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Vereinswesen

  • Der Parteienverkehr erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer +43 575 99-5906. Unter dieser Nummer erhalten Sie auch telefonische Auskünfte zu diversen Vereinsfragen.
  • Umfassende Informationen zum Vereinswesen sowie Formulare, Musterstatuten und weitere hilfreiche Unterlagen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Inneres unter: zvr.bmi.gv.at

An die Vereinsbehörde ist zu übermitteln: 

  • Anzeige der Vereinserrichtung (das Formular ist vollständig auszufüllen und von mindestens 2 Gründern zu unterfertigen).
  • Die vom Verein erstellten Statuten sind der Anzeige der Vereinserrichtung beizulegen.

Der Verein entsteht als Rechtsperson bei Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde nach Ablauf der im Vereinsgesetz normierten Frist von 4 Wochen oder durch vorzeitige Bescheiderlassung über Antrag des Vereins.

Formular Vereinserrichtung (§ 11 VerG)

Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe

  • ihrer statutengemäßen Funktion
  • ihres Namens (Vor- und Zuname)
  • ihres Geburtsdatums und Geburtsorts
  • ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
  • sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis (Wahldatum)

jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.

Eine Wahlanzeige muss immer alle organschaftlichen Vertreter beinhalten, auch bei einer Wiederwahl sind alle Daten der Funktionäre vollständig anzugeben! Rechnungsprüfer sind keine organschaftlichen Vertreter und daher nicht in der Wahlanzeige anzuführen!

Formular Wahlanzeige (§ 14 Abs. 2 VerG)

  • Auf der unten angeführten Seite des Bundesministerium für Inneres besteht die Möglichkeit, kostenlos und eigenständig einen Auszug aus dem Vereinsregister zu erstellen.
  • Auf Antrag kann auch die zuständige Vereinsbehörde einen Auszug aus dem Vereinsregister erstellen. Für diesen Service fällt eine Gebühr in Höhe von € 34,10 an.

Vereinsregister - Internetanfrage

Auch eine Namensänderung oder Sitzverlegung des Vereins erfordert eine Statutenänderung.

  • Zuerst muss bei einer Generalversammlung die Statutenänderung beschlossen werden.
  • Nach Beschlussfassung ist die Anzeige einer Statutenänderung bei der Vereinsbehörde anzuzeigen. Diese ist vollständig ausgefüllt, unterschrieben und unter Beilage der neuen Statuten vollständig vorzulegen (ein Auszug der geänderten Textteile genügt nicht).

Sitzverlegung in einen anderen Bezirk: Die Anzeige der Statutenänderung ist an die letzte („alte“) Vereinsbehörde zu richten. Erst mit Eintritt der Rechtskraft der Statutenänderung geht die Zuständigkeit an die „neue“ Vereinsbehörde über.

Hinweise betreffend erforderlicher Reinschrift der neuen Statuten:

  • Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen (§ 3 Abs. 3 VerG 2002).
  • Jedermann hat das Recht, bei der Vereinsbehörde eine kostenpflichtige Abschrift der Statutenanzufordern (§ 17 Abs. 7 VerG 2002).
  • Sowohl beim Verein selbst als auch bei der Vereinsbehörde muss eine vollständige Reinschrift der jeweils gültigen Statuten vorliegen.

Formular Anzeige einer Statutenänderung (§ 14 Abs. 1 VerG)

  • Eine freiwillige Vereinsauflösung ist binnen 4 Wochen der Vereinsbehörde schriftlich mitzuteilen.
  • Hier ist auch bekanntzugeben, ob noch Vereinsvermögen vorhanden ist. Sollte dies der Falls ein, ist gleichzeitig ein bestellter Abwickler bekanntzugeben, der die Abwicklung des Vereinsvermögens vorzunehmen hat.

Formular Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung (§ 28 Abs. 2 VerG)

 

Für Fragen betreffend Finanzgebarung, Zuerkennung der Gemeinnützigkeit, Spendenabsetzbarkeit, Registrierkassenpflicht usw. wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

Infos auch auf: www.oesterreich.gv.at

Servicestelle Ehrenamt beim Land Salzburg:

Hier erhalten Vereine Unterstützung und Beratung in der Vereinsarbeit:

E-Mail: ehrenamt@salzburg.gv.at

Tel.: +43 662 8042-2014