Katastrophenschäden

Ländliche Verkehrsinfrastruktur

Die Sanierung von Katastrophenschäden an ländlichen Weganlagen und landwirtschaftlichen Seilbahnen kann das Referat Ländliche Verkehrsinfrastruktur gemeinsam mit dem Verband der Güterweggenossenschaften im Bundesland Salzburg (GWEV) vornehmen.


Katastrophenfonds

Der Katastrophenfonds wurde eingerichtet, um nach Naturkatastrophen rasch finanzielle Hilfe leisten zu können.

  • Zu Naturkatastrophen zählen Ereignisse wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawine, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz oder Hagel.
  • Es werden nur nicht versicherbare Schäden, die für die Geschädigten (natürlicher und juristischer Personen) eine spürbare materielle Belastung verursacht haben, berücksichtigt.
  • Es werden nur tatsächliche Kosten berücksichtigt, die aufgewendet wurden, um den Sachverhalt vor Eintritt der Katastrophe wiederherzustellen.
  • Vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung eines künftigen Schadens sind nicht förderbar. Ebenfalls nicht gefördert werden Kosten für Beseitigungsmaßnahmen oder Aufräumarbeiten, sowie Kosten, die zur Verbesserung des Zustandes aufgewendet wurden, wie z.B. die Asphaltierung eines vor Eintritt der Katastrophe unbefestigten Weges.
  • Grundsätzlich gilt eine Schadensuntergrenze von 1.500 Euro.

Antragstellung

Der Beihilfenantrag ist innerhalb eines halben Jahres nach dem Schadenseintritt beim Land Salzburg elektronisch einzubringen. Alle Förderempfänger müssen an die Transparenzdatenbank gemeldet werden. Daher ist es erforderlich, dass Antragsteller bekannte Kennzahlen wie die UID-Nummer, Vereinsregisternummer, Betriebsnummer, KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters) oder Firmenbuch-Nummer angeben.

Einzig Personengemeinschaften (meist Genossenschaften), die keine der oben genannten Kennzahlen besitzen, müssen im Ergänzungsregister eine Kennzahl beantragen. Ansonsten ist eine Antragstellung nicht möglich. Alle Beilagen müssen elektronisch mitgesendet werden.