Inhalt
Rechtsgrundlagen
Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Ausländer (iSd § 21 S.GVG 2023) unterliegt den Bestimmungen des 3. Abschnitts (§§ 20 ff) des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023.
Ziel der
Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Beschränkung des Rechtserwerbs an
Grund und Boden durch Ausländer aus staatspolitischen, volks- oder
regionalwirtschaftlichen, sozialpolitischen und kulturellen Interessen.
Zuständigkeit
Die Vollziehung der Bestimmungen des "Ausländergrundverkehrs" obliegt, soweit darin nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden,
- der
Grundverkehrskommission (§ 46 S.GVG 2023) im Fall des Erwerbs von Rechten an land-
oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch einen
nicht-gleichgestellten Ausländer oder durch einen für diesen Erwerb auf
Grund begünstigender staatsvertraglicher Verpflichtungen gemäß § 22
Abs 2 S.GVG 2023 gleichgestellten Ausländer;
- dem
Grundverkehrsbeauftragten (§ 45 S.GVG 2023) in allen anderen Fällen eines
Rechtserwerbs durch einen nicht-gleichgestellten Ausländer oder durch
einen für diesen Erwerb auf Grund begünstigender staatsvertraglicher
Verpflichtungen gemäß § 22 Abs 2 S.GVG 2023 gleichgestellten Ausländer.
Antragstellung
AnsprechpartnerInnen
- Karin Wörgötter: +43 662 8042-3859
- Mag. Benno Fuxjäger: +43 662 8042-3857