Eintragungspflichtige Änderungen sind prinzipiell der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann des Wohnsitzbundeslandes anzuzeigen.
Beim Austausch von originalen gegen andere Schalldämpfer (PKW und Motorrad) muss Folgendes beachtet werden:
Unter den oben angeführten Voraussetzungen ist ein Schalldämpfer nicht anzeigepflichtig und muss somit nicht in das Genehmigungsdokument (Typenschein, Datenauszug, Einzelgenehmigung etc.) eingetragen werden.
Ist für den Schalldämpfer nur ein Teilegutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV, Dekra etc.) oder eines Ziviltechnikers vorhanden und der Schalldämpfer verfügt über kein E-Prüfzeichen, ist eine Eintragung in das Genehmigungsdokument (Typenschein, Datenauszug, Einzelgenehmigung etc.) erforderlich. Das Fahrzeug muss vorgeführt werden.
Grundsätzlich dürfen nur Leuchten mit EU-Bauartgenehmigung, erkennbar am Genehmigungszeichen, an einem Fahrzeug angebracht werden. Bei der Montage ist zu beachten, dass nicht nur der gesamte Leuchtenkörper (Gehäuse, Reflektor und Lampe) genehmigt sein muss, sondern dass auch die maximale Anzahl der Leuchten und Anbringungsvorschriften, welche in den einzelnen Richtlinien geregelt sind, einzuhalten sind. In den Richtlinien für die Anbauvorschriften ist zum Beispiel der maximale Abstand vom seitlichen Fahrzeugrand, die Anbringungshöhe oder die Winkel, aus welchen ungehindert auf die Leuchte gesehen werden können muss, geregelt. Jede nicht vom Hersteller geprüfte und genehmigte Veränderung (zum Beispiel Lackieren, Beschichten, Bekleben, Verdecken) eines EG-genehmigten Bauteils ist unzulässig und führt zum Verlust der Genehmigung des Bauteils. Beispiel: Der Anbau von Nebelscheinwerfern an einem PKW sind in der Richtlinie 76/756/EWG bzw. ECE R 48 geregelt. EWG-Richtlinien werden in Form von Amtsblättern in der EU veröffentlicht.
Das Nachrüsten von Tagfahrleuchten erfordert keine Eintragung im Genehmigungsdokument. Tagfahrleuchten müssen eine Genehmigung gemäß ECE R 87 aufweisen. Erkennbar sind solche Tagfahrleuchten durch das Genehmigungszeichen RL.
Das Entfernen der Seitenblinker ist unzulässig, da dies eine Verschlechterung der Verkehrs- und Betriebssicherheit mit sich bringt. Es ist jedoch möglich, die in den Kotflügel integrierten Seitenblinker durch in die Außenspiegel integrierte, seitliche Blinker zu ersetzen. Dabei sind die Anbauvorschriften einzuhalten. Die Außenspiegel benötigen ein Genehmigungszeichen.
Beim Anbau von derartigen Karosserieteilen ist immer eine Eintragung ins Genehmigungsdokument notwendig.
Unterlagen:
Grundsätzlich sind nur solche Leuchtmittel erlaubt, die für den Scheinwerfer vorgesehen sind. Zum Beispiel der Austausch von Halogenleuchtmitteln auf LED-Leuchtmittel in einem Halogenscheinwerfer ist nicht zulässig. Ausgenommen sind nur solche Leuchtmittel, die über eine Genehmigung des zuständigen Österreichischen Bundesministeriums gemäß §35 Abs. 4 KFG 1967 verfügen (gilt nur für Österreich und kann im Ausland nicht anerkannt werden). Im Fahrzeug ist ein Bescheid des Bundesministeriums mit entsprechendem Genehmigungszeichen mitzuführen. Die im Bescheid angeführten Auflagen müssen eingehalten werden. Es ist speziell darauf zu achten, dass das Fahrzeug und die entsprechende Scheinwerfergenehmigungsnummer im Gutachten für das Fahrzeug angeführt sind.
Unter Tieferlegung versteht man gemeinhin das Absenken der gesamten Fahrzeugkarosserie durch Tausch von Fahrwerkskomponenten. Hier sind grundsätzlich mehrere Varianten möglich.
Diese Variante sieht einen Austausch der Fahrwerksfedern durch Tieferlegungsfedern bei Verwendung der Serienstoßdämpfer vor.
Bei einem Sportfahrwerk wird das Gesamtfahrwerk, also Federn und Stoßdämpfer, ausgetauscht. Dieser Tausch gegen aufeinander abgestimmte Komponenten ist empfehlenswert, aber auch deutlich teurer als die Verwendung von Tieferlegungsfedern.
Bei der Durchführung einer Fahrzeugtieferlegung wird hauptsächlich eine Verbesserung des optischen Eindrucks sowie des Fahrverhaltens (sportliches Fahrverhalten) angestrebt. Da eine Fahrzeugtieferlegung unmittelbare Auswirkungen auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit hat, ist die Einhaltung technischer Rahmenbedingungen erforderlich. Diese technischen Rahmenbedingungen (dem Stand der Technik angepasst) sind in gesetzlichen Bestimmungen festgelegt.
Im Kraftfahrgesetz ist die Reduktion der höchst zulässigen Gesamtmasse (höchst zulässiges Gesamtgewicht) eines Fahrzeuges ohne technische Änderungen vorgesehen. Dies kann beispielsweise notwendig werden, um einen schweren Anhänger mit einem Pkw auch bei fehlender Lenkberechtigung der Klasse „E“ ziehen zu dürfen.
Grundsätzlich wird immer von der technisch zulässigen Gesamtmasse (technischen Höchstmasse) ausgegangen. In den meisten Fällen ist dies dieselbe wie die höchste zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges. Um jedoch sicher zu sein, lesen Sie im Fahrzeugdokument (Typenschein etc.) nach.
Fahrzeugkategorie | Reduktion |
---|---|
Fahrschulfahrzeug | Reduktion auf maximal 60 Prozent der technischen Höchstmasse |
Fahrzeug für Schaustellergewerbe | Reduktion auf maximal 30 Prozent der technischen Höchstmasse |
Anhänger bis maximal 3500 kg | Reduktion auf maximal 60 Prozent der technischen Höchstmasse |
Sonstige Fahrzeuge | Reduktion auf maximal 80 Prozent der technischen Höchstmasse |
Ein LKW ist weder als Fahrschulfahrzeug noch für Schaustellergewerbe zugelassen und hat eine technischen Höchstmasse von 18.000 kg. Eine Festlegung der höchstzulässigen Gesamtmasse ist von 14.400 kg (80 Prozent von 18.000 kg) bis 18.000 kg möglich.
Soll die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges erhöht werden, so ist eine Fahrzeugvorführung und ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann in Form einer Herstellerfreigabe oder eines Gutachtens gemäß VdTÜV-Merkblatt 751 erfolgen.
Bei der Genehmigung des Fahrzeuges kann die höchstzulässige Gesamtmasse im Rahmen einer Bandbreite festgelegt werden. Dies können Sie dem Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung) entnehmen. Falls eine Bandbreite festgelegt ist, können Sie im Rahmen der Zulassung bei der Zulassungsstelle das von Ihnen gewünschte höchstzulässige Gesamtgewicht wählen und in den Zulassungsschein eintragen lassen.
Da ein LKW/Anhänger eine Mindestnutzlast benötigt, und bei einem PKW das Mitführen der maximalen Personenanzahl möglich bleiben muss, sind diesbezüglich zusätzlich Grenzen zu berücksichtigen.
Bitte senden Sie uns die oben angeführten Unterlagen für die gewünschte Änderung der Massen sowie etwaige Nachweise per E-Mail. Nach erfolgter Prüfung setzten wir uns mit Ihnen bezüglich der weiteren Vorgehensweise in Verbindung.
Wollen Sie ihr Kennzeichenformat von einem einzeiligen auf ein- und/oder zweizeilig ändern, ist es erforderlich die Kennzeichenhalterung samt Beleuchtung vor der Begutachtung dementsprechend umzubauen.
Zuerst im Typenschein nachsehen, da bei bestimmten Fahrzeugen bereits beide Varianten eingetragen sind.
Ist die Kennzeichenänderung ordnungsgemäß montiert worden und die Fotos bei den erforderlichen Unterlagen vorhanden, kann diese Änderung OHNE Terminvereinbarung erfolgen. Im Zweifelsfall ist das Fahrzeug vorzuführen.
Leistungssteigerung/Leistungsminderung | Gutachten/Herstellerfreigabe |
---|---|
Leistungssteigerungen bis 30 Prozent | mit Gutachten |
Leistungssteigerungen über 30 Prozent | nur mit Fahrzeugherstellerfreigabe |
Leistungsminderungen bis 25 Prozent | mit Gutachten |
Leistungsminderungen über 25 Prozent | nur mit Fahrzeugherstellerfreigabe, Baujahresvorschriften sind zu beachten |
Eine Reduktion der Motorleistung ist bei Motorrädern der Klasse L3 nur bis maximal 50 Prozent zulässig. Es sei denn, es gibt eine derartige Ausführung mit EG-Typengenehmigung.
Baut man ein Motorrad von einer Variante in eine andere, typgenehmigte Variante um, so muss diese Änderung im Genehmigungsdokument eingetragen werden. Diese Änderung kann zum Beispiel durch Entdrosseln oder durch einen Umbau zum Beispiel am Vergaser erfolgen.
Grundsätzlich sind Änderungen von Rad-/Reifenkombinationen genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen entfallen:
Die Auflagen im Gutachten gemäß ECE-R 124 müssen eingehalten werden.
Werden Felgen von anderen Herstellern (BBS, AEZ etc.) verwendet, müssen diese von der Landeshauptfrau/Landeshauptmann (KFZ-Prüfstelle Salzburg) in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument eingetragen werden, auch wenn sie die gleiche Dimension wie die Original-Leichtmetallfelgen haben. Bei der Eintragung ist ein Gutachten vorzuweisen, aus dem hervorgeht, dass diese Rad-/Reifenkombinationen auf die betreffende Fahrzeugtype montiert werden darf und eine Festigkeitsprüfung durchgeführt wurde. Auf entsprechende Radabdeckungen, Freigängigkeit der Räder im Radkasten und Auflagen im Gutachten ist zu achten.
Grundsätzlich sind die für das Erstzulassungsdatum geltenden gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien anzuwenden (Vorschriften des Basisfahrzeuges)
Pflichtausstattung (fest installiert):
Weitere Anforderungen:
Art | zu beachten |
---|---|
Heizungen |
|
Kochen und Hitzequellen |
|
Gasanlagen |
|
Einbau Dachluken und Fenster o.ä.: kein Festigkeitsnachweis erforderlich solange keine Eingriffe in die tragende Struktur.
Andernfalls (z.B. Herausnahme von Versteifungsblechen, Durchschneiden von Holmen…) Prüfung der Festigkeit. Bei massiven Änderungen in der Struktur sind die Aufbaurichtlinien des Herstellers des Basisfahrzeuges zu beachten.
Sitze und Gurte die während der Fahrt Verwendung finden:
Es gilt (a.) UND (b.) sind zu erfüllen:
Wobei:
siehe unten unter “Fahrzeuggenehmigungen”
Seit der Einrichtung der österreichweiten Genehmigungsdatenbank (GDB) können Fahrzeuge nur mehr erstmalig in Österreich zum Verkehr zugelassen werden, wenn ihre Daten in der GDB enthalten sind. Handelt es sich um Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis, ist für die Eingabe der Daten der Bevollmächtigte des Herstellers (Generalimporteur) zuständig.
Nur in folgenden Ausnahmefällen ist hierfür, sofern Sie ihren Hauptwohnsitz in Salzburg haben, die KFZ-Prüfstelle des Landes Salzburg zuständig:
Für die Eintragung in die GDB erforderliche Unterlagen:
Bei historischen Fahrzeugen, muss die „Pickerl-Überprüfung“ gemäß §57a KFG 1967 nur alle 2 Jahre durchgeführt werden. Bei der Überprüfung gemäß §57a KFG 1967 ist das Genehmigungsdokument verpflichtend vorzulegen.
Die Verwendung von historischen Kraftwagen wird auf 120 Tage und auf 60 Tage bei historischen Krafträdern beschränkt. Darüber sind vor Antritt der Fahrt fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen und bei der Überprüfung gemäß § 57a KFG vorzulegen. Diese sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
An Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens
Bei einspurigen Fahrzeugen der Klasse L müssen mindestens
Bei mehrspurigen Fahrzeugen der Klasse L müssen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §15 KFG 1967 in Abhängigkeit von der Breite des Fahrzeuges jeweils zwei der genannten Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sein. Verfügen diese Fahrzeuge über geschlossene Aufbauten, sind zusätzlich gelbrote (orange) Fahrtrichtungsanzeiger notwendig.
Das Betriebsgeräusch der für die jeweilige Fahrzeugklasse geltenden Fahrgeräuschrichtlinie muss aus den Unterlagen hervorgehen (zum Beispiel: Klasse M und N: 70/157/EWG, Klasse L: 78/1015/EWG, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: 74/151/EWG). Ist dies nicht der Fall, ist ein Nachweis (Messung) des Betriebsgeräusches notwendig. Diese Messungen dürfen von Ziviltechnikern, akkreditierten Prüfanstalten und technischen Diensten erstellt werden. Für historische Kraftfahrzeuge können diese Gutachten auch von den Sachverständigen für historisches Kraftfahrwesen erstellt werden.
Andernfalls unterscheidet man folgende Fälle:
Wenden Sie sich an den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten in Österreich (Generalimporteur), der den Typenschein ausgestellt hat und beantragen Sie bei ihm ein Duplikat. Ist die Ausstellung eines Duplikat-Typenscheines durch den Fahrzeughersteller nicht möglich, so muss das Fahrzeug neu genehmigt werden.
Vorgehensweise und Unterlagen:
Sonstige Unterlagen:
In diesem Fall ist jene Stelle, die das ursprüngliche Genehmigungsdokument ausgestellt hat, für die Ausstellung eines Duplikates zuständig.
Beispiel: Die ursprüngliche Einzelgenehmigung wurde in Salzburg ausgestellt. In diesem Fall wird das Duplikat von der KFZ-Prüfstelle Salzburg ausgestellt. In welchem Bundesland das Fahrzeug derzeit zugelassen ist, ist dabei unerheblich.
Erforderliche Unterlagen:
Eine Vorführung ist nur in Einzelfällen notwendig und wird gegebenenfalls nach der Antragstellung bekanntgegeben.
Fahrzeuge müssen regelmäßig überprüft werden. Davon ausgenommen sind:
Die Kraftfahrzeugprüfstelle des Landes führt ohne Einschränkungen Begutachtungen gemäß §57a KFG 1967, sogenannte „Pickerlüberprüfungen“, durch, nimmt jedoch selber keine Reparaturen vor.
Lenker:innen eines Fahrzeuges der Klassen M2, M3, N2, N3, O3, O4 und von hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzten Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h müssen die letzte Prüfbescheinigung über die regelmäßige technische Überwachung (§57a-Gutachten) und, falls vorhanden, den letzten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mitführen.
Fahrzeugart | Begutachtungsperiode | Toleranzzeitraum (Mon. Vor/nach der EZ) |
KFZ der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge | 3-2-1-1 | -1/+4 |
Zugmaschinen und Motorkarren ≤40 km/h | 3-2-1-1 | -1/+4 |
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren ≤ 40 km/h | 3-2-1-1 | -1/+4 |
Anhänger ≤ 3.500 kg hzGG | 3-2-1-1 | -1/+4 |
landwirtschaftliche Anhänger > 40 km/h | 3-2-1-1 | -1/+4 |
landwirtschaftliche Anhänger ≤ 40 km/h | 3-2-2-2 | -1/+4 |
Fahrzeuge der Klasse L | 3-2-1-1 | -1/+4 |
historische Fahrzeuge | 2-2-2-2 | -1/+4 |
Alle nicht unter 1-8 genannten Fahrzeuge* | 1-1-1-1 | -3/+0 |
* Darunter fallen zB.: Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge der Klasse M1, Fahrzeuge der Klasse M2 und M3, Fahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3, Anhänger der Klassen O3 und O4, Zugmaschinen > 40 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 40 km/h, Transportkarren > 40 km/h.
Fälligkeit des Pickerls (der wiederkehrenden Überprüfung): Das Monat der erstmaligen Zulassung.
Diese Fälligkeit kann aber über Antrag verlegt werden, um zum Beispiel für einen Lastkraftwagen und dessen Anhänger zum gleichen Zeitpunkt die wiederkehrende Überprüfung vornehmen zu können. Der Antrag auf Verlegung des Begutachtungstermins ist bei der zuständigen Zulassungsbehörde (BH, LPD), nicht bei einer Zulassungsstelle der Versicherung, zu stellen.
Beispiel: Zeitliche Möglichkeit der Überprüfung Klasse L - maximal 1 Monat vor der Fälligkeit bis zu maximal 4 Monate ist das Überziehen ohne eine Verwaltungsübertretung zu begehen (Straffreiheit) möglich
Beispiel Klasse L: Erstzulassung des Fahrzeuges am 13. Mai, frühest möglicher Zeitpunkt der wiederkehrenden Überprüfung ist der 1. April, spätestens bis 30. September muss die Begutachtung durchgeführt werden, da das Fahrzeug danach nicht mehr im öffentlichen Verkehr straffrei betrieben werden darf.
Achtung: Diese Überziehungsfrist wird teilweise in anderen Staaten Osteuropas (z.B.: Ungarn) nicht akzeptiert. Bitte beachten Sie, dass bei Reisen in diese Staaten das Datum der Lochung nicht abgelaufen ist, bzw. während des Aufenthaltes nicht abläuft.
Fahrzeuge, bei denen Bedenken bestehen, ob sie noch verkehrs- und betriebssicher sind oder noch die Umweltstandards (Lärm, Rauch, Abgas) erfüllen, können von der Zulassungsbehörde (BH, LPD) zur Überprüfung gem#äß §56 KFG 1967 vorgeladen werden. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:
Wenn bei der besonderen Überprüfung auf Grund einer Vorladung keine oder lediglich leichte Mängel festgestellt werden und eine gültige Begutachtungsplakette (§57a „Pickerl“) am Fahrzeug angebracht ist, so ist kein Kostenersatz zu entrichten. Werden bei einer besonderen Überprüfung jedoch schwere Mängel festgestellt, ist ein entsprechender Kostenersatz für die jeweilige Fahrzeugklasse zu entrichten.
Höhe des Kostenersatzes Link zur Kostenübersicht.
Ist bei einem zu überprüfenden Fahrzeug die Begutachtungsplakette bereits abgelaufen, oder liegt der Überprüfungszeitpunkt bereits im Begutachtungszeitraum so wird bei der §56 KFG 1967 Überprüfung eine Begutachtungsplakette ausgestellt und der jeweilige Kostenersatz verrechnet. Diese Überprüfung ersetzt die fällige wiederkehrende Begutachtung („Pickerl-Überprüfung“).
Im Falle eines Antrages auf freiwillige Überprüfung gemäß §56 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 durch den Zulassungsbesitzer oder den rechtmäßigen Besitzer fällt der Kostenersatz unabhängig vom Prüfungsergebnis in jedem Fall an.