Aufgaben

Aufgaben des Landesrechnungshofs nach dem Salzburger Parteienförderungsgesetz

Der Salzburger Landesrechnungshof (LRH) ist auf Grund des Salzburger Parteienförderungsgesetzes (S.PartfördG) verpflichtet, Folgendes auf seinen Webseiten zu veröffentlichen:

  • die Spendenlisten der Landtagsklubs und Landtagsparteien ohne Klubstärke (gemäß § 11 Abs 6 S.PartfördG)

Mitteilungen, dass keine meldepflichtigen Spenden vorlagen und daher keine Spendenlisten abzugeben waren, sind nicht zu veröffentlichen.


Spenden und Inserate der Landtagsparteien gemäß § 6 S.PartfördG

Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) zwischen 500 und 3.500 Euro liegt, sind von der Landtagspartei unter Angabe von Namen und Anschriften der Spender und der gespendeten Beträge in einer Spendenliste aufzunehmen. Unter anderem sind die Spenden an die Landes- und die Bezirksorganisationen zusammenzurechnen, ebenso die Spenden an die jeweiligen Ortsorganisationen. Die Spendenlisten sind dem LRH bis spätestens 30. September des Folgejahres zu übermitteln. Der LRH hat diese zu veröffentlichen.
 

Rechenschaftsberichte der Landtagsklubs und Landtagsparteien ohne Klubstärke gemäß § 11 Abs 1 und 2 S.PartfördG

Landtagsfraktionen (Landtagsklubs und Landtagsparteien ohne Klubstärke) die Unterstützungsgelder für die Landtagsarbeit erhalten, haben über deren widmungsgemäße Verwendung genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese und alle dazugehörigen Unterlagen sind von jeder Landtagsfraktion durch zwei beeidete Wirtschaftsprüfer jährlich prüfen zu lassen.

Darüber hinaus haben die Landtagsfraktionen über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben öffentlich Rechenschaft zu geben und jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Dieser ist durch zwei beeidete Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Der Rechenschaftsbericht und die Prüfungsergebnisse sind dem LRH bis 30. September des folgenden Jahres mitzuteilen und von diesem auf seiner Homepage zu veröffentlichen.

Spendenlisten der Landtagsklubs und Landtagsparteien ohne Klubstärke gemäß § 11 Abs 6 S.PartfördG

Spenden einer Person, deren Gesamtbetrag im Berichtsjahr 500 Euro übersteigt, sind in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht nach bestimmten Kriterien auszuweisen und in einer Spendenliste aufzunehmen. Diese Liste ist dem LRH bis spätestens 30. September des Folgejahres zu übermitteln und von diesem auf seiner Homepage zu veröffentlichen.