Die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 soll zusammen mit vielen anderen Maßnahmen im Land Salzburg zu einer guten Luftqualität und zum Energiesparen beitragen. Die Regelungen betreffen Anlagen für die Raumheizung und Warmwasserbereitung, bei denen die Wärme durch Verbrennung erzeugt wird.
Sie wurde zuletzt am 24. März 2022 geändert.
Jede Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage ist dem zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb (der Überwachungsstelle) zu melden.
Den Betrieb, der für Ihre Adresse zuständig ist, können Sie auf der Seite der Rauchfangkehrerinnung suchen. Sie können auch einen anderen Betrieb mit dem Kehren und der Überprüfung beauftragen.
Heizgeräte mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 400 kW (das entspricht einer Anlage für einen großen Wohnblock) müssen ein Typenschild aufweisen. Nicht typengeprüfte Heizgeräte dürfen im Bundesland Salzburg nicht verkauft und auch nicht eingebaut werden.
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW ist zusätzlich eine Meldung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2193 (MCP-RL) erforderlich. Diese Meldungen werden im Internet veröffentlicht.
Falls Sie den Austausch bzw. eine Erneuerung Ihrer Heizungsanlage in Betracht ziehen, erkundigen Sie sich über Förderungsmöglichkeiten und gesetzliche Regelungen bei der Energieberatung Salzburg.
Bei typengeprüften Heizgeräten darf nur der am Typenschild angegebene Brennstoff verwendet werden.
Alle Abfälle, insbesondere Spanplattenabfälle, chemisch behandeltes Holz (z.B. Bahnschwellen, lackierte Hölzer), Verpackungsmaterialien (ausgenommen Papier und Kartonagen zum Anfeuern), Kunststoffe, Textilien, Altöl
Bei der Überprüfung der Anlagen wird auch geprüft, ob nur erlaubte Brennstoffe verwendet werden. Heben Sie deswegen die notwendigen Belege (z.B. Rechnungen oder Lieferscheine) zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung auf und zeigen Sie sie dem Prüforgan, wenn es danach fragt.
Heizgeräte mit Wärmeverteilung müssen regelmäßig überprüft werden.
Die Überprüfung darf nur von befugten Betrieben bzw. Personen, wie Rauchfangkehrern, Heizungsinstallateuren oder Wartungsfirmen vorgenommen werden. Die Ergebnisse der Überprüfung sind in die Heizungsanlagen-Datenbank des Landes einzutragen.
Bei den Überprüfungen festgestellte Mängel sind bis zur angegebenen Frist zu beheben. Der zuständige Rauchfangkehrer kontrolliert, ob die Überprüfung durchgeführt wurde und die Mängel behoben wurden.
Für die Überprüfung haben Sie 7 Monate Zeit (3 Monate vor bis 3 Monate nach dem Stichmonat). Überprüfungen vor Beginn dieses Zeitraums werden nicht angerechnet!
Wenn die Anlage eine Ausfallreserve ist und weniger als 250 Stunden im Jahr betrieben wird muss sie nicht regelmäßig überprüft werden. Es muss aber nachgewiesen werden, dass die Anlage nicht länger in Betrieb war.
Diese Ausnahme gilt nicht für Anlagen ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung.
Bei Anlagen mit einer Nennleistung über 70 kW werden zusätzlich wichtige Faktoren kontrolliert, die Auswirkungen auf die Energieeffizienz haben.
Bei Fragen zur Kehrhäufigkeit und zu den Kehrtarifen wenden Sie sich bitte an den Verbraucherschutz (Tel.: 0662/8042-3467)
Tipps zum Kauf und zur richtigen Nutzung von Holzheizungen sowie ein Überblick über die gesetzlichen Regelungen in den Bundesländern: www.richtigheizen.at.
Für weitere Informationen zur Heizungsanlagen-Verordnung wenden Sie sich an:
Land Salzburg Abteilung 5 - Umweltschutz Postfach 527 5010 Salzburg
Tel.: 0662/8042-4544 (Sekretariat)