Errichtung von Wohnheimen

  
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Gefördert wird die Errichtung von Seniorenheimen, Wohnheimen mit besonderem Betreuungsaufwand sowie Schüler- und Studentenwohnheimen.

  
  • Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden;
  • Bauträgern;
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
  

Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt je nach Art des Wohnheimes:

  1. Für Seniorenwohnheime oder Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand: 50.000 € pro Einheit
  2. Für Schüler- und Studentenwohnheime: 30.000 € pro Einheit, bei einer Einheit mit mehreren Betten jedoch 40.000 €


  

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Baufortschritt und Maßgabe der vorhandenen Mittel, jedoch frühestens nach Unterzeichnung des Fördervertrages und Nachweis der Einverleibung der Pfandrechte des Landes im Grundbuch.

Die Auszahlung der letzten 10 % des Zuschusses erfolgt nicht vor Fertigstellung und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase. Weitere Bedingungen zur Auszahlung sind im Fördervertrag festgelegt.


  

Voraussetzung für das Stellen eines Förderungsansuchens, ist die rechtskräftige Baubewilligung und die Erstellung eines Planungsenergieausweises.

Außerdem muss das Ansuchen rechtzeitig vor Baubeginn gestellt werden, jedoch kann in begründeten Ausnahmefällen ein vorzeitiger Baubeginn beantragt werden.

Ein frühzeitiger Kontakt zur Förderungsabteilung wird empfohlen.


  

Das Förderungsansuchen wird über den Online-Assistenten gestellt. Der Energieausweis-Berechner lädt den benötigten Planungsenergieausweis hoch. Mit dem Antrag sind auch die erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Die notwendigen Formulare zur Antragstellung sind bei Bedarf bei der Förderstelle anzufordern.

  
Die Förderungswerbenden verpflichten sich, die Wohnungen nach Maßgabe des § 25 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2025 zu vermieten. Eine nicht förderungskonforme Nutzung laut Fördervertrag führt zur Rückzahlung des Zuschusses.
  
  • Die Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerber Grundeigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht für die Dauer von zumindest 66 Jahren ab Aufnahme der Benützung des Baus besitzen.
  • Zur Prüfung der Baukosten in der Wohnbauförderung, sind alle geforderten Unterlagen gem. § 17 Abs. 1 S.WFV 2025 beizubringen. Die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen/Nachweis Baukosten kann aufgetragen werden.
  • Nähere Details finden sich im Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 und in der Salzburger Wohnbauförderungsverordnung 2025.


  

​Das Objekt gilt für 25 Jahre als gefördert.