Grundverkehrsbehörden

Das S.GVG 2023 sieht die Zuständigkeit einer weisungsfreien landesweiten Grundverkehrskommission im Bereich des land- oder forstwirtschaftlichen Grundverkehrs, einer weisungsfreien Kommission für die Erteilung von Ausnahmen im rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Baugrundstücken (grauer Grundverkehr) und die Einrichtung eines weisungsfreien Grundverkehrsbeauftragten als zentrale Behörde für alle sonstigen Bereiche vor.

Grundverkehrsbeauftragter (§ 45 S.GVG 2023)
Grundverkehrskommission (§ 46 S.GVG 2023)
Kommission für die Erteilung von Ausnahmen („Ausnahmenkommission“ § 47 S.GVG 2023)
Bürgermeister