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Naturschutz
Die Naturschutzbehörde erster Instanz ist die Bezirkshauptmannschaft. Von ihr ist ein Großteil der naturschutzrechtlichen Verfahren durchzuführen, wie etwa Eingriffe in geschützte Lebensräume. Geschützte Gebiete und Objekte nach dem Naturschutzgesetz sind unter anderem Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsteile, Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete. Das Naturschutzgesetz sieht aber auch außerhalb solcher Schutzgebiete einen allgemeinen Lebensraumschutz vor, wie zum Beispiel für oberirdisch fließende Gewässer, Moore, Sümpfe, alpines Ödland und andere Lebensräume. Neben Bewilligungsverfahren für Eingriffe in geschützte Bereiche gibt es nach dem Naturschutzgesetz auch Bewilligungs- und Anzeigepflichten für bestimmte Vorhaben, wie zum Beispiel Straßenbau, Abbau von Bodenschätzen, Skipisten oder Liftanlagen.
Wasserrecht
Das Wasserrecht ist ein Instrumentarium zur wasserwirtschaftlich sinnvollen Regelung verschiedener Wassernutzungen, zur Gewässerreinhaltung und zum Schutz vor schädlichen Auswirkungen von Hochwasser. Aufgabengebiete sind zum Beispiel: Abwasseranlagen, Beschneiungsanlagen, Brücken, Verrohrungen, Gerinnequerungen (Düker), Gewässerreinhaltung und -verunreinigung, Heizungsanlagen, Öllagerungen, Wasser-Wärmegewinnungsanlagen, Kleinkraftwerke, Wasserrückhaltebecken, Querungen, Schotterentnahmen, Schutz- und Regulierungsbauwerke, Schutz- und Schongebiete, Teichanlagen, Wassergenossenschaften, Wasserversorgungsanlagen.
Ersichtlichmachung im Wasserbuch
Wasserversorgungsanlagen (aus Quellen und Brunnen) sind im Wasserrechtsgesetz grundsätzlich und beispielhaft, das heißt vorbehaltlich der erforderlichen konkreten Beurteilung des Einzelfalles, wie folgt geregelt:
Bewilligungspflichtige AnlagenWasserversorgungsanlagen sind grundsätzlich wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wenn sie über die Versorgung des eigenen Haus- oder Wirtschaftsbedarfes hinausgehen. Dazu muss der Betreiber der Anlage bei der Behörde unter Vorlage technischer Unterlagen und eines Projektes um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ansuchen. Bei Beanspruchung fremder Grundstücke muss als Vorfrage für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren auch der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer vorliegen. Mit Bescheid wird dann ein Wasserbenutzungsrecht verliehen, das den vollen Schutz des Wasserrechtsgesetzes unter Aufsicht der Wasserrechtsbehörde bietet. Das Wasserecht ist ein dingliches Recht, das heißt, es geht auf Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder auf den Eigentümer der Betriebsanlage über. Wenn mehrere Objekte versorgt werden, kann die Gründung einer Wassergenossenschaft als Trägerin der wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll sein.
Nicht bewilligungspflichtige AnlagenAnlagen zur Versorgung des eigenen Haus- oder Wirtschaftsbedarfes bedürfen unter folgenden Bedingungen keiner Bewilligung:
- Quellen: kein Einfluss auf fremde Rechte und auf Gewässer oder Zustimmung des Grundeigentümers bei Quellen oder Anlagenteilen auf Fremdgrund.
- Brunnen: Brunnenstandort auf Eigengrund und Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund.
Wasserbuch
Bei jeder Bezirkverwaltungsbehörde ist ein Wasserbuch als öffentliches Register eingerichtet, in das jeder Einsicht nehmen darf. In diesem werden unter anderem alle verliehenen Wasserbenutzungsrechte ersichtlich gemacht.
Bewilligungspflichtige WasserversorgungsanlagenDiese werden automatisch mit Rechtskraft des Bewilligungsbescheides im Wasserbuch ersichtlich gemacht.
Nicht bewilligungspflichtige WasserversorgungsanlagenDiese können über Antrag im Wasserbuch ersichtlich gemacht werden. Dazu muss vom Eigentümer der Anlage ein schriftlicher Antrag an die Bezirkshauptmannschaft (Wasserbuchdienst) gestellt werden. Die Ersichtlichmachung im Wasserbuch dient vor allem dem Beweis oder Nachweis des tatsächlichen Bestandes einer Anlage.