An die Vereinsbehörde ist zu übermitteln:
Der Verein entsteht als juristische Person
Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe
jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.
Hinweis: Eine Wahlanzeige hat stets alle organschaftlichen Vertreter zu beinhalten. Auch bei einer Wiederwahl sind daher sämtliche Daten aller Funktionäre vollständig anzugeben. Rechnungsprüfer sind allerdings keine organschaftlichen Vertreter und daher nicht in der Wahlanzeige anzuführen.
Auch eine Namensänderung oder Sitzverlegung des Vereins erfordert eine Statutenänderung:
Hinweise: