Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (iSd § 2 Abs 1 S.GVG 2023) unterliegt den Bestimmungen des 1. Abschnitts (§§ 1 ff) des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023.
Ziel der Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung von leistungsfähigen, wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben kleiner und mittlerer Größe entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes.
Die Vollziehung der Bestimmungen des "grünen Grundverkehrs" obliegt der Grundverkehrskommission (§ 46 S.GVG 2023), soweit in den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden.
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Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind (vorbehaltlich § 10 Abs 2 S.GVG 2023) wenigstens durch fünfzehn Jahre ab rechtskräftiger Zustimmung zum Rechtsgeschäft nach Maßgabe allfälliger Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen (§ 30 Abs 1 S.GVG 2023) land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen (§ 2 Abs 7 S.GVG 2023) und dürfen keiner anderen Nutzung zugeführt werden.
Gemäß § 7 Abs 2 Z 8, 14 und 15 S.GVG 2023 ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erworbene Grundstücke oder auf Grund einer unter Anwendung von § 8 Abs 1 lit b S.GVG 2023 erteilten Zustimmung erworbene Grundstücke dürfen bis zur Realisierung der Zweckbestimmung oder des im öffentlichen Interesse gelegenen Vorhabens keiner Nutzung zugeführt werden, die deren Qualifikation als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des § 2 Abs 1 S.GVG 2023 ausschließt. Sofern es dem Rechtserwerber in Hinblick auf die Zweckbestimmung oder auf das im öffentlichen Interesse gelegene Vorhaben nicht unzumutbar ist, kann die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid oder im Fall einer unter Anwendung von § 8 Abs 1 lit b S.GVG 2023 erteilten Zustimmung auch durch Auflagen festlegen, in welchem Umfang eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bis zu deren Realisierung zu erfolgen hat.
Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen oder Abweichungen von der Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 1 und 2 S.GVG 2023 zulassen,
Ein Antrag gemäß § 10 Abs 3 S.GVG 2023 ist nicht erforderlich, wenn der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag bescheinigt, dass die beabsichtigte Änderung der Nutzung mit der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder durch Bescheid gemäß § 10 Abs 2 zweiter Satz S.GVG 2023 festgelegten Nutzung gleichwertig ist.
Antrag auf Ausnahme oder Abweichung von der Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 3 S.GVG 2023: Zur einfachen und raschen Bearbeitung Ihres Antrages bringen Sie diesen bitte per E-Mail an grundverkehr@salzburg.gv.at ein.
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs 4 S.GVG 2023, dass die beabsichtigte Änderung der Nutzung mit der festgelegten Nutzung gleichwertig ist: Zur einfachen und raschen Bearbeitung Ihres Antrages bringen Sie diesen bitte per E-Mail an grundverkehr@salzburg.gv.at ein.
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