Aufgaben und Prüfungsablauf

Das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 gibt den Rahmen für die Prüfungen des Landesrechnungshofs vor.

Aufgabe des Landesrechnungshofs ist es zu prüfen, ob die Gebarung von Gebietskörperschaften und sonstigen Rechtsträgern den bestehenden Vorschriften entspricht, ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Unter Gebarung ist das geld- und vermögensrelevante Handeln dieser Rechtsträger zu verstehen.

Der Landesrechnungshof nimmt seine Prüfungen überwiegend auf eigene Initiative (Initiativprüfungen) vor. Er kann aber auch mit der Durchführung von Sonderprüfungen beauftragt werden. Unabhängig von der Art der Prüfung gliedert sich der Prüfungsablauf in vier Phasen: Prüfungsvorbereitung, Prüfungsdurchführung, Verfassen des Berichts und Berichterstattung.

Neben seiner Prüftätigkeit treffen den Landesrechnungshof Veröffentlichungspflichten nach dem Salzburger Parteienförderungsgesetz.

  
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Der Landesrechnungshof entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten völlig unparteilich, unabhängig und weisungsfrei, wen er prüft und was er prüft. Seine Zuständigkeit umfasst die Überprüfung der Gebarung beispielsweise folgender Institutionen:

  • Land Salzburg
  • Fonds, Stiftungen und Anstalten des Landes
  • Unternehmen, an denen das Land mindestens zu 25 Prozent beteiligt ist
  • Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
  • Unternehmen, an denen solche Gemeinden zu mindestens 50 Prozent beteiligt sind
Eine Aufzählung der Institutionen, die der Landesrechnungshof auf eigene Initiative prüfen kann, enthält das Salzburger Landesrechnungshofgesetz.

Die Ergebnisse von Initiativprüfungen des Landesrechnungshofs finden sich in den Berichten.
  

Der Salzburger Landtag (oder Teile davon) sowie der Landeshauptmann oder die Landesregierung können den Landesrechnungshof mit einer Sonderprüfung der Gebarung jener Institutionen beauftragen, die der Landesrechnungshof auch auf eigene Initiative prüfen kann.

Dem Landtag und der Landesregierung stehen darüber hinaus gesonderte Rechte zu. So können diese beispielsweise die Prüfung der Gebarung von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern verlangen. 

Die Landesregierung kann den Landesrechnungshof zudem mit der Erstellung von Gutachten über die Gebarung von Tourismusverbänden, Kurfonds und Geschäftsführungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen beauftragen.

Eine Aufzählung der Institutionen, die der Landesrechnungshof auf Verlangen zu prüfen hat sowie weitere Details zum Thema „Sonderprüfungen“ enthält das Salzburger Landesrechnungshofgesetz.

Die Ergebnisse von Sonderprüfungen des Landesrechnungshofs über die Gebarung von Tourismusverbänden, Kurfonds und Geschäftsführungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen sind nicht öffentlich. Alle anderen Ergebnisse von Sonderprüfungen des Landesrechnungshofs finden sich in den Berichten.
  

Die Prüfungen des Landesrechnungshofs gliedern sich in folgende vier Phasen:

Prüfungsvorbereitung
Bevor der Direktor des Landesrechnungshofs der geprüften Stelle die Prüfung schriftlich ankündigt, erstellt das Prüfteam ein internes, vorläufiges Prüfungskonzept. Dafür werden bereits erste allgemeine Recherchen angestellt.

Prüfungsdurchführung
Nach der schriftlichen Ankündigung der Prüfung findet ein Startgespräch mit der geprüften Stelle statt. Der Direktor des Landesrechnungshofs und das Prüfteam erläutern dabei den Prüfgegenstand und den Ablauf der Prüfung. In den folgenden Wochen wird die Prüfung durchgeführt. Dafür werden Unterlagen angefordert, Gespräche mit den Mitarbeitenden der geprüften Stelle geführt und gegebenenfalls vor Ort Akteneinsicht genommen.

Verfassen des Berichts
Nach Abschluss der Prüfung erörtert der Direktor des Landesrechnungshofs und das Prüfteam der geprüften Stelle in einem Schlussgespräch den festgestellten Sachverhalt. Anschließend erhält die geprüfte Stelle den vorläufigen Bericht zur Gegenäußerung. Nach Vorliegen der Gegenäußerung wird diese in den Bericht des Landesrechnungshofs eingearbeitet. Die gesamte Gegenäußerung wird zudem im Originalwortlaut dem Bericht angeschlossen.

Berichterstattung
Der Direktor des Landesrechnungshofs übergibt den fertiggestellten Bericht an den Landtag oder die Landesregierung und an die geprüfte Stelle. Der Bericht wird anschließend auf der Webseite des Landesrechnungshofs veröffentlicht.
  

Der Salzburger Landesrechnungshof ist nach dem Salzburger Parteienförderungsgesetz verpflichtet, Folgendes auf seiner Homepage zu veröffentlichen:
  • Spendenlisten der Landtagsparteien
  • Rechenschaftsberichte der Landtagsklubs und Landtagsparteien ohne Klubstärke
  • Spendenlisten der Landtagsklubs und Landtagsparteien ohne Klubstärke
Die Spendenlisten und Rechenschaftsberichte sind dem Landesrechnungshof bis spätestens 30. September des folgenden Jahres zu übermitteln. Mitteilungen, dass keine meldepflichtigen Spenden vorlagen und daher keine Spendenlisten abzugeben waren, sind nicht zu veröffentlichen.