Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (iSd § 2 Abs 1 S.GVG 2023) unterliegt den Bestimmungen des 1. Abschnitts (§§ 1 ff) des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023.
Ziel der Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung von leistungsfähigen, wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben kleiner und mittlerer Größe entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes.
Die Vollziehung der Bestimmungen des "grünen Grundverkehrs" obliegt der Grundverkehrskommission (§ 46 S.GVG 2023), soweit in den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden.
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Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind (vorbehaltlich § 10 Abs 2 S.GVG 2023) wenigstens durch fünfzehn Jahre ab rechtskräftiger Zustimmung zum Rechtsgeschäft nach Maßgabe allfälliger Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen (§ 30 Abs 1 S.GVG 2023) land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen (§ 2 Abs 7 S.GVG 2023) und dürfen keiner anderen Nutzung zugeführt werden.
Gemäß § 7 Abs 2 Z 8, 14 und 15 S.GVG 2023 ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erworbene Grundstücke oder auf Grund einer unter Anwendung von § 8 Abs 1 lit b S.GVG 2023 erteilten Zustimmung erworbene Grundstücke dürfen bis zur Realisierung der Zweckbestimmung oder des im öffentlichen Interesse gelegenen Vorhabens keiner Nutzung zugeführt werden, die deren Qualifikation als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des § 2 Abs 1 S.GVG 2023 ausschließt. Sofern es dem Rechtserwerber in Hinblick auf die Zweckbestimmung oder auf das im öffentlichen Interesse gelegene Vorhaben nicht unzumutbar ist, kann die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid oder im Fall einer unter Anwendung von § 8 Abs 1 lit b S.GVG 2023 erteilten Zustimmung auch durch Auflagen festlegen, in welchem Umfang eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bis zu deren Realisierung zu erfolgen hat.
Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen oder Abweichungen von der Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 1 und 2 S.GVG 2023 zulassen,
Ein Antrag gemäß § 10 Abs 3 S.GVG 2023 ist nicht erforderlich, wenn der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag bescheinigt, dass die beabsichtigte Änderung der Nutzung mit der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder durch Bescheid gemäß § 10 Abs 2 zweiter Satz S.GVG 2023 festgelegten Nutzung gleichwertig ist.
Antrag auf Ausnahme oder Abweichung von der Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 3 S.GVG 2023: Zur einfachen und raschen Bearbeitung Ihres Antrages bringen Sie diesen bitte per E-Mail an grundverkehr@salzburg.gv.at ein.
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs 4 S.GVG 2023, dass die beabsichtigte Änderung der Nutzung mit der festgelegten Nutzung gleichwertig ist: Zur einfachen und raschen Bearbeitung Ihres Antrages bringen Sie diesen bitte per E-Mail an grundverkehr@salzburg.gv.at ein.
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Abhängig vom zutreffenden Ausnahmetatbestand ist entweder eine Selbsterklärung in das Rechtsgeschäft aufzunehmen oder eine Bescheinigung über das Vorliegen des entsprechenden Ausnahmetatbestandes erforderlich.
Eine Bescheinigung gemäß § 2 Abs 5 S.GVG 2023 ist ein Nachweis darüber, dass es sich bei einem Grundstück bzw einem Grundstücksteil um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (iSd § 2 Abs 1 S.GVG 2023) handelt.
Demgegenüber ist eine Bescheinigung gemäß § 2 Abs 6 S.GVG 2023 ein Nachweis darüber, dass es sich bei einem Grundstück bzw Grundstückteil um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück – abgesehen von Teilflächen von bloß untergeordneter Bedeutung (zB Böschungen, Trennstreifen, geringfügige Trennstücke, etc.) – handelt und durch die Ausstellung der Bescheinigung keine Beeinträchtigung der Ziele des zweiten Unterabschnitts des S.GVG 2023 zu befürchten ist. Bei einer solchen Teilfläche (zB Böschung, Trennstreifen, geringfügiges Trennstück, etc) muss es sich dabei um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (iSd S.GVG 2023) handeln.
Als Nachweise legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:
Als Nachweise legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:
Nein. Gemäß § 4 S.GVG 2023 können nur natürliche Personen Land- oder Forstwirte im Sinne des S.GVG 2023 sein.
Es handelt sich um einen zustimmungsbedürftigen Erwerb eines Rechts (Kauf, Pacht, etc) gemäß § 7 Abs 1 S.GVG 2023
Sofern sich bei der Prüfung des Rechtserwerbes durch die Grundverkehrsbehörde ergibt, dass besondere Versagungsgründe vorliegen (zB Entstehung einer land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur, Entstehung einer land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Miteigentümerstruktur, etc), wird die grundverkehrsbehördlich Zustimmung versagt, es kommt diesfalls zu keiner Kundmachung des Rechtsgeschäftes.
Ja. Gemäß § 10 S.GVG 2023 besteht grundsätzlich immer eine Bewirtschaftungsverpflichtung – unabhängig davon, ob man Land- oder Forstwirt ist.
Abhängig von der Anzahl der zu behandelnden Anträgen findet pro Bezirk ca. alle 4 bzw 6 Wochen eine Sitzung der Grundverkehrskommission statt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, daher werden die Sitzungstermine auch nicht bekannt gegeben.
Gemäß § 29 S.GVG 2023 sind die Bestimmungen aller drei „Grundverkehrsarten“ („Grüner Grundverkehr“, „Grauer Grundverkehr“ und „Ausländergrundverkehr“) nebeneinander anzuwenden (sogenanntes „grundverkehrsrechtliches Kumulationsprinzip“).
Liegt das erwerbsgegenständliche Grundstück in einer Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinde oder einem Zweitwohnung-Beschränkungsgebiet, ist – je nach Vorliegen einer Anzeigepflicht gemäß § 14 Abs 1 S.GVG 2023 – eine Erklärung des Grundverkehrsbeauftragten (§ 19 Z 1 S.GVG 2023), eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs 2 S.GVG 2023 oder eine Selbsterklärung gemäß § 14 Abs 4 Z 2 S.GVG 2023 erforderlich.
Verfahrensparteien haben das Recht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Wird innerhalb dieser Frist keine Beschwerde erhoben oder (bereits vor Ablauf der Frist) von allen Parteien ein Rechtsmittelverzicht abgegeben, so kann von der Behörde die Rechtskraft des Bescheides bestätigt werden - dies erfolgt jedoch nur auf Antrag.
Der Antrag auf Zustimmung ist gemäß § 48 Abs 1 S.GVG 2023 grundsätzlich innerhalb von längstens drei Monaten nach Abschluss des Rechtsgeschäftes, rechtskräftiger Einantwortung, Ausstellung der Amtsbestätigung gemäß § 178 des Außerstreitgesetzes oder ab Kenntnis der Vollendung der Tatbestandsvoraussetzungen, die nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts zu einem originären Eigentumserwerb durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremdem Grund führen, einzubringen.