Kleinkläranlagen

Die Abwasserentsorgung ist grundsätzlich in § 16 Salzburger Bautechnikgesetz (2015) geregelt, wobei weitgehend eine kanaltechnische Entsorgung vorgesehen ist (Stand der Technik). Kleinkläranlagen können unter gewissen Voraussetzungen eine sinnvolle Ergänzung darstellen.

Definition

Bei Kleinkläranlagen nach ÖNORM B 2500 handelt es sich um Anlagen zur Reinigung von häuslichem Abwasser für die Größenordnung von 4 - 500 Einwohnerwerten (EW). Die biologische Reinigung wird in der Regel durch das Belebtschlammverfahren (SBR-Anlagen,...) oder durch das Biofilmverfahren (Bepflanzter Bodenfilter,...) umgesetzt. Die als "3-Kammer-Faulanlagen" bekannten Absetzbecken entsprechen im Sinne einer biologischen Reinigungsstufe nicht mehr dem Stand der Technik für den Bereich der dezentralen Abwasserentsorgung.


Leitfäden & Planungsbehelf

Für die Errichtung einer Kleinkläranlage ist ein Projekt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Anbringen Wasserrecht) zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen, das von einer dazu befugten Person/Firma auszuarbeiten ist.


Wesentliche Planungsgrundlagen

Grundsätzlich ist mit der Planung der Kleinkläranlage eine fachkundige Person/Institution zu beauftragen. Unter anderem sind insbesondere folgende Normen und Richtlinien bei der Planung zu berücksichtigen.

Anlagenbetrieb

Um den bescheid- und gesetzeskonformen Betrieb sicherzustellen, sind im Regelfall folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Die wöchentliche/monatliche Betriebskontrolle samt Führung eines Betriebstagebuches ist durch den Anlagenbetreiber umzusetzen.
  • Steht kein eigenes Klärfachpersonal zur jährlichen Wartung der Anlage zur Verfügung, so ist ein Wartungsvertrag mit einer autorisierten Fachfirma abzuschließen.
  • Bei der Fremdüberwachung ist die Funktion und Reinigungsleistung der Anlage jährlich 1-mal bei erhöhter Belastung nachzuweisen (Dies wird meist im Zuge des Wartungsvertrages von der gleichen Firma umgesetzt).
  • Ordnungsgemäße Klärschlammentsorgung samt Nachweis.
  • Die Überprüfung der Anlage ist durch einen Fachkundigen zumindest alle 5 Jahre gemäß § 134 WRG 1959 idgF durchzuführen. Ein Befund darüber ist unaufgefordert der zuständigen Behörde (online) zu übermitteln.

Empfehlung: Um die Zusammenhänge der biologischen Abwasserreinigung besser zu verstehen und die Betriebskontrolle zu erleichtern, wird der ÖWAV-Kleinkläranlagenkurs empfohlen.