Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 sieht die Zuständigkeit einer weisungsfreien landesweiten Grundverkehrskommission im Bereich des land- oder forstwirtschaftlichen Grundverkehrs („Grüner Grundverkehr“), einer weisungsfreien Kommission für die Erteilung von Ausnahmen im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Baugrundstücken („Grauer Grundverkehr“) sowie im Ausländergrundverkehr, soweit keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke betroffen sind, („Ausnahmenkommission“) und die Einrichtung eines weisungsfreien Grundverkehrsbeauftragten als zentrale Behörde für alle sonstigen Bereiche vor (gesamter grauer Grundverkehr und Ausländergrundverkehr, soweit keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke betroffen sind). Darüber hinaus sind einzelne im Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 vorgesehene Bescheinigungen durch den Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auszustellen und vereinzelte Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung angesiedelt.
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 7 Abs 2 Z 14 S.GVG 2023 für Rechtsgeschäfte
wenn
Ausstellung einer Erklärung gemäß § 19 S.GVG 2023 hinsichtlich eines unter Lebenden abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, welches die Einräumung, Begründung oder Übertragung eines in § 14 Abs 1 S.GVG 2023 angeführten Rechtes an Baugrundstücken in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden oder –gebieten zum Gegenstand hat, darüber, dass
oder
Zustimmung gemäß § 24 Abs 1 S.GVG 2023 zu unter Lebenden abgeschlossenen Rechtsgeschäften durch einen nicht-gleichgestellten Ausländer, sofern die Zustimmung nicht in die Zuständigkeit der Grundverkehrskommission fällt und die Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben:
sofern keine Ausnahme von der Zustimmungsbedürftigkeit gemäß Abs 2 leg cit vorliegt.
Zustimmung gemäß § 7 Abs 1 S.GVG 2023 zu unter Lebenden abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, wenn sie zum Gegenstand haben:
sofern keine Ausnahme von der Zustimmungsbedürftigkeit gemäß Abs 2 leg cit vorliegt.
sofern keine Ausnahme von der Zustimmungsbedürftigkeit gemäß Abs 2 leg cit vorliegt.
Die Berichte über die vergangenen Jahre stehen nach Kenntnisnahme durch den Salzburger Landtag unter den folgenden Links zum Download zur Verfügung: