
Die für Salzburg maßgebenden Rechtsvorschriften sind das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz und das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014
In Salzburg sind verschiedene Aufgaben der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg übertragen, insbesondere ist sie für die Ausbildungsbescheinigungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, das amtliche Unternehmerregister und die Überwachung zuständig.
Gebietsfremde Pflanzenschädlinge, was tun?
Meldepflicht!
Wenn Sie auf Ihrem Grundstück oder Verkaufsfläche einen gebietsfremden Pflanzenschädling beobachten oder vermuten, melden Sie dies umgehend an die zuständigen Stellen, möglichst mit einem Foto:
im Wald:
Bezirksförster der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesforstdirektion (E-Mail: forstdirektion@salzburg.gv.at, Tel: +43 664 60822 2-3683)
alle anderen Bereiche:
Amtlicher Pflanzenschutzdienst Salzburg (E-Mail: pflanzenschutz@lk-salzburg.at, Tel: +43 664 6025953246)
Sie sind zur Meldung verpflichtet – auch bei Verdacht! Die zuständigen Organe werden die Situation vor Ort abklären.
Was sind Pflanzenschädlinge?
Pflanzenschädlinge sind Organismen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse direkt oder indirekt schädigen. Gemeint sind insbesondere gebietsfremde Pflanzenschädlinge, sogenannte Unionsquarantäneschädlinge. Diese können schwere wirtschaftliche Schäden verursachen.
Hier erhalten Sie nähere Informationen zu den prioritären Schädlingen: www.pflanzenschutzdienst.at
Besondere Überwachungsorgane
Die Überwachung insbesondere der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörden; die Landesregierung kann natürliche und juristische Personen als Überwachungsorgane bestellen oder anerkennen.
Aktuell sind folgende Institutionen anerkannt:
In Verwendung stehende Pflanzenschutzgeräte (außer sie sind hand- oder rückengetragen) sind überprüfungspflichtig!
Über die Überprüfung ist eine Bescheinigung einer autorisierten Werkstätte auszustellen und eine Prüfplakette anzubringen.