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Die Erstaufnahme von Personen in den Salzburger
Landesdienst ist durch das sogennante Salzburger Objektivierungsgesetz
geregelt. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Auswahlverfahren zur
Aufnahme der/des jeweils bestqualifizierten Bewerberin / Bewerbers nach
einheitlichen, objektiven und transparenten Kriterien zu gestalten. Diese gilt für die Aufnahme von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern in den Landesdienst, wie auch für die Bestellung von
Führungskräften sowie für die Aufnahme von Personen in ein Lehrverhältnis .
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| | Allgemeine Voraussetzungen für eine Aufnahme in ein Vertragsdienstverhältnis zum Land Salzburg sind: - österreichische Staatsbürgerschaft (bei bestimmten Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, zum Beispiel Führungskräfte in Organisationseinheiten mit hoheitlichen Aufgaben)
- bei sonstigen Verwendungen: alternativ zur österreichischen Staatsbürgerschaft das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt
- volle Handlungsfähigkeit (ausgenommen Beschränkung wegen Minderjährigkeit)
- persönliche und fachliche Eignung
- Lebensalter von mindestens 18 Jahren (ausgenommen bestimmte Berufe)
- Die Voraussetzung der fachlichen Eignung umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
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| | Seit 1. Jänner 2016 gilt für die Entlohnung von Personen, die ein dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz unterliegendes Vertragsdienstverhältnis zum Land Salzburg begründen, das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz. Ziel dieses Gesetzes ist es vor allem, eine nicht diskriminierende Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert. Das Monatseinkommen soll im Regelfall alle mit einer Verwendung verbundenen Tätigkeiten abgelten. Stellen innerhalb der Salzburger Landesverwaltung sind überwiegend dem Einkommensschema 1 (Verwaltungsbereich) zugeordnet, das 14 Einkommensbänder umfasst. Ein Einkommensband umfasst neun Stufen. Die Einkommensstufe der oder des Bediensteten ergibt sich aus dem jeweiligen Vorrückungsstichtag und den Vorrückungen. Die Ermittlung des konkreten Vorrückungsstichtags erfolgt mit der Erstellung des Dienstvertrags. Aus diesem Grund können daher zum Zeitpunkt des Auswahlgesprächs noch keine verbindlichen Auskünfte zum tatsächlichen Einstiegsgehalt erteilt werden. Informationen zum Gehaltsband, dem eine ausgeschriebene Stelle konkret zugeordnet ist, zum Mindestgehalt sowie zum tatsächlichen Gehalt sind in der jeweiligen Stellenausschreibung angeführt.
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| | Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz gilt bereits für Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Salzburg bewerben.
Es dient z.B. folgenden Zielen: - jede Diskriminierung von Personen auf Grund von
Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller
Orientierung oder Behinderung zu vermeiden; - durch besondere Frauenförderungs- und
Gleichstellungsmaßnahmen im Landes-, Magistrats- und Gemeindedienst die
tatsächliche Gleichstellung zu erreichen.
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| | Im Sinne des Behindertenförderungsgebotes laden wir Personen mit Beeinträchtigung besonders zur Bewerbung ein. Dabei ist uns wichtig, so früh wie möglich auf die Passung von Beeinträchtigung und Anforderungen der Arbeitsstelle einzugehen.
Sollten Sie dazu im Bewerbungsprozess konkrete Fragen haben, können Sie diese jederzeit ansprechen. |
| | Für uns gilt bei der Personalauswahlder der allgemeine Grundsatz des Diskriminierungsverbotes vollumfänglich. Es darf keine Diskriminierung auf Grund von Alter, Geschlecht, Weltanschauung, Behinderung, Religion, ethnischer Herkunft oder sexueller Orientierung ausgeübt werden. Fälle positiver Diskriminierung sind gesetzlich wohlbegründet geregelt.
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| | Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift zählt zur allgemein notwendigen fachlichen Eignung als Voraussetzung für eine Anstellung im Landesdienst. |