Luftfahrt

Im Luftfahrtrecht sind die Zuständigkeiten auf verschiedene Behörden aufgeteilt: Bezirksverwaltungsbehörden, Landeshauptmann, Bundesministerium, Austro Control GmbH, Aero Club. Rechtsgrundlage ist das Luftfahrtgesetz.

Außenabflüge und Außenlandungen

Gemäß Luftfahrtgesetz ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflug und Außenlandung) eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Es ist zu prüfen, ob den beabsichtigten Flugbewegungen öffentliche Interessen entgegenstehen. Gemäß dem Salzburger Naturschutzgesetz ist die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorisierten Para- und Hängegleitern in bestimmten Gebieten verboten.Das Ansuchen auf Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen ist beim Land Salzburg, Referat Verkehrsunternehmen einzubringen.


Luftfahrtveranstaltungen

Luftfahrtveranstaltungen sind Wettbewerbe oder Schauvorstellungen wie zum Beispiel Flugvorführungen oder Paragleiterwettbewerbe, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Es ist zu prüfen, ob die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, durch die Veranstaltung gefährdet werden könnte. Das Ansuchen auf Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung ist beim Land Salzburg, Referat Verkehrsunternehmen, unter Anschluss des Veranstaltungsprogrammes einzubringen.

Fesselballone, Drachen und Kleinluftballone

Das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen ist verboten. Im Umkreis von 15.000 Metern um den Flugplatzbezugspunkt dürfen mehr als 30 Kleinluftballone, sonst mehr als 100 Kleinluftballone nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn die Kleinluftballone Steighöhen von mehr als 100 Meter erreichen. Das Steigenlassen von Fesselbalonen, Drachen und einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen innerhalb und unterhalb von Sicherheitszonen (Flughafen Salzburg) ist verboten. Das Ansuchen auf Bewilligung ist beim Land Salzburg, Referat Verkehrsunternehmen, einzubringen. Für das Ansuchen sind nachfolgende Gebühren zu entrichten:14,30 Euro Gebühr für den Antrag;21,80 Euro Verwaltungsabgabe für die Bewilligung.


Luftfahrthindernisse

Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses ist eine Ausnahmebewilligung notwendig. Außerhalb des Nahbereiches des Flughafens Salzburg (Sicherheitszone) sind Bauten, Anlagen, Anpflanzungen etc. als Luftfahrthindernisse anzusehen, wenn ihre Höhe 100 Meter über Grund übersteigt. Solche Bauten können aber in bestimmter Lage bereits ab einer Höhe von 30 Metern über Grund zu einem Hindernis werden. Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 Meter überragt. Luftfahrthindernisse innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Salzburg bedürfen einer Bewilligung durch das Bundesministerium.

Die Auflistung der in der Hindernisdat
ei angeführten Seil- und Drahtverspannungen und Sendemasten erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Der Landeshauptmann von Salzburg als Luftfahrtbehörde übernimmt daher keine Haftung für bestehende, jedoch nicht erfasste oder nicht gemeldete Hindernisse.Das Ansuchen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses ist beim Land Salzburg, Referat Verkehrsunternehmen, einzubringen.