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Örtliche Raumplanung

Zuständigkeiten für die Örtliche Raumplanung im Referat Raumplanung:

Aufgabe der Örtlichen Raumplanung im Land Salzburg

Die Aufgaben der örtlichen Raumplanung sind auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich vorbehalten. In Wahrnehmung ihrer Kompetenz sind die Gemeinden an die raumordnungsgesetzlichen Regelungen des Landes Salzburg gebunden und unterliegen mit ihren Planungsvorhaben aufsichtsbehördlichen Kontrollen durch die Salzburger Landesregierung, welche von der Abteilung Bauen und Wohnen des Amtes der Salzburger Landesregierung fachlich unterstützt wird.

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (LGBl. 30/2009 / pdf; 694 KB) enthält die Planungsinstrumente Räumliches Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan für konkrete Aufgabenstellungen in der örtlichen Raumplanung.

Die Landesregierung hat am 22.08.2014 die in der Anlage beigefügte Änderung der Immissionsschutz-Richtlinie in der Raumordnung betreffend die Einhaltung von Abstanden zu Hochspannungsleitungen bei der Widmung von Wohnbauflachen beschlossen.

Gemäß diesem Beschluss sind die geänderten Kriterien allen Verfahren zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Verständigung der Gemeinde noch nicht begonnen wurden.

         

Das Räumliche Entwicklungskonzept stellt eine wesentliche Grundlage für die Aufstellung des Flächenwidmungsplanes als auch für die Bebauungspläne dar. Der Planungshorizont ist auf ca 25 Jahre abgestellt, abhängig von der örtlichen Entwicklungsdynamik der Gemeinde.

Die inhaltlichen Festlegungen eines räumlichen Entwicklungskonzeptes umfassen:

  • Bestandsaufnahme der naturräumlichen Gegebenheiten und der Umweltbedingungen, der Infrastruktur, der Siedlungsstruktur, des Freiraumes, der Bevölkerungsstruktur und der Wirtschaftsstruktur.
  • Analyse und Bewertung der bisherigen Entwicklung und des bisherigen räumlichen Entwicklungskonzeptes.
  • Ableitung von räumlichen Entwicklungszielen und Maßnahmen.
  • Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt.

Download:

Allen als e5 ausgezeichneten Gemeinden sowie denjenigen Gemeinden, die den Status e5 anstreben, wird nahe gelegt, den gesamten Leitfaden für die Erstellung ihres Räumlichen Entwicklungskonzepts zu berücksichtigen.

Den Gemeinden, die nicht als e5-Gemeinden eingestuft sind, wird empfohlen, sich mit energierelevanten Fragestellungen ab Kapitel 4 des Leitfadens zu befassen.

Das Räumliche Entwicklungskonzept besteht aus einem Textteil und einer planlichen Darstellung.

Der Planungsakt tritt durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Landesregierung in Rechtskraft.

Der Flächenwidmungsplan regelt die geordnete Bodennutzung des gesamten Gemeindegebietes durch die Festlegung der Nutzungskategorien Bauland, Verkehrsflächen und Grünland.

Flächenwidmungen sind auf der Grundlage des Räumlichen Entwicklungskonzeptes so festzulegen, dass Konflikte durch die unterschiedlichen Nutzungen vermieden werden.

Der Flächenwidmungsplan besteht aus einer planlichen Darstellung auf Basis von Katasterplänen im Maßstab 1:5000 und dem erforderlichen Planungsbericht.

Der Flächenwidmungsplan wird von der Gemeindevertretung beschlossen und wird nach einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung rechtswirksam verordnet.

Beispiel:

Der Bebauungsplan ist aus dem im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Bauland zu entwickeln. Er regelt die Intensität und Gestaltung der Bebauung und der Verkehrserschließung unter besonderer Bedachtnahme auf einen sparsamen Bodenverbrauch und eine geordnete Siedlungsentwicklung. Er tritt als Verordnung der Gemeinde in Rechtskraft.

Ein Bebauungsplan besteht aus einer Plandarstellung auf Basis von Katasterplänen im Maßstab 1:1000 und größer sowie teilweise rechtsverbindlichen textlichen Festlegungen.

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 sieht drei Stufen der Bebauungsplanung vor:

  • Bebauungsplan der Grundstufe:
    Er enthält einfache generelle Bebauungsgrundlagen wie Straßenfluchtlinien, Verlauf der Gemeindestraßen, Baufluchtlinien oder Baulinien, Bauhöhen und bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen.
  • Erweiterter Bebauungsplan der Grundstufe:
    Aufbauend auf dem Grundstufenplan können ergänzende bzw abgeänderte Bebauungsgrundlagen im Falle von konkreten Bauabsichten festgelegt werden.
  • Bebauungsplan der Aufbaustufe:
    Er bietet die Möglichkeit, bei konkreten Anlassfällen oder auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, sehr detaillierte und differenzierte Festlegungen wie beispielsweise äußere architektonische Gestaltung von Bauten, Freiflächengestaltung oder Lärmschutzmaßnahmen zu treffen.

Beispiel: