| | Gefördert wird der Kauf einer geförderten Mietwohnung. Voraussetzung ist, dass diese aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs ins Eigentum erworben wird. Die Wohnung muss zumindest fünf Jahre ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase für Wohnzwecke verwendet worden sein.
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| | Wer gefördert werden will, muss Mieter oder Mieterin der geförderten Mietwohnung sein und als begünstigte Person anerkannt werden. Dazu müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Die Einkommensverhältnisse und der Wohnbedarf werden nicht neuerlich geprüft.
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| | Es wird ein einmaliger Zuschuss gewährt. Der Grundfördersatz je Quadratmeter geförderter Wohnnutzfläche beträgt 300 Euro. Bei Miet-Käufen, die nach dem fünften Jahr ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase erfolgen, vermindert sich dieser Zuschuss je weiterem ganzen Monat um 1,25 Euro je Quadratmeter.
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| | Der Zuschuss wird nach Maßgabe der vorhandenen Fördergelder frühestens nach Rückzahlung einer angefallenen Wohnbeihilfe ausbezahlt. Weiters müssen sowohl die Einverleibung des Eigentumsrechts als auch die Sicherstellung zugunsten des Landes Salzburg im Grundbuch durchgeführt worden sein.
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| | Nachdem man sich für den Kauf entschieden hat und mit dem Vermieter oder der Vermieterin, die in der Regel eine Gemeinnützige Bauvereinigung ist, die Details vereinbart wurden. Im Sinne einer geordneten Finanzierung sollte das Ansuchen möglichst rasch erfolgen.
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| | Die geförderte Wohnung muss insgesamt 25 Jahre lang förderungskonform genutzt werden. Andernfalls ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen. Bei der Berechnung wird die Dauer seit erstmaliger Benützungsaufnahme der Wohnung mitberücksichtigt. Die mögliche Rückzahlung wird im Grundbuch mit einem Pfandrecht im ersten Rang besichert. Eine Bank oder Bausparkasse kann bei Einhaltung bestimmter Bedingungen (Zinssatz, Tilgungsfreistellung, Nebenkosten etc.) mit einem bestimmten Betrag in den Vorrang. Ebenso wird ein Veräußerungsverbot im Grundbuch einverleibt.
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| | - Erhaltene Wohnbeihilfe der vergangenen fünf Jahre ist zurückzuzahlen.
- Der Verkäufer oder die Verkäuferin hat eine erhaltene Errichtungsförderung anteilig zurückbezahlt oder das Land Salzburg aus einer allenfalls bestehenden Bürgschaft entlassen.
- Der Kaufpreis übersteigt nicht den sich aus der Kaufpreisbildungsvorschrift ergebenden Betrag und den Höchstbetrag aus der Kaufförderung.
- Der rechtsgeschäftliche Erwerb wird mit 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober wirksam.
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