Der beste Tiertransport ist der, der gar nicht stattfindet. Jeder Einzelne kann einen Beitrag leisten, indem regional produziertes Fleisch bevorzugt wird. Wenn Transporte dennoch notwendig sind, gilt: So wenig wie möglich – so kurz wie möglich – so gut wie möglich.
Die rechtlichen Grundlagen für Tiertransporte sind in der EU-Verordnung VO (EG) 1/2005 und im österreichischen Tiertransportgesetz (BGBl. I Nr. 54/2007) geregelt. Diese Vorschriften legen strenge Anforderungen fest, um den Schutz der Tiere während des Transports zu gewährleisten.
Wenn Sie Tiere transportieren möchten, gibt es einige rechtliche Vorgaben, die Sie beachten sollten. Insbesondere, wenn der Transport von Wirbeltieren im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, gelten spezielle Anforderungen.
Wenn der Transport nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist, gelten keine besonderen Anforderungen. Das bedeutet:
Dies trifft beispielsweise zu, wenn Sie Ihr Pferd zu einem Turnier bringen, das Sie als Hobby oder im Rahmen Ihrer Freizeitgestaltung besuchen. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie Ihr Pferd selbst transportieren oder ob ein Mitglied Ihres Reitvereins mehrere Tiere mitnimmt.
Wichtig: Diese Regelung im Bezug auf die Verbringung von Pferden, gilt für Österreich. Wenn Sie ins Ausland reisen, sollten Sie sich vorab über die dort geltenden Vorschriften informieren, da diese abweichen können. Diese Informationen erhalten sie am direktesten bei den im Ausland zuständigen Behörden.
Davon ausgenommen ist natürlich die Transportfähigkeit der Tiere und die Sicherheit des Transportmittels.
Wenn der Transport im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, gelten strengere Vorschriften (VO (EG) 1/2005 und Tiertransportgesetz 2007).
In diesem Fall benötigen Sie:
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:
Beim Transport hat das Wohl der Tiere an oberster Stelle zu stehen. Es ist entscheidend, dass die Tiere transportfähig sind, da ein Transport in ungeeignetem Zustand immer unnötiges Leid verursacht.
Ein häufiges Thema in der Praxis ist die Frage, ob beispielsweise ein Tier, welches bereits gesundheitlich beeinträchtigt ist, noch zum Schlachthof transportiert werden darf. Die Verantwortung für diese Entscheidung liegt zunächst beim Landwirt und anschließend beim Transporteur. Dabei gibt es klare Vorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen.
Im Zweifel ist ein Tierarzt für die Abklärung der Transportfähigkeit hinzu zu ziehen.
Abgesehen von offensichtlichen Fällen der Transportunfähigkeit, wie einem Gebärmuttervorfall, großen Wunden oder nicht verheilten Kaiserschnitten, besteht bei der Beurteilung der Lahmheit von Kühen häufig Unsicherheit darüber, wo die Grenzen zu ziehen sind.
Unter Lahmheit versteht man eine schmerz- oder mechanisch bedingte Störung des Gangbildes. Sowohl im Stehen als auch beim Gehen versucht das Tier, Schmerzen durch Entlastungsstellungen und Entlastungsbewegungen zu vermeiden.
Im Laufstall oder auf der Weide kann das Gangbild eines Rindes leichter beurteilt werden.
Laut gängiger Lehrmeinung lassen sich fünf Lahmheitsgrade unterscheiden. Dabei werden die Krümmung des Rückens im Stehen sowie die Entlastungsbewegungen beim Gehen des Tieres bewertet.
Lahmheiten bis Stufe 3 fallen oft erst bei genauer Beobachtung auf. Ist die Lahmheit jedoch so weit fortgeschritten, dass die Kuh eine Gliedmaße nur noch wenig oder gar nicht mehr belasten kann, entspricht dies einem Lahmheitsgrad von 4 oder 5 auf der fünfstufigen Lahmheitsbewertungsskala nach Sprecher. In solchen Fällen hat das Tier in der Regel bereits über einen längeren Zeitraum Schmerzen erlitten. Kühe mit einem Lahmheitsgrad von 4 oder 5 gelten allgemein als nicht mehr transportfähig.
Werden bei Kontrollen, sei es am Schlachthof oder auf der Straße, Tiere mit diesen hohen Lahmheitsgraden auf Tiertransporten festgestellt, ist umgehend Anzeige zu erstatten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind nicht nur die Transportierenden, sondern auch die Personen, die den Transport veranlasst haben – in der Regel die Landwirtinnen oder Landwirte – zur Verantwortung zu ziehen.
Zur besseren Veranschaulichung dieser fünf Lahmheitsgrade hat die Veterinärmedizinische Universität klare und leicht verständliche Kurzfilme erstellt. Diese ist bei den Downloads zu finden.
Da immer wieder die Frage nach rassebedingten Unterschieden in der Trächtigkeitsdauer gestellt wurde, findet sich hier ein Trächtigkeitsrechner. ACHTUNG: Die Datei muss heruntergeladen werden um korrekt zu funktionieren. Es kann ganz einfach das Belegdatum eingegeben werden und die Datei zeigt sofort an ob ein Transport am heutigen Datum noch zulässig ist. Es lassen sich ebenfalls zukünftige Daten (z.B. Versteigerungsdatum) überprüfen. Eine detaillierte Anleitung ist in der Datei enthalten.
Tiere die sich in den letzten 10% der Trächtigkeit befinden sind steht als nicht mehr transportfähig anzusehen.
Der Befähigungsnachweis stellt den Nachweis der Sachkunde der transportierenden Person dar. Er ist nach erhalt lebenslang gültig, kann aber im Fall von Übertretungen gegen das Tiertransport- oder Tierschutzrecht, aberkannt werden. Der Befähigungsnachweis hat bei jedem Transportmitgeführt zu werden, was auch digital geschehen kann. Für den Erhalt muss eine Tiertransportfortbildung abgeschlossen werden.
Wer den Transport von Tieren in eigenem Namen oder für Andere durchführen will benötigt eine Tiertransportunternehmerzulassung. Diese wird an eine natürliche oder juristische Person für die Dauer von 5 Jahren ausgestellt und muss dadurch regelmäßig erneuert werden. Die Ausstellung erfolgt durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Für den Transport über die Langestrecke müssen eigene Zulassungen erworben werden!
Wichtig: Ein Antrag auf Tiertransportunternehmer Zulassung darf nur in einem Mitgliedsstaat gestellt werden und es darf keine Verurteilung nach Tierschutzgesetz vorliegen.
Achtung: bedingt durch die momentane BVD-Situation muss bei einem Transport von empfänglichen Tieren der Viehverkehrsschein mit der Anmerkung: "augenscheinlich gesund" gekennzeichnet werden!
Der Landwirt transportiert seine eigenen Tiere mit seinem eigenen Fahrzeug über weniger als 50 km.
Der Landwirt transportiert Tiere (auch Tiere des Nachbarn "Nachbarschaftshilfe") mit seinem eigenen Fahrzeug auf die Alm bzw. holt diese von der Alm:
Hier gelten folgende Anforderungen:
Der Landwirt oder andere Person transportiert Tiere über 50 und unter 65 km.
Hier gilt folgende Anforderung:
Transporte bis zu 8 Stunden:
Transporte über 8 Stunden
Detaillierte Bestimmungen über Ausbildung der Betreuer, Ausstattung der Fahrzeuge, Versorgung der Tiere und Ruhepausen.