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Örtliche Raumplanung

Zuständigkeiten für die Örtliche Raumplanung im Referat Raumplanung:

Aufgabe der Örtlichen Raumplanung im Land Salzburg

Die Aufgaben der örtlichen Raumplanung sind auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich vorbehalten. In Wahrnehmung ihrer Kompetenz sind die Gemeinden an die raumordnungsgesetzlichen Regelungen des Landes Salzburg gebunden und unterliegen mit ihren Planungsvorhaben aufsichtsbehördlichen Kontrollen durch die Salzburger Landesregierung, welche von der Abteilung Bauen und Wohnen des Amtes der Salzburger Landesregierung fachlich unterstützt wird.

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (LGBl. 30/2009 / pdf; 694 KB) enthält die Planungsinstrumente Räumliches Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan für konkrete Aufgabenstellungen in der örtlichen Raumplanung.

Die Landesregierung hat am 22.08.2014 die in der Anlage beigefügte Änderung der Immissionsschutz-Richtlinie in der Raumordnung betreffend die Einhaltung von Abstanden zu Hochspannungsleitungen bei der Widmung von Wohnbauflachen beschlossen.

Gemäß diesem Beschluss sind die geänderten Kriterien allen Verfahren zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Verständigung der Gemeinde noch nicht begonnen wurden.