An die Vereinsbehörde ist zu übermitteln:
Der Verein entsteht als Rechtsperson bei Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde nach Ablauf der im Vereinsgesetz normierten Frist von 4 Wochen oder durch vorzeitige Bescheiderlassung über Antrag des Vereins.
Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe
jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.
Eine Wahlanzeige muss immer alle organschaftlichen Vertreter beinhalten, auch bei einer Wiederwahl sind alle Daten der Funktionäre vollständig anzugeben! Rechnungsprüfer sind keine organschaftlichen Vertreter und daher nicht in der Wahlanzeige anzuführen!
Auch eine Namensänderung oder Sitzverlegung des Vereins erfordert eine Statutenänderung.
Sitzverlegung in einen anderen Bezirk: Die Anzeige der Statutenänderung ist an die letzte („alte“) Vereinsbehörde zu richten. Erst mit Eintritt der Rechtskraft der Statutenänderung geht die Zuständigkeit an die „neue“ Vereinsbehörde über.
Hinweise betreffend erforderlicher Reinschrift der neuen Statuten:
Für Fragen betreffend Finanzgebarung, Zuerkennung der Gemeinnützigkeit, Spendenabsetzbarkeit, Registrierkassenpflicht usw. wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Infos auch auf: www.oesterreich.gv.at | Servicestelle Ehrenamt beim Land Salzburg: Hier erhalten Vereine Unterstützung und Beratung in der Vereinsarbeit: E-Mail: ehrenamt@salzburg.gv.at Tel.: +43 662 8042-2014 |