Zum Hauptinhalt springen

Sterbeverfügung

Die Salzburger Patientenvertretung informiert, beratet und errichtet kostenlos Sterbeverfügungen

Die Errichtung einer Sterbeverfügung ist in Österreich an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Entscheidung freiwillig, gut überlegt und selbstbestimmt getroffen wird. 

Voraussetzung ist zunächst die Volljährigkeit sowie die Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person. Der Entschluss muss frei von Druck und Beeinflussung erfolgen. 

Weiters muss eine unheilbare, zum Tod führende Krankheit oder eine schwere, dauerhafte Erkrankung vorliegen, die zu einer anhaltenden und erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität führt. 

Zwingend erforderlich ist eine umfassende ärztliche Aufklärung durch zwei voneinander unabhängige Ärztinnen oder Ärzte, wobei zumindest eine Person über eine palliativmedizinische Qualifikation verfügen muss. Dabei werden die medizinische Situation, Behandlungsalternativen sowie palliative Möglichkeiten besprochen. 

Die Sterbeverfügung ist schließlich schriftlich vor einer rechtskundigen Mitarbeiterin bzw. einem rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung oder vor einer Notarin bzw. vor einem Notar zu errichten. Zwischen der ersten ärztlichen Aufklärung und der Errichtung müssen grundsätzlich zwölf Wochen liegen; befindet sich die betroffene Person in der terminalen Phase einer Erkrankung, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

Ein Widerruf ist jederzeit möglich. Zudem wird die Sterbeverfügung im dafür vorgesehenen Sterbeverfügungsregister eingetragen.

Weitere Informationen

  • Sterbeverfügungsgesetz (StVG)
  • Informationsblatt für sterbewillige Person
  • Informationsblatt für hilfeleistende Person