Verordnungserlassung

Nach der internen Vorbereitung wird für die Verordnungen der Landesregierung bzw der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes ein Entwurf zur Begutachtung durch die dazu berufenen Stellen ausgesendet. Die Frist dauert im allgemeinen drei bis vier Wochen.

Aktuelle Verordnungsentwürfe


Beschlussfassung durch die Landesregierung, Verfügung durch den Landeshauptmann

Nach dem Begutachtungsverfahren, der Bewertung der Ergebnisse und allfälliger Überarbeitung des Entwurfes wird die Verordnung von der Landesregierung beschlossen bzw. bei Verordnungen der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes deren Erlassung durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann bzw. das ressortzuständige Mitglied der Landesregierung verfügt.


Kundmachung im Landesgesetzblatt

Die beschlossenen bzw. verfügten Verordnungen sind im allgemeinen im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Die Landesgesetzblätter sind ab 1.1.2015 in authentischer Form im RIS abrufbar.
Die Landesgesetzblätter ab 1.1.2001 bis 31.12.2014 im Originalformat.