Obsorge
Für Kinder, die während einer aufrechten Ehe geboren werden oder deren Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten, sind beide Ehepartner mit der Obsorge betraut. Die Obsorge umfasst die gesetzliche Vertretung, die Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung für das Kind.
Wenn Sie als erwachsene Frau zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes allerdings nicht verheiratet sind, kommt Ihnen die Obsorge für Ihr Kind alleine zu.
Es ist jedoch möglich, vor einer Standesbeamtin bzw. einem Standesbeamten (am Ort der Geburt Ihres Kindes) zu bestimmen, dass Sie mit dem Kindesvater mit der Obsorge für Ihr Kind gemeinsam betraut sein möchten.
Weiters können Sie beim zuständigen Bezirksgericht eine Obsorgevereinbarung abschließen oder eine bereits bestehende Obsorgeregelung ändern.
Vaterschaft / Elternschaft
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet oder verpartnert, liegt es in der Verantwortung der Mutter für die Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft/Elternschaft Sorge zu tragen. Die Anerkennung der Vaterschaft/Elternschaft kann bei Standesämtern, Bezirksverwaltungsbehörden, Bezirksgerichten, Notaren und österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland vorgenommen werden.
Daneben besteht auch die Möglichkeit, beim örtlichen Bezirksgericht einen Antrag auf Feststellung der Elternschaft einzubringen.
Die Kinder- und Jugendhilfe Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde unterstützt Sie gerne.
Wenn Sie als Mutter den Namen des Vaters bzw. des anderen Elternteils Ihres Kindes bekannt geben und für eine formelle Anerkennung sorgen, sichern Sie unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche für Ihr Kind und unterstützen dessen Identitätsbildung. Für die Persönlichkeitsentwicklung Ihres Kindes ist es wichtig, dass es über seine Abstammung bescheid weiß und den anderen Elternteil kennt oder Gelegenheit hat, ihn kennenzulernen.
Kindesunterhalt
Für den Unterhalt von Kindern haben beide Eltern zu sorgen. Wohnen die Eltern getrennt, so leistet der Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft wohnt, seinen Unterhalt in Form von Betreuungs- und Sachleistungen.
Jener Elternteil, der nicht in einem Haushalt mit dem Kind lebt, hat den Unterhalt durch Geldleistungen zu erbringen. Die Höhe des Unterhaltsbetrages richtet sich einerseits nach dem Bedarf des Kindes und andererseits nach der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Der zu leistende Betrag kann mit Hilfe der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe vereinbart
oder beim Bezirksgericht einvernehmlich festgelegt werden. Sollte es zu
keiner Vereinbarung kommen, wird vom
zuständigen Bezirksgericht der Unterhalt festgesetzt.
Anwendbares Recht
Sollte Ihr Kind nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, kommen dennoch die österreichischen familienrechtlichen Bestimmungen zum Tragen, solange das Kind hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Unterstützung und Beratung
Die
Elternberatung des Landes bietet an mehreren Standorten in Ihrer Nähe kostenlos und unbürokratisch Rat und Hilfe.
Sollten Sie Unterstützung bei der Versorgung und Betreuung Ihres Kindes oder bei der Festsetzung und Geltendmachung von dessen Unterhaltsansprüchen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige
Kinder- und Jugendhilfe.
Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir um telefonische Terminvereinbarung.
Infos:
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Broschüre Eltern-Kind-Rechtsinfos -
Webseite des Bundeskanzleramtes