Ausnahmebewilligung Wochenendfahrverbot
Das Wochenendfahrverbot gilt von Samstag, 15 Uhr, bis Sonntag, 22 Uhr. Das Feiertagsfahrverbot gilt von 0 bis 22 Uhr für Lkw mit Anhänger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw oder des Anhängers mehr als 3,5 Tonnen beträgt oder Lkw oder Sattelkraftfahrzeuge, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt.
- Davon können für Lkw Ausnahmen bewilligt werden, wenn beispielsweise ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse vorliegt.
- Behördenzuständigkeit: Wenn die Fahrt nur innerhalb eines Bezirkes erfolgt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten die Landesregierung zuständig.
- Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird. Das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.
Ausnahmebewilligung Nachtfahrverbot
Das Nachtfahrverbot gilt für nicht lärmarme Lastkraftfahrzeuge von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr. Es können jedoch in dringenden Fällen Ausnahmen erteilt werden.
- Behördenzuständigkeit: Wenn die Fahrt nur innerhalb eines Bezirkes erfolgt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten die Landesregierung zuständig.
- Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird. Das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.
Sondertransporte
Das Kraftfahrgesetz regelt die maximalen Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Werden diese Abmessungen oder Gewichte durch Fahrzeuge (mit oder ohne Ladung) überschritten, ist eine Transportbewilligung nötig. Diese kann nur bei Vorliegen von besonders berücksichtigbaren Gründen erteilt werden. Bei den Ladungsgütern muss es sich um unteilbare Güter handeln. Bewilligungen können für eine oder mehrere Fahrten für einen Zeitraum bis zu einem Jahr erteilt werden.
Genehmigungspflichtig sind:
Fahrzeugtyp; Maße in Meter
- Kraftfahrzeug/Anhänger: Länge 12 Meter; Breite 2,55 m; Höhe 4 m
- Sattelzug: Länge 16,5 Meter; Breite 2,55 m; Höhe 4 m
- Kraftwagenzug: Länge 18,75 Meter; Breite 2,55 m; Höhe 4 m
Fahrzeugtyp; Gewicht in Tonnen
- Kraftwagen/Anhänger: 2-achsig; 18 t
- Kraftwagen/Anhänger: 3-achsig; 26 t
- Kraftwagen/Anhänger: 4- oder mehrachsig; 32 t
- Kraftwagen mit Anhänger: 40 t
Gesetzlich festgelegte Ausnahmen gibt es bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen für Vorlauf- und Nachlaufverkehr sowie Transport von Rundholz aus dem Wald, Saug-Druck-Tankfahrzeuge, größte Breite von Schneeräumfahrzeugen. Da eine komplette Auflistung zu umfangreich und unübersichtlich wäre, sind die oben angeführten Daten nicht vollständig und als Richtlinien zu verstehen.
Zuständigkeit Transportbewilligung:
Das Referat Verkehrsrecht und KFZ-Prüfstelle ist dann zuständig, wenn die Fahrt im Bundesland Salzburg beginnt. Der Zielort ist nicht ausschlaggebend.
Antrag Transportbewilligung:
Die Beantragung erfolgt österreichweit einheitlich über das E-Government-Portal SOTRA.
Für einige E-Government-Dienste ist es notwendig, sich als Benutzer anzumelden.
Kosten Transportbewilligung:
Die Kosten für eine Bewilligung hängen von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Anzahl der Fahrten, der Anzahl der betroffenen Bundesländer sowie der Art des Transportes. Die Verwaltungsabgabe richtet sich nach der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung und der jeweiligen Antragstellung.
Sondertransportbegleitung
Im Land Salzburg werden zur Durchführung von Transportbegleitungen bei Sondertransporten (überschwer, überbreit, überlang) Straßenaufsichtsorgane bestellt. Die Bezeichnungen „Stufe“ und „Begleitstufe 2 bis 4“ beruhen auf der Diktion des Erlasses des Bundes.
Voraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Alter unter 65 Jahren
- Mindestalter 21 Jahre (ausgenommen Berufskraftfahrer)
- Kenntnisse der deutschen Sprache
- keine relevanten Verwaltungsstrafen
- keine relevanten strafrechtlichen Verurteilungen
- Lenkberechtigung C und CE
Ausbildung:
- Stufe 2: Grundkurs und Nachweis über mindestens drei Teilnahmen an Transportbegleitungen
- Stufe 4: spezieller Grundkurs (inkludiert Stufe 2) und Nachweis über mindestens sieben Teilnahmen an Stufe-4-Begleitungen
- bei Verlängerung der Bestellung: Auffrischungskurs (Stufe 2/Stufe 4) und Tätigkeitsnachweis
- theoretische Ausbildung:
- Vor der erstmaligen Bestellung ist ein Grundkus für die jeweilige Begleitstufe zu absolvieren.
- Vor jeder Verlängerung der Bestellung ist ein Auffrischungskurs für die jeweilige Begleitstufe zu absolvieren.
- Es wird empfohlen, vor Absolvierung der theoretischen Ausbildung das Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Verkehrsrecht, zu kontaktieren, ob Schulungsnachweise der jeweiligen Ausbildungseinrichtung anerkannt werden.
- praktische Ausbildung:
- Stufe-2-Begleitungen: Nachweis über drei Teilnahmen an Transportbegleitungen innerhalb der letzten 12 Monate
- Stufe-4-Begleitung: Bestellung als Straßenaufsichtsorgan für Stufe-2-Begleitungen zumindest seit sechs Monaten und Nachweis der Teilnahme an mindestens sieben Stufe-4-Begleitungen innerhalb der letzten 12 Monate
- Diese praktische Ausbildung kann grundsätzlich bei jedem Transportbegleitunternehmen absolviert werden, wenn von jenem Amt der Landesregierung, in dessen örtlichem Wirkunsbereich dieses Unternehmen seinen Sitz hat, keine Einwände bestehen. Es wird daher empfohlen, sich diesbezüglich rechtzeitig mit dem jeweiligen Amt der Landesregierung in Verbindung zu setzen.
Verlängerung der Bestellung:
Die Erstbestellung erfolgt auf fünf Jahre ab Datum des Grundkurses, wobei dieser inhaltlich in der von den Bundesländern ab 1. Juli 2018 genehmigten Form abgewickelt worden sein muss.
Bei einem Ansuchen um Verlängerung der Bestellung als Straßenaufsichtsorgan für Transportbegleitungen ist auch ein Nachweis über die Absolvierung des jeweiligen Auffrischungskurses vorzulegen. Die Verlängerung der Bestellung erfolgt auf fünf Jahre ab Datum des Auffrischungskurses. Da nach den allgemeinen persönlichen Voraussetzungen (siehe Punkt 1.) vorgesehen ist, auch bei einem Ansuchen um Verlängerung der Bestellung einen Tätigkeitsnachweis zu verlangen, ist ein Nachweis über mindestens zwei durchgeführte einschlägige Transportbegleitungen innerhalb des letzten Jahres vorzulegen. Der Nachweis sollte zumindest durch Angabe der bescheidausstellenden Behörde und der Bescheidzahl des Transportbewilligungsbescheides und des Datums der Transportdurchführung erfolgen (Bestätigung des ausführenden Unternehmens mit Firmenstempel und Unterzeichnung durch eine vertretungsbefugte Person).
Transportbegleitungen Stufe 4:
Für bereits bestellte Straßenaufsichtsorgane zur Durchführung von Transportbegleitungen gelten folgende Voraussetzungen, um Transportbegleitungen der Stufe 4 durchführen zu dürfen: Vereidigung seit mindestens sechs Monaten (die Vereidigungsdauer muss im Zeitpunkt der Absolvierung des Aufstockungskurses vorliegen) Nachweis von sieben Praxisfahrten bei Begleitungen der Stufe 4 innerhalb der letzten 12 Monate
Aufstockungskurs Stufe 4
Hiezu ist es erforderlich, dass die vorerwähnten Nachweise dem Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Verkehrsrecht und KFZ-Prüfstelle, Postfach 527, 5010 Salzburg, unter Anschluss des Dienstausweises für das Land Salzburg vorgelegt werden. In diesen Dienstausweis erfolgt dann bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die Eintragung der Befugnis zur Begleitung von Sondertransporten der Stufe 4.
Antragstellung:
Ansuchen zur Bestellung für das Land Salzburg sind unter Anschluss der oben erwähnten Unterlagen und Dokumente an folgende Adresse zu richten: Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Verkehrsrecht und KFZ-Prüfstelle, Postfach 527, 5010 Salzburg;
Bei der Antragstellung ist unter anderem eine Kombination aus Passbild mit Unterschrift in digitaler Form (Unterschrift unter dem Foto) im jpg. Format vorzulegen.
Nochmals wird darauf hingewiesen, dass bei einem Wohnsitz außerhalb des Landes Salzburg die Erstbestellung bzw. zuerst die Verlängerung der Bestellung beim Wohnsitzbundesland zu beantragen ist. Für die Antragstellung in Salzburg genügt dann die Vorlage einer Ablichtung des Dienstausweises des Wohnsitzbundeslandes (und Passfoto mit Unterschrift im jpg.-Format).
Es wird empfohlen, vor Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung das Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Verkehrsrecht und KFZ-Prüfstelle, zu kontaktieren, ob für den Fall einer Beantragung der Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan die erforderliche Vertrauenswürdigkeit gegeben wäre.
Gebühren:
- Antrag mit 14,30 Euro
- Beilagen: pro Bogen mit je 3,90 Euro
- Landesverwaltungsabgaben: 40 Euro
Nach Erstbestellung und Vereidigung werden das Bestellungsdekret als Straßenaufsichtsorgan, der Dienstausweis und das Dienstabzeichen persönlich ausgefolgt.
Bezirks- bzw. Länderübergreifende Ausnahmebewilligungen
Anträge auf Erteilung von Bezirks- bzw. Länderübergreifenden Ausnahmebewilligungen
- vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot
- vom Fahrverbotskalender und
- vom LKW-Nachtfahrverbot
können
elektronisch über Internet (E-Government) gestellt werden. Für die Antragstellung verwenden Sie bitte nachstehende Links.Die Bundesländer haben sich darauf geeinigt, derartige Anträge nur in einem Bundesland bundesweit entgegenzunehmen; diese Anträge werden sodann an die zuständigen Landesregierungen zur Bearbeitung weitergeleitet.
Der Bescheid wird Ihnen dann elektronisch über Internet zugestellt.
Über die E-Government - Registrierung kann die Selbstregistrierung erfolgen (Erstregistrierung bei Neuanmeldungen über E-Government).
Über das Bundesländer-Portal gelangen Sie zur Anmeldung (nach erfolgter Selbstregistrierung) und zu den Formularen für die Antragstellung.
Für Rückfragen stehen Herr Wolfgang Strobl, MIM (Tel: +43 662 8042 3479) und Frau Sonja Dechet (Tel: +43 662 8042 3480) gerne zur Verfügung.