Gefördert wird der Kauf einer geförderten Mietwohnung.
Der Verkäufer ist in der Regel eine gemeinnützige Bauvereinigung.
Die Wohnung wird aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs ins Eigentum erworben. Die Wohnung muss mindestens fünf Jahre und darfnicht älter als 20 Jahre sein.
Zur Sicherung der Kaufoption ist zu Beginn des Mietverhältnisses ein
Finanzierungsbeitrag vom Förderwerber zu leisten, dieser darf max. die
halben Grund- und Aufschließungskosten betragen.
Wer gefördert werden will, muss Mieter oder Mieterin der geförderten Mietwohnung sein und als begünstigte Person anerkannt worden sein. Dazu müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Die Einkommensverhältnisse und der Wohnbedarf werden beim Kauf nicht neuerlich geprüft. Der Käufer/die Käuferin muss Österreicher/in oder EU-Bürgerin sein.
a) ein einmaliger, nicht rückzahlbaren Einmalzuschuss:
Der Zuschuss muss nicht zurückbezahlt werden, solange das Objekt vom Förderungswerber als Hauptwohnsitz bewohnt wird. Die Förderlaufzeit beträgt 25 Jahre.
b) auf Ansuchen zusätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen:
Einen unverzinslichen, rückzahlbaren Annuitätenzuschuss zur
Kreditrückzahlung.
Mindesterfordernisse für die Finanzierung:
• Fremdmittel mind. 30 % des Kaufpreises der Wohnung
Mindestlaufzeit des Kredits:
• bei Einmalzuschuss 5 Jahre,
• bei Annuitätenzuschuss 30 Jahre
Einmalzuschuss:
1 und 2 Personen - € 52.000
3 und 4 Personen, wachsende Familien ohne Kinder - € 62.000
5 und mehr Personen, Jungfamilien, Alleinerziehende - € 72.000
Kinderreiche Familien (ab 3 Kindern) - € 80.000
Nach Förderungszusicherung, nach Einverleibung des Eigentumsrechts und nach erfolgter Sicherstellung des Pfandrechtes für den Einmalzuschuss und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes Salzburg im Grundbuch.
Nach Vorliegen des unterfertigten, beglaubigten Kaufvertrags bis max.
12 Monate nach Kaufvertragsunterzeichnung.
Das Förderungsansuchen wird über den Online-Assistenten gestellt. Mit dem Antrag sind auch die erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Nähere Angaben finden sich im Leitfaden zur Antragstellung.
Die geförderte Wohnung muss insgesamt 25 Jahre lang förderungskonform genutzt werden. Andernfalls ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen. Gerechnet wird ab Auszahlung des Zuschusses für den Erwerb der Wohnung. Dem Pfandrecht des Landes dürfen Festbetragspfandrechte zur Besicherung von Einmalkrediten vorangehen, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen samt Kaufnebenkosten aufgenommen werden. Ebenso wird ein Veräußerungsverbot im Grundbuch einverleibt.
Buchen Sie bei Bedarf einen Termin für einen persönlichen Kontakt in der Wohnberatungstelle des Landes, Bundesstraße 4, 5071 Wals mit einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der Wohnbauförderungsabteilung. Das Beratungsangebot versteht sich als allgemeine Information zur Wohnbauförderung VOR einer möglichen Antragstellung.
Anmerkung: Ein Förderungsansuchen kann von Ihnen jederzeit - auch ohne Termin - gestellt werden.
Haben Sie bereits eingereicht und ein bestehendes Förderansuchen in der Fördersparte Mietkauf wenden Sie sich bitte per email an wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at, telefonisch an +436628042-3000 oder direkt an den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in.
Für das Gespräch sind 30 min. für Sie reserviert - wir bitten um pünktliches Erscheinen.
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