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Regelungen für Heizungsanlagen

Die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 soll zusammen mit vielen anderen Maßnahmen im Land Salzburg zu einer guten Luftqualität und zum Energiesparen beitragen. Die Regelungen betreffen Anlagen für die Raumheizung und Warmwasserbereitung, bei denen die Wärme durch Verbrennung erzeugt wird.
Sie wurde zuletzt am 24. März 2022 geändert.

Jede Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage ist dem zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb (der Überwachungsstelle) zu melden.

Den Betrieb, der für Ihre Adresse zuständig ist, können Sie auf der Seite der Rauchfangkehrerinnung suchen. Sie können auch einen anderen Betrieb mit dem Kehren und der Überprüfung beauftragen.

Heizgeräte mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 400 kW (das entspricht einer Anlage für einen großen Wohnblock) müssen ein Typenschild aufweisen. Nicht typengeprüfte Heizgeräte dürfen im Bundesland Salzburg nicht verkauft und auch nicht eingebaut werden.

Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW ist zusätzlich eine Meldung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2193 (MCP-RL) erforderlich. Diese Meldungen werden im Internet veröffentlicht.

Falls Sie den Austausch bzw. eine Erneuerung Ihrer Heizungsanlage in Betracht ziehen, erkundigen Sie sich über Förderungsmöglichkeiten und gesetzliche Regelungen bei der Energieberatung Salzburg.

  • Erdgas und Flüssiggas
  • Biogas und Holzgas
  • Heizöl extra leicht schwefelfrei
  • Heizöl extra leicht mit biogenen Anteilen
  • Heizöl leicht (nur für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW)ohle, Koks und Briketts
  • Stückholz (Wassergehalt höchstens 20%)
  • naturbelassene Holzbrennstoffe (Holzbriketts, Pellets oder Hackschnitzel)

Bei typengeprüften Heizgeräten darf nur der am Typenschild angegebene Brennstoff verwendet werden.

Alle Abfälle, insbesondere Spanplattenabfälle, chemisch behandeltes Holz (z.B. Bahnschwellen, lackierte Hölzer), Verpackungsmaterialien (ausgenommen Papier und Kartonagen zum Anfeuern), Kunststoffe, Textilien, Altöl

Bei der Überprüfung der Anlagen wird auch geprüft, ob nur erlaubte Brennstoffe verwendet werden. Heben Sie deswegen die notwendigen Belege (z.B. Rechnungen oder Lieferscheine) zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung auf und zeigen Sie sie dem Prüforgan, wenn es danach fragt.

Heizgeräte mit Wärmeverteilung müssen regelmäßig überprüft werden.

Die Überprüfung darf nur von befugten Betrieben bzw. Personen, wie Rauchfangkehrern, Heizungsinstallateuren oder Wartungsfirmen vorgenommen werden. Die Ergebnisse der Überprüfung sind in die Heizungsanlagen-Datenbank des Landes einzutragen.

Bei den Überprüfungen festgestellte Mängel sind bis zur angegebenen Frist zu beheben. Der zuständige Rauchfangkehrer kontrolliert, ob die Überprüfung durchgeführt wurde und die Mängel behoben wurden.

Eine Überprüfung ist notwendig

  • nach der Errichtung oder einer größere Änderung innerhalb von 4 Wochen
  • regelmäßig
  1. jährlich:
    - Anlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
    - raumluftabhängige Gasgeräte ohne mechanische Abgasanlage
  2. alle 2 Jahre: Anlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
    (außer Anlagen, die unter 1. oder 3. fallen)
  3. alle 3 Jahre: Gasfeuerungsanlagen (nur Erdgas) mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW (außer Anlagen unter 1.)

Für die Überprüfung haben Sie 7 Monate Zeit (3 Monate vor bis 3 Monate nach dem Stichmonat). Überprüfungen vor Beginn dieses Zeitraums werden nicht angerechnet!

Ausfallreserve

Wenn die Anlage eine Ausfallreserve ist und weniger als 250 Stunden im Jahr betrieben wird muss sie nicht regelmäßig überprüft werden. Es muss aber nachgewiesen werden, dass die Anlage nicht länger in Betrieb war.

Diese Ausnahme gilt nicht für Anlagen ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung.

Überprüft werden unter anderem

  • die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und des Grenzwertes für den Abgasverlust
  • ob das erforderliche Typenschild vorhanden ist
  • ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen wurden
  • die Funktion der Abgasklappe, des Zugreglers, der Explosionsklappe u.a.
  • die Wärmedämmung der Leitungsrohre
  • die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc.)
  • die verwendeten Brennstoffe und die Brennstofflagerung

Energieeffizienz

Bei Anlagen mit einer Nennleistung über 70 kW werden zusätzlich wichtige Faktoren kontrolliert, die Auswirkungen auf die Energieeffizienz haben.

Weitere Fragen

Bei Fragen zur Kehrhäufigkeit und zu den Kehrtarifen wenden Sie sich bitte an den Verbraucherschutz (Tel.: 0662/8042-3467)

Tipps zum Kauf und zur richtigen Nutzung von Holzheizungen sowie ein Überblick über die gesetzlichen Regelungen in den Bundesländern: www.richtigheizen.at.

Für weitere Informationen zur Heizungsanlagen-Verordnung wenden Sie sich an:
Land Salzburg Abteilung 5 - Umweltschutz Postfach 527 5010 Salzburg
Tel.: 0662/8042-4544 (Sekretariat)