Pflege zuhause

Haushaltshilfe, Hauskrankenpflege und Angehörigenentlastung

Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege sind Dienstleistungsangebote zur Versorgung von pflegebedürftigen Menschen zuhause sowie zur Unterstützung ihrer Angehörigen. Der Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen orientiert sich am jeweiligen Bedarf des betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen. Sie reichen von der Reinigung der Wohnung über die Hilfe beim An- und Auskleiden bis hin zum Verbandwechsel.

Haushaltshilfe

Das Angebot der Haushaltshilfe unterstützt Menschen bei der Haushaltsführung, um den weiteren Verbleib in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Zu den Standardleistungen gehören: Reinigung der Wohnung, Einkaufen, Unterstützung bei der Körperpflege, An- und Auskleiden.


Hauskrankenpflege

Das Angebot der Hauskrankenpflege richtet sich an Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Pflege brauchen. Dazu gehören insbesondere: Verabreichung von Injektionen, Verbandwechsel, Körperpflege, Bandagieren der Beine.


Angehörigenentlastung

Die Angehörigenentlastung versteht sich als ergänzendes Angebot zu den bestehenden mobilen Diensten wie Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege und bietet Angehörigen stundenweise, regelmäßig und langfristig die Möglichkeit, sich von der Pflege eine Auszeit zu nehmen.


Anbieter

Betroffenen können selber auswählen, welche Organisation die Betreuung und Pflege übernehmen soll. Betroffene können für ihre Betreuung und Pflege unter 14 privaten Organisationen (in der Rechtsform eines Vereins oder einer GmbH) auswählen. Die nachstehenden Organisationen können den Kostenzuschuss ihrer Kunden mit der Landesregierung verrechnen.
Zentralstellen:

Zuschuss für die Pflege zuhause

Das Land Salzburg fördert mittels Zuschuss Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege.
Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege sind vom Betroffenen aus dem Einkommen und Pflegegeld zu bezahlen. Kann jemand die Kosten der Betreuung bzw. Pflege nicht zur Gänze selbst finanzieren, gewährt das Land Salzburg einkommensabhängig einen Zuschuss, der unter folgenden Voraussetzungen zuerkannt wird:
  • Vorliegen einer Krankheit oder
  • Behinderung, die dazu führt, dass der/die Betroffene nicht mehr in der Lage ist, ein selbstständiges Leben im Privathaushalt zu führen
  • Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft (Ausnahmen möglich),
  • Hauptwohnsitz im Land Salzburg.

Die Kosten für Betreuung und Pflege werden durch einen Zuschuss des Landes verringert. Der Kostenzuschuss zur Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege hängt von der Höhe der Eigenleistung (Selbstbehalt) ab.

Mindesteigenleistung:
Die Eigenleistung beträgt jedenfalls pro Monat:

  • ohne Pflegegeldbezug: 30 Euro Pauschalbetrag
  • mit Pflegegeldbezug: 30 Euro Pauschalbetrag plus 9 Euro je konsumierter Stunde (höchstens jedoch das tatsächlich bezogene Pflegegeld)


Höchsteigenleistung:
Die maximale Eigenleistung beträgt pro Stunde:

  • Hauskrankenpflege: 56,40 Euro
  • Haushaltshilfe Stadt Salzburg: 51,22 Euro
  • Haushaltshilfe Land Salzburg: 52,32 Euro

Der Landeszuschuss für häusliche Betreuung und Pflege wird grundsätzlich für 100 Stunden pro Monat und Haushalt geleistet. Diese Obergrenze erhöht sich für im Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten, von denen beide pflege- oder hilfsbedürftig sind, auf 120 Stunden. Darüber hinaus kann für Personen, die eine besondere Betreuung benötigen, zur Vorbereitung einer stationären Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung das Stundenausmaß einmal pro Haushalt für höchstens sechs Monate um bis zu 20 Stunden je Monat erhöht werden.



Antragstellung

Zuschuss des Landes zur Finanzierung der Haushaltshilfe und/oder Hauskrankenpflege
Wer einen Zuschuss beantragt, nimmt direkt Kontakt mit der Haushaltshilfe- und Hauskrankenpflegeorganisation auf, die die Betreuung übernehmen wird. Diese Organisation nimmt beim Hausbesuch das Antragsformular mit, unterstützt beim Ausfüllen des Formulars und leitet das ausgefüllte Formular an die zuständige Behörde weiter. Eine Durchschrift des Antrags verbleibt beim Antragsteller.


Einen Antrag können stellen:

  • der Antragstellerselbst,
  • sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter,
  • sein Erwachsenenvertreter, sofern er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist.

Nach Antragstellung bei der zuständigen Behörde vereinbaren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft einen Hausbesuch. Bei diesem Hausbesuch werden

  • die Voraussetzungen für einen Zuschuss des Landes geprüft,
  • die Zahl der Betreuungs- oder Pflegestunden festgelegt und
  • die Höhe der Eigenleistung berechnet.