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Vereinswesen

  • Der Parteienverkehr erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer +43 575 99-5906. Unter dieser Nummer erhalten Sie auch telefonische Auskünfte zu diversen vereinsrechtlichen Fragen.
  • Umfassende Informationen zum Vereinsrecht sowie Formulare, Musterstatuten und weitere hilfreiche Unterlagen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Inneres unter zvr.bmi.gv.at.
    • Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die dort zur Verfügung gestellten Formulare derzeit nur als digitale Ausfüllhilfe zur Verfügung stehen und nach dem Befüllen nicht automatisch an die Vereinsbehörde übermittelt werden. Die Eingaben sind daher gesondert an die Vereinsbehörde zu senden.
  • Für Fragen zur Finanzgebarung, Zuerkennung der Gemeinnützigkeit, Spendenabsetzbarkeit, Registrierkassenpflicht usw. wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt (weitere Informationen unter www.oesterreich.gv.at).

  • Über den unten angeführten Link zur Webseite des Bundesministeriums für Inneres haben Sie die Möglichkeit, einen kostenlosen Auszug aus dem Vereinsregister zu erstellen.
  • Auf Antrag kann auch die zuständige Vereinsbehörde einen Auszug aus dem Vereinsregister erstellen. Für diesen Service fällt jedoch eine Gebühr von € 34,10 an.

Vereinsregister - Internetanfrage

An die Vereinsbehörde ist zu übermitteln: 

  • Anzeige der Vereinserrichtung (das Formular ist vollständig auszufüllen und von mindestens zwei Gründern zu unterfertigen).
  • Die vom Verein beschlossenen Statuten sind der Anzeige der Vereinserrichtung beizulegen.

Der Verein entsteht als juristische Person 

  • entweder bei Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde nach Ablauf der im Vereinsgesetz normierten Frist von vier Wochen
  • oder durch vorzeitige Bescheiderlassung auf Antrag des Vereins.

Formular Vereinserrichtung (§ 11 VerG)

Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe

  • ihrer statutengemäßen Funktion
  • ihres Namens (Vor- und Zuname)
  • ihres Geburtsdatums und Geburtsorts
  • ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
  • sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis (Wahldatum)

jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.

Hinweis: Eine Wahlanzeige hat stets alle organschaftlichen Vertreter zu beinhalten. Auch bei einer Wiederwahl sind daher sämtliche Daten aller Funktionäre vollständig anzugeben. Rechnungsprüfer sind allerdings keine organschaftlichen Vertreter und daher nicht in der Wahlanzeige anzuführen.

Formular Wahlanzeige (§ 14 Abs. 2 VerG)

Auch eine Namensänderung oder Sitzverlegung des Vereins erfordert eine Statutenänderung:

  • Zuerst muss bei einer Generalversammlung die Statutenänderung beschlossen werden.
  • Nach Beschlussfassung ist die Anzeige einer Statutenänderung bei der Vereinsbehörde anzuzeigen. Diese ist vollständig ausgefüllt, unterschrieben und unter Beilage der neuen Statuten vorzulegen (ein bloßer Auszug der geänderten Textteile genügt nicht).
  • Sitzverlegung in einen anderen Bezirk: Die Anzeige der Statutenänderung ist an die letzte („alte“) Vereinsbehörde zu richten. Erst mit Eintritt der Rechtskraft der Statutenänderung geht die Zuständigkeit an die „neue“ Vereinsbehörde über.

Hinweise:

  • Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen (§ 3 Abs. 3 VerG 2002).
  • Jede Person hat das Recht, bei der Vereinsbehörde eine kostenpflichtige Abschrift der Statuten anzufordern (§ 17 Abs. 7 VerG 2002).
  • Sowohl beim Verein selbst als auch bei der Vereinsbehörde muss eine vollständige Reinschrift der jeweils gültigen Statuten aufliegen.

Formular Anzeige einer Statutenänderung (§ 14 Abs. 1 VerG)

  • Eine freiwillige Vereinsauflösung ist der Vereinsbehörde binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.
  • Dabei ist auch bekanntzugeben, ob noch Vereinsvermögen vorhanden ist. Sollte dies der Fall sein, ist gleichzeitig ein vom Verein bestellter Abwickler bekanntzugeben, der die Abwicklung des Vereinsvermögens vorzunehmen hat.

Formular Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung (§ 28 Abs. 2 VerG)