Sozialunterstützung

Aufgrund des mit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes des Bundes musste das Land Salzburg seine Gesetzeslage anpassen und hat deshalb das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz erlassen.

Das neue Gesetz trat mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Aus der Bedarfsorientierter Mindestsicherung (BMS) wurde somit die Sozialunterstützung.

  • Leistungen aus der Sozialunterstützung bekommt man nur dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe nicht ausreicht oder man darauf keinen Anspruch hat.
  • Die Sozialunterstützung ersetzt nicht generell das bisherige Einkommen.
  • Bei der Berechnung der Sozialunterstützung wird sowohl das Einkommen der Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben, als auch das Vermögen berücksichtigt.

Voraussetzungen

  • Österreichische Staatsangehörige
  •  Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich dauerhaft und rechtmäßig im Inland aufhalten
  •  unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen: aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Staatsangehörige, Schweizer Staatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich kürzer als fünf Jahre im Inland aufhalten
  •  Asylberechtigte
  • der Hauptwohnsitz (Eintrag im Zentralen Melderegister – ZMR) und der tatsächliche dauernde Wohnaufenthalt müssen im Land Salzburg sein


Wann wird Sozialunterstützung gewährt?

Leistungen der Sozialunterstützung werden gewährt, wenn der Bedarf aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) oder den Ansprüchen gegenüber Dritten nicht gedeckt werden kann.

Zudem gibt es eine Verpflichtung die eigene Arbeitskraft einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Auch die Teilnahme an geeigneten Hilfsmaßnahmen zur Wiederherstellung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit ist verpflichtend.


Keine Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft besteht:

  • bei Erreichen des Regelpensionsalters
  • wenn Betreuungspflichten gegenüber Kindern, die jünger als 3 Jahre sind bestehen und es keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten gibt
  • bei überwiegender Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, die nachweislich demenziell erkrankt oder minderjährig sind, wenn ein Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 vorliegt
  • bei überwiegender Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, die mindestens ein Pflegegeld der Stufe 3 beziehen
  • bei Invalidität
  • bei Ausbildungspflicht
  • bei zielstrebig verfolgter Erwerbs- und Schulausbildung, die vor dem vollendenten 18. Lebensjahr begonnen wurde
  • bei zielstrebig verfolgter, erstmaliger Lehrausbildung
  • bei Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern
  • bei vergleichbar berücksichtigungswürdigen Gründen


Leistungen

Die Höhe der Sozialunterstützung wird individuell auf Grund der jeweiligen Lebensverhältnisse der hilfesuchenden Person berechnet.

Leistungen mit Rechtsanspruch

  • Lebensunterhalt: Ernährung, Bekleidung, Körperpflege und andere persönliche Bedürfnisse – pauschale Geldleistung
  • Wohnbedarf:Miete, Hausrat, Heizung, Strom, allgemeine Betriebskosten – Sachleistungals Direktüberweisung an hilfesuchende Person oder direkt an die Vermieterin bzw. den Vermieter
  • Bei Krankheit, Schwangerschaft, Entbindung: Diese Hilfe wird im Bedarfsfall durch die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung gewährleistet (Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung)

Das heißt: Wer Sozialunterstützung bezieht, ist automatisch krankenversichert.


Leistungen ohne Rechtsanspruch

  • Im Härtefall (Sonderbedarfe wie zB Kautionen, Leistungen für die Geburt eines Kindes, Kinderbetreuungskosten, Schulmaterialien, Hausrat etc.)
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen (Leistungen zur Beschaffung von Wohnraum und Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen)


Höhe der Unterstützung

Der monatliche Richtsatz orientiert sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz. Dieser Wert wird jährlich österreichweit einheitlich festgelegt. (2025: 1.209,01 Euro).

  • 60 Prozent des Richtsatzes für Lebensunterhalt
  • 40 Prozent des Richtsatzes für den Wohnbedarf

Richtsätze

Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und die Hilfe für den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2025:

  • ​für Alleinstehende oder Alleinerziehende
​  1.209,01 Euro
​davon Lebensunterhalt
​725,41 Euro
​davon Wohnbedarf
​483,60 Euro
        
  • ​für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen - pro leistungsberechtigter Person
846,31 Euro
davon Lebensunterhalt
507,79 Euro
​davon Wohnbedarf
338,52 Euro
                                      
                                                 
  • ​für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen ab der dritten leistungsberechtigten Person
​ 544,05 Euro
​davon Lebensunterhalt​326,43 Euro
​davon Wohnbedarf​217,62 Euro
                                                                          
  • ​für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
    (Betrag geltend ab 1. Juli 2022)
​ 302,25 Euro
​davon Lebensunterhalt
​181,35 Euro
​davon Wohnbedarf
​120,90 Euro


Zuschläge

Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2025:

für Alleinerziehende

​für die erste minderjährige Person     
​145,08 Euro
​für die zweite minderjährige Person​108,81 Euro
​für die dritte minderjährige Person​72,54 Euro
​für jede weitere minderjährige Person​  36,27 Euro

​für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen
​217,62 Euro
​Schulungszuschlag ab einer Maßnahmendauer
von mind. 4 Monaten
156,27​
​Schulungszuschlag ab einer Maßnahmendauer
von mind. 12 Monaten
312,54​
                                        


Berufsfreibetrag

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt erzielen, beträgt im Jahr 2025:

​bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 
​ 108,81 Euro
​bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden​217,62 Euro
                             


„Taschengeld"

Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2025:

​bei volljährigen Personen​241,80 Euro
​bei minderjährigen Personen​132,99 Euro


Schonvermögen

Der Freibetrag für Ersparnisse und sonstiges Vermögen (Vermögensfreibetrag) je bezugsberechtigter Person beträgt im Jahr 2025: 7.254,06 Euro


Geburtenhilfe

Die Hilfe aus Anlass der Geburt eines Kindes beträgt im Jahr 2025: 755,63 Euro


Wohnbedarf

Falls der Wohnbedarf mit 40 Prozent des Richtsatzes nicht zu decken ist, kann dieser Wert auf bis zu 70 Prozent erhöht werden (erweiterter Wohngrundbetrag). Er darf allerdings den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (Werte werden bezirksweise von der Landesregierung festgelegt) bzw. die tatsächlichen Wohnkosten nicht überschreiten. Die Hilfe für den Lebensunterhalt bleibt hiervon unberührt und beträgt in jedem Fall 60 Prozent des Richtsatzes.

Beträge für den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (in Euro, gültig seit 1.7.2022, Tamsweg gültig seit 19.01.2023)

​Personen
im Haushalt
​Stadt Salzburg
​Salzburg
Umgebung
​Hallein
​St. Johann/
Pongau
​Zell am See
​Tamsweg
​1660,00​​649,00638,00​621,50​621,50​​605,00
​2​780,00​767,00​754,00​734,50​734,50715,00
​3​960,00​944,00​928,00904,00​904,00​​880,00
​4​1.080,00​1.062,00​1.044,00​1.017,001.017,00​​990,00
​5​1.200,00​1.180,001.160,00​​1.130,00​1.130,00​1.100,00
​6​1.320,00​1.298,00​1.276,00​1.243,00​1.243,001.210,00​
​7​1.380,00​1.357,001.334,00​​1.299,501.299,50​​1.265,00
​8​1.440,00​1.416,00​1.392,001.356,00​1.356,00​​1.320,00
​9​1.500,00​1.475,00​1.450,001.412,50​​1.412,501.375,00​
​101.560,00​​1.534,001.508,00​1.469,00​​1.469,00​1.430,00
​111.620,00​1.593,00​1.566,00​​1.525,501.525,50​1.485,00​
​ab 12
​1.680,00​1.652,00​1.624,00​1.582,00​1.582,00​1.540,00


Leistungskürzungen

Pflichtverletzungen können Sanktionen nach sich ziehen.
  • ​falls die eigene Arbeitskraft nicht zumutbar eingesetzt bzw. die Teilnahme an arbeits- und integrationspolitischen Maßnahmen verweigert wird
  • wenn ausbildungspflichtige Personen ihre Schul- und Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen.
Gekürzt wird der jeweilige Lebensunterhalts-Anteil der Sozialunterstützung und zwar auf:
  • 70 % (nach der ersten Pflichtverletzung)
  • 50 % (nach der zweiten Pflichtverletzung)
  • 25 % (nach der dritten Pflichtverletzung)
  • 0 % (nach der vierten Pflichtverletzung)

Bei grundsätzlich fehlender Bereitschaft zur Erfüllung der im Gesetz verankerten Pflichten entfallen alle Leistungen zur Gänze.

Schuldhafte Verletzungen der Pflichten nach dem Integrationsgesetz haben eine Kürzung von 25 % der Hilfe für den Lebensunterhalt für mindestens drei Monate zur Folge.


Aufenthalt im Ausland

Grundsätzlich ruht der Sozialunterstützungs-Anspruch im Falle eines Auslandaufenthaltes.

Ausnahmen:

  • der Auslandsaufenthalt dauert nicht länger als drei Tage
  • Urlaub von Erwerbstätigen: höchstens zwei Wochen ohne Unterbrechung, maximal vier Wochen im Kalenderjahr
  • im familiären Interesse bzw. zur Ausübung von Erwerbstätigkeit: maximal zwei Wochen pro Kalenderjahr
  • im zwingenden gesundheitlichen Interesse: unbeschränkt, allerdings höchstens zwei Wochen ohne Unterbrechung
  • die zweiwöchige Frist gilt nicht bei stationären Aufenthalten in Kranken- und Kuranstalten sowie vergleichbaren therapeutischen Einrichtungen

Antrag auf Sozialunterstützung

Anträge auf Sozialunterstützung können bei der Gruppe Soziales der Bezirkshauptmannschaften oder beim Sozialamt der Stadt Salzburg eingebracht werden.
Leistungen der Sozialunterstützung sind in der Regel auf maximal 12 Monate befristet (Ausnahmen: dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und Personen in Alterspension).
Antragsstellende Personen unterliegen der Mitwirkungspflicht, das heißt, sie müssen alle für die Beurteilung des Antrags maßgeblichen Informationen bzw. Unterlagen der Behörde vollständig und wahrheitsgemäß übermitteln.
Für Entscheidungen über Leistungen der Sozialunterstützung ​hat die Behörde längstens drei Monate Zeit.

Eine Liste der erfoderlichen Unterlagen finden Sie hier.


Rechtsmittel

Wer gegen die behördliche Entscheidung zur Sozialunterstützung Einwände hat, kann ein Rechtsmittel gegen den zugestellten Bescheid erheben. Dieses Rechtsmittel nennt sich "Beschwerde" und muss binnen vier Wochen bei jener Behörde, die den Bescheid erlassen hat, eingebracht werden. Die Entscheidung über dieses Rechstmittel trifft das Landesvewaltungsgericht Salzburg. Für Streitigkeiten um Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (= Zusatzleistungen), sind ordentliche Gerichte zuständig.


Rückzahlung von Leistungen

Eine Person, die wegen Angabe falscher Tatsachen zu Unrecht Leistungen bezogen hat, macht sich nicht nur strafbar, sondern muss diese auch zurückbezahlen. Unter gewissen Umständen können auch unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte zum Kostenersatz herangezogen werden. Das Land Salzburg darf sich jedoch gegenüber Dritten nur insofern schadlos halten, als deren wirtschaftliche Existenz gesichert bleibt.

Maßgebliche Änderungen aller für den Leistungsbezug bedeutsamen Umstände müssen der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.


Zuständige Behörden

Anträge und Informationen

Stadt Salzburg
Magistrat Salzburg - Sozialamt
St. Julien-Straße 20 (Kiesel-Gebäude), 5020 Salzburg
Tel. 0662 8072 3230
E-mail: sozialamt@stadt-salzburg.at
Flachgau
BH Salzburg-Umgebung - Soziales
Dr. Hans Katschthaler Platz 1, 5201 Seekirchen am Wallersee
Tel. 05 7599 57
E-mail: bh-sl@salzburg.gv.at
Tennengau
BH Hallein - Soziales
Schwarzstraße 14
5400 Hallein
Tel. 06245 796 6012
E-mail: bh-hallein@salzburg.gv.at
Pongau
BH St. Johann - Soziales
Hauptstraße 1
5600 St. Johann
Tel. 06412 6101 6204
E-mail: bh-stjohann@salzburg.gv.at
Pinzgau
BH Zell am See - Soziales
Saalfeldenerstraße 10
5700 Zell am See
Tel. 06542 760 6712
E-mail: bh-zell@salzburg.gv.at
Lungau
BH Tamsweg - Soziales
Kapuzinerplatz 1
5580 Tamsweg
Tel. +43 5 7599-6540
E-mail: bh-tamsweg@salzburg.gv.at