Inhalt
Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 sieht die Zuständigkeit einer weisungsfreien landesweiten Grundverkehrskommission im Bereich des land- oder forstwirtschaftlichen Grundverkehrs („Grüner Grundverkehr“), einer weisungsfreien Kommission für die Erteilung von Ausnahmen im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Baugrundstücken („Grauer Grundverkehr“) sowie im Ausländergrundverkehr, soweit keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke betroffen sind, („Ausnahmenkommission“) und die Einrichtung eines weisungsfreien Grundverkehrsbeauftragten als zentrale Behörde für alle sonstigen Bereiche vor (gesamter grauer Grundverkehr und Ausländergrundverkehr, soweit keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke betroffen sind). Darüber hinaus sind einzelne im Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 vorgesehene Bescheinigungen durch den Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auszustellen und vereinzelte Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung angesiedelt.
Grundverkehrsbeauftragter (§ 45 S.GVG 2023)
Grundverkehrskommission (§ 46 S.GVG 2023)
Kommission für die Erteilung von Ausnahmen („Ausnahmenkommission“ § 47 S.GVG 2023)
- im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
Landesregierung