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Grüner Grundverkehr

Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

Rechtsgrundlagen

Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (iSd § 2 Abs 1 S.GVG 2023) unterliegt den Bestimmungen des 1. Abschnitts (§§ 1 ff) des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023.

Ziel der Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung von leistungsfähigen, wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben kleiner und mittlerer Größe entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes.

Zuständigkeit

Die Vollziehung der Bestimmungen des "grünen Grundverkehrs" obliegt der Grundverkehrskommission (§ 46 S.GVG 2023), soweit in den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden.

Antragstellung

Zur einfachen und raschen Bearbeitung Ihres Antrages bringen Sie diesen bitte per Online-Formular ein:

  • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 2 Abs 5 oder Abs 6 S.GVG 2023
  • Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung (Grüner Grundverkehr)
  • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 7 Abs 2 Z 12 oder Z 13 S.GVG 2023: Zur einfachen und raschen Bearbeitung Ihres Antrages bringen Sie diesen bitte per E-Mail an grundverkehr@salzburg.gv.at ein. Der Antrag sollte jedenfalls folgende Angaben enthalten:
    • Angabe, ob die Ausstellung einer Bescheinigung gem § 7 Abs 2 Z 12 S.GVG 2023 oder einer Bescheinigung gem § 7 Abs 2 Z 13 S.GVG 2023 beantragt wird;
    • genaue Beschreibung der Kernfläche (gem § 7 Abs 3 Z 1 S.GVG 2023): Angabe der Grundstückdaten, des betreffenden Trennstücks gemäß Vermessungsurkunde (diese ist dem Antrag beizulegen) oder Beschreibung des nicht vermessenen Grundstücksteiles (zB als Bauland gewidmeter Teil des Grundstücks Nr. …);
    • Angabe, ob die Kernfläche in der Vergangenheit bereits (ein- oder mehrmals) mit einer Ergänzungsfläche (land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne von § 2 Abs 1 Z 1 S.GVG 2023) erweitert wurde (sofern bekannt);
    • genaue Beschreibung der landwirtschaftlichen Ergänzungsfläche (gem § 7 Abs 3 Z 2 S.GVG 2023): Angabe der Grundstückdaten, des betreffenden Trennstücks gemäß Vermessungsurkunde (diese ist dem Antrag beizulegen) oder Beschreibung des nicht vermessenen Grundstücksteiles (zB als Bauland gewidmeter Teil des Grundstücks Nr. …).

Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß § 10 S.GVG 2023

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind (vorbehaltlich § 10 Abs 2 S.GVG 2023) wenigstens durch fünfzehn Jahre ab rechtskräftiger Zustimmung zum Rechtsgeschäft nach Maßgabe allfälliger Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen (§ 30 Abs 1 S.GVG 2023) land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen (§ 2 Abs 7 S.GVG 2023) und dürfen keiner anderen Nutzung zugeführt werden.

Gemäß § 7 Abs 2 Z 8, 14 und 15 S.GVG 2023 ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erworbene Grundstücke oder auf Grund einer unter Anwendung von § 8 Abs 1 lit b S.GVG 2023 erteilten Zustimmung erworbene Grundstücke dürfen bis zur Realisierung der Zweckbestimmung oder des im öffentlichen Interesse gelegenen Vorhabens keiner Nutzung zugeführt werden, die deren Qualifikation als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des § 2 Abs 1 S.GVG 2023 ausschließt. Sofern es dem Rechtserwerber in Hinblick auf die Zweckbestimmung oder auf das im öffentlichen Interesse gelegene Vorhaben nicht unzumutbar ist, kann die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid oder im Fall einer unter Anwendung von § 8 Abs 1 lit b S.GVG 2023 erteilten Zustimmung auch durch Auflagen festlegen, in welchem Umfang eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bis zu deren Realisierung zu erfolgen hat.

Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen oder Abweichungen von der Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 1 und 2 S.GVG 2023 zulassen,

  1. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe oder
  2. wenn die beantragte Ausnahme oder Abweichung keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Unterabschnitts befürchten lässt.

Ein Antrag gemäß § 10 Abs 3 S.GVG 2023 ist nicht erforderlich, wenn der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag bescheinigt, dass die beabsichtigte Änderung der Nutzung mit der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder durch Bescheid gemäß § 10 Abs 2 zweiter Satz S.GVG 2023 festgelegten Nutzung gleichwertig ist.

Antrag auf Ausnahme oder Abweichung von der Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 3 S.GVG 2023: Zur einfachen und raschen Bearbeitung Ihres Antrages bringen Sie diesen bitte per E-Mail an grundverkehr@salzburg.gv.at ein.

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs 4 S.GVG 2023, dass die beabsichtigte Änderung der Nutzung mit der festgelegten Nutzung gleichwertig ist: Zur einfachen und raschen Bearbeitung Ihres Antrages bringen Sie diesen bitte per E-Mail an grundverkehr@salzburg.gv.at ein.

AnsprechpartnerInnen/ FAQ

Sie haben Fragen?

Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten

AnsprechpartnerInnen:

  • Flachgau (pol. Bezirk Salzburg-Umgebung):
    • Martin Jenni: +43 662 8042-3684
    • Ing. Mag. Elias Wienzl: +43 662 8042-3431
       
  • Lungau (pol. Bezirk Tamsweg):
    • Martin Jenni: +43 662 8042-3684
       
  • Tennengau (pol. Bezirk Hallein):
    • Martin Jenni: +43 662 8042-3684
       
  • Pongau (pol. Bezirk St. Johann):
    • Ing. Alexander Leitner: +43 662 8042-3663
       
  • Pinzgau (pol. Bezirk Zell am See):
    • Simon Pöschl, MSc: +43 662 8042-3428
    • Cornelia Wieser:+43 662 8042-3427
       
  • Salzburg Stadt:
    • Martin Jenni: +43 662 8042-3684