Zum Hauptinhalt springen

KFZ-Überprüfungen

Fahrzeugänderungen

Als Zulassungsbesitzer sind Sie verpflichtet, jede Änderung am Fahrzeug, die von der genehmigten Type abweicht oder die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen kann, eintragen zu lassen. Änderungen an einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, welche nicht bereits für den gesamten EU-Raum genehmigt sind, müssen dem Landeshauptmann angezeigt werden und müssen national geprüft und genehmigt werden. Teile, die für den EU-Raum geprüft und genehmigt sind, besitzen ein e-Prüfzeichen und ein Gutachten, für welche Fahrzeuge diese erlaubt sind. Dieses Gutachten ist bei solchen Teilen immer mitzuführen und den Behörden vorzulegen.

 

Beispiele für eintragungspflichtige Änderungen

  • andere Felgen und Reifen als im Fahrzeugdokument angegeben
  • Motoränderungen (zum Beispiel höhere Leistung)
  • Fahrgestelländerungen (Tieferlegung, Spurverbreiterung etc.)
  • Karosserieanbauteile (Spoiler, Rundumverkleidung etc.)

 

Zuständigkeit

Eintragungspflichtige Änderungen sind prinzipiell der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann des Wohnsitzbundeslandes anzuzeigen.

Beim Austausch von originalen gegen andere Schalldämpfer (PKW und Motorrad) muss Folgendes beachtet werden:

  • Mitführen einer EU-Betriebserlaubnis dazugehörig zu dem jeweiligen Schalldämpfer.
  • Typen-Kennzeichnung und E-Prüfzeichen müssen am Schalldämpfer ablesbar sein.
  • Fahrzeug- und Motortype müssen mit der Betriebserlaubnis übereinstimmen.

Unter den oben angeführten Voraussetzungen ist ein Schalldämpfer nicht anzeigepflichtig und muss somit nicht in das Genehmigungsdokument (Typenschein, Datenauszug, Einzelgenehmigung etc.) eingetragen werden.
 

Schalldämpfer verfügt über kein E-Prüfzeichen

Ist für den Schalldämpfer nur ein Teilegutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV, Dekra etc.) oder eines Ziviltechnikers vorhanden und der Schalldämpfer verfügt über kein E-Prüfzeichen, ist eine Eintragung in das Genehmigungsdokument (Typenschein, Datenauszug, Einzelgenehmigung etc.) erforderlich. Das Fahrzeug muss vorgeführt werden.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile des Zulassungsscheins (Teil II am Typenschein, Datenauszug, Teil I ist immer mitzuführen)
  • Teilegutachten, allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Freigabe des Fahrzeugherstellers
  • Wenn keine Gutachten vorliegen oder die Gutachten keine Anbauprüfung für die Fahrzeugtype enthalten, ist ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV, Dekra etc.) oder eines Ziviltechnikers erforderlich.

Grundsätzliches

  • Es muss sich um genehmigte Leuchten handeln.
  • Es sind die Anbauvorschriften einzuhalten.


Grundsätzlich dürfen nur Leuchten mit EU-Bauartgenehmigung, erkennbar am Genehmigungszeichen, an einem Fahrzeug angebracht werden. Bei der Montage ist zu beachten, dass nicht nur der gesamte Leuchtenkörper (Gehäuse, Reflektor und Lampe) genehmigt sein muss, sondern dass auch die maximale Anzahl der Leuchten und Anbringungsvorschriften, welche in den einzelnen Richtlinien geregelt sind, einzuhalten sind. In den Richtlinien für die Anbauvorschriften ist zum Beispiel der maximale Abstand vom seitlichen Fahrzeugrand, die Anbringungshöhe oder die Winkel, aus welchen ungehindert auf die Leuchte gesehen werden können muss, geregelt. Jede nicht vom Hersteller geprüfte und genehmigte Veränderung (zum Beispiel Lackieren, Beschichten, Bekleben, Verdecken) eines EG-genehmigten Bauteils ist unzulässig und führt zum Verlust der Genehmigung des Bauteils. Beispiel: Der Anbau von Nebelscheinwerfern an einem PKW sind in der Richtlinie 76/756/EWG bzw. ECE R 48 geregelt. EWG-Richtlinien werden in Form von Amtsblättern in der EU veröffentlicht.
 

Tagfahrleuchten

Das Nachrüsten von Tagfahrleuchten erfordert keine Eintragung im Genehmigungsdokument. Tagfahrleuchten müssen eine Genehmigung gemäß ECE R 87 aufweisen. Erkennbar sind solche Tagfahrleuchten durch das Genehmigungszeichen RL.
 

Entfernen der Seitenblinker

Das Entfernen der Seitenblinker ist unzulässig, da dies eine Verschlechterung der Verkehrs- und Betriebssicherheit mit sich bringt. Es ist jedoch möglich, die in den Kotflügel integrierten Seitenblinker durch in die Außenspiegel integrierte, seitliche Blinker zu ersetzen. Dabei sind die Anbauvorschriften einzuhalten. Die Außenspiegel benötigen ein Genehmigungszeichen.
 

Montage einer Scheinwerfermaske („böser Blick“)

Beim Anbau von derartigen Karosserieteilen ist immer eine Eintragung ins Genehmigungsdokument notwendig.

Unterlagen:

  • Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste).
  • Nachweis über den lichttechnischen Einfluss auf die Scheinwerfer, da die, durch EG- und ECE-Richtlinien vorgegebenen Mindestwerte eingehalten werden müssen.
  • Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt.

 

Austauschleuchtmittel

Grundsätzlich sind nur solche Leuchtmittel erlaubt, die für den Scheinwerfer vorgesehen sind. Zum Beispiel der Austausch von Halogenleuchtmitteln auf LED-Leuchtmittel in einem Halogenscheinwerfer ist nicht zulässig. Ausgenommen sind nur solche Leuchtmittel, die über eine Genehmigung des zuständigen Österreichischen Bundesministeriums gemäß §35 Abs. 4 KFG 1967 verfügen (gilt nur für Österreich und kann im Ausland nicht anerkannt werden). Im Fahrzeug ist ein Bescheid des Bundesministeriums mit entsprechendem Genehmigungszeichen mitzuführen. Die im Bescheid angeführten Auflagen müssen eingehalten werden. Es ist speziell darauf zu achten, dass das Fahrzeug und die entsprechende Scheinwerfergenehmigungsnummer im Gutachten für das Fahrzeug angeführt sind.

Tiefer- und Höherlegung von Fahrzeugen

Unter Tieferlegung versteht man gemeinhin das Absenken der gesamten Fahrzeugkarosserie durch Tausch von Fahrwerkskomponenten. Hier sind grundsätzlich mehrere Varianten möglich.
 

Tieferlegungsfedern

Diese Variante sieht einen Austausch der Fahrwerksfedern durch Tieferlegungsfedern bei Verwendung der Serienstoßdämpfer vor.
 

Sportfahrwerke

Bei einem Sportfahrwerk wird das Gesamtfahrwerk, also Federn und Stoßdämpfer, ausgetauscht. Dieser Tausch gegen aufeinander abgestimmte Komponenten ist empfehlenswert, aber auch deutlich teurer als die Verwendung von Tieferlegungsfedern.
 

Sinn und Zweck einer Tieferlegung

Bei der Durchführung einer Fahrzeugtieferlegung wird hauptsächlich eine Verbesserung des optischen Eindrucks sowie des Fahrverhaltens (sportliches Fahrverhalten) angestrebt. Da eine Fahrzeugtieferlegung unmittelbare Auswirkungen auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit hat, ist die Einhaltung technischer Rahmenbedingungen erforderlich. Diese technischen Rahmenbedingungen (dem Stand der Technik angepasst) sind in gesetzlichen Bestimmungen festgelegt.
 

Bei Fahrwerkstieferlegungen ist zu beachten:

  • Die minimale Bodenfreiheit von 110 mm darf nicht unterschritten werden. Das Fahrzeug muss eine Schwelle 800 mm breit, 110 mm hoch, besetzt mit 75 kg (dem Fahrer), berührungslos mittig überfahren können. Die minimale Bodenfreiheit unter den Seitenschwellern im Türbereich darf die 110 mm ebenfalls nicht unterschreiten.
  • Der Nachweis der technischen Unbedenklichkeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung) ist vorzulegen. Dies kann durch den Fahrzeughersteller, ein Gutachten einer zertifizierten Prüfanstalt z.B. TÜV, bzw. eines berechtigten Ziviltechnikers erfolgen.
  • Der Einbau von Sonder-Fahrwerken darf nur durch eine Fachwerkstätte vorgenommen werden.
  • Auf die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen in den Gutachten ist zu achten.
  • Bei Schraubfahrwerken muss eine eindeutig sichtbare Sicherung gegen eine nachträgliche Veränderung der Fahrzeughöhe eingebaut sein, damit die tiefste Stellung nicht unterschritten werden kann. Diese soll unlösbar oder nur mit erheblichem Aufwand entfernbar sein.

Ausnahmen von der Mindestbodenfreiheitsregelung

  • Fahrzeuge, die im Rahmen ihrer EU-Betriebserlaubnis mit einer geringeren Bodenfreiheit genehmigt wurden
  • Wenn man nachträglich Fahrwerkskomponenten verbaut, die man bereits ab Werk hätte ordern können und dafür eine EU-Betriebserlaubnis vorliegt
  • Fahrzeuge, bei denen eine Änderung nach §33 KFG 1967 vor dem 15. Oktober 1999 beantragt und genehmigt wurde
  • Nachweis gemäß VdTÜV-Merkblatt 751

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug, Teil I ist immer mitzuführen), bei nicht zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich ein Besitznachweis (z.B. Kaufvertrag)
  • Teilegutachten, Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Freigabe des Fahrzeugherstellers
  • Wenn keine Gutachten vorliegen, oder die Gutachten keine Anbauprüfung für die Fahrzeugtype enthalten, ist ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV, Dekra etc.) oder eines Ziviltechnikers erforderlich.
  • Spurvermessungsblatt
  • Einbaubestätigung einer Fachwerkstätte

Allgemeine Informationen

Im Kraftfahrgesetz ist die Reduktion der höchst zulässigen Gesamtmasse (höchst zulässiges Gesamtgewicht) eines Fahrzeuges ohne technische Änderungen vorgesehen. Dies kann beispielsweise notwendig werden, um einen schweren Anhänger mit einem Pkw auch bei fehlender Lenkberechtigung der Klasse „E“ ziehen zu dürfen.

Grundsätzlich wird immer von der technisch zulässigen Gesamtmasse (technischen Höchstmasse) ausgegangen. In den meisten Fällen ist dies dieselbe wie die höchste zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges. Um jedoch sicher zu sein, lesen Sie im Fahrzeugdokument (Typenschein etc.) nach.
 

Fahrzeugkategorie und Reduktion

FahrzeugkategorieReduktion
FahrschulfahrzeugReduktion auf maximal 60 Prozent der technischen Höchstmasse
Fahrzeug für SchaustellergewerbeReduktion auf maximal 30 Prozent der technischen Höchstmasse
Anhänger bis maximal 3500 kgReduktion auf maximal 60 Prozent der technischen Höchstmasse
Sonstige FahrzeugeReduktion auf maximal 80 Prozent der technischen Höchstmasse

 

Beispiel für eine Gewichtsreduktion

Ein LKW ist weder als Fahrschulfahrzeug noch für Schaustellergewerbe zugelassen und hat eine technischen Höchstmasse von 18.000 kg. Eine Festlegung der höchstzulässigen Gesamtmasse ist von 14.400 kg (80 Prozent von 18.000 kg) bis 18.000 kg möglich.
 

Erhöhung der höchstzulässigen Gesamtmasse

Soll die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges erhöht werden, so ist eine Fahrzeugvorführung und ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann in Form einer Herstellerfreigabe oder eines Gutachtens gemäß VdTÜV-Merkblatt 751 erfolgen.
 

Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3500 kg

Bei der Genehmigung des Fahrzeuges kann die höchstzulässige Gesamtmasse im Rahmen einer Bandbreite festgelegt werden. Dies können Sie dem Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung) entnehmen. Falls eine Bandbreite festgelegt ist, können Sie im Rahmen der Zulassung bei der Zulassungsstelle das von Ihnen gewünschte höchstzulässige Gesamtgewicht wählen und in den Zulassungsschein eintragen lassen.
 

Zu beachten

Da ein LKW/Anhänger eine Mindestnutzlast benötigt, und bei einem PKW das Mitführen der maximalen Personenanzahl möglich bleiben muss, sind diesbezüglich zusätzlich Grenzen zu berücksichtigen.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug, Teil I ist immer mitzuführen), bei nicht zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich ein Besitznachweis (Kaufvertrag etc.)
  • Bei Anhänger: Angaben (Foto) über die Type und technischen Daten der Auflaufeinrichtung

Bitte senden Sie uns die oben angeführten Unterlagen für die gewünschte Änderung der Massen sowie etwaige Nachweise per E-Mail. Nach erfolgter Prüfung setzten wir uns mit Ihnen bezüglich der weiteren Vorgehensweise in Verbindung.

Wollen Sie ihr Kennzeichenformat von einem einzeiligen auf ein- und/oder zweizeilig ändern, ist es erforderlich die Kennzeichenhalterung samt Beleuchtung vor der Begutachtung dementsprechend umzubauen.
 

Voraussetzungen

Zuerst im Typenschein nachsehen, da bei bestimmten Fahrzeugen bereits beide Varianten eingetragen sind.
 

Trifft dies nicht zu:

  • Anbringung einer entsprechenden fix montierten Halterung
  • Änderung der Beleuchtung: Bei Dunkelheit und klarer Sicht muss das Kennzeichen aus 20 m Entfernung vollständig lesbar sein.
  • Es muss ein Sichtwinkel von 30 Grad nach außen auf beide Seiten und 15 Grad nach oben sowie 15 Grad nach unten (wenn das Kennzeichen mehr als 1,2 m über dem Boden angebracht) gewährleistet sein. Achten Sie darauf gerade bei der Anbringung neben dem Reserverad.
  • Das Kennzeichen darf nicht rechts der Fahrzeugmitte angebracht sein.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt.
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug…, Teil I ist immer mitzuführen), bei nicht zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich ein Besitznachweis (Kaufvertrag etc.)
  • Formular über die Änderung der Kennzeichenhalterung von der Einbauwerkstätte ausgefüllt
  • 4 Fotos, schräg links und rechts, einmal ganzes Fahrzeug von hinten, einmal mit Beleuchtung bei Dunkelheit ganzes Fahrzeug ohne Blitz


Ist die Kennzeichenänderung ordnungsgemäß montiert worden und die Fotos bei den erforderlichen Unterlagen vorhanden, kann diese Änderung OHNE Terminvereinbarung erfolgen. Im Zweifelsfall ist das Fahrzeug vorzuführen.

Leistungssteigerung/LeistungsminderungGutachten/Herstellerfreigabe
Leistungssteigerungen bis 30 Prozentmit Gutachten
Leistungssteigerungen über 30 Prozentnur mit Fahrzeugherstellerfreigabe
Leistungsminderungen bis 25 Prozentmit Gutachten
Leistungsminderungen über 25 Prozentnur mit Fahrzeugherstellerfreigabe, Baujahresvorschriften sind zu beachten
  • Gutachten muss Angaben über Leistung, Abgasverhalten, Bremse, Lenkung, Karosseriefestigkeit und Lautstärkeverhalten beinhalten
  • keine Verschlechterung vom Serienzustand von Abgasverhalten und Lautstärkeverhalten zulässig

 

Drosselung und Entdrosselung von Motorrädern – Variantenänderung

Eine Reduktion der Motorleistung ist bei Motorrädern der Klasse L3 nur bis maximal 50 Prozent zulässig. Es sei denn, es gibt eine derartige Ausführung mit EG-Typengenehmigung.

Baut man ein Motorrad von einer Variante in eine andere, typgenehmigte Variante um, so muss diese Änderung im Genehmigungsdokument eingetragen werden. Diese Änderung kann zum Beispiel durch Entdrosseln oder durch einen Umbau zum Beispiel am Vergaser erfolgen.
 

Benötigte Unterlagen für die Eintragung ins Genehmigungsdokument:

  • Ausweis
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug, Teil I ist immer mitzuführen), bei nicht zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich ein Besitznachweis (Kaufvertrag etc.)
  • Nachweis darüber, dass es sich nach dem Umbau um eine typgenehmigte Variante (entweder im Typengenehmigungsbescheid oder in der EG-Bauartgenehmigung enthalten) handelt oder Teilegutachten, Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Freigabe des Fahrzeugherstellers
  • Umbaubestätigung einer Fachwerkstätte über die einzelnen Änderungen und die sach- und fachgerechte Durchführung

Genehmigungsfreie Rad-/Reifenkombinationen

Grundsätzlich sind Änderungen von Rad-/Reifenkombinationen genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen entfallen:
 

  • wenn die Rad-/Reifenkombinationen nach der ECE-R 124 genehmigt und ein passendes Gutachten (muss nach der ECE-R 124 abgenommen werden) mitgeführt wird
  • bei Rad-/Reifenkombinationen, die nach der ECE-R 124 genehmigt wurden, handelt es sich ausschließlich um Rad-/Reifenkombinationen in derselben Dimension, die im Genehmigungsdokument bereits angegeben sind

Die Auflagen im Gutachten gemäß ECE-R 124 müssen eingehalten werden.
 

Genehmigungspflichtige Rad-/Reifenkombinationen

Werden Felgen von anderen Herstellern (BBS, AEZ etc.) verwendet, müssen diese von der Landeshauptfrau/Landeshauptmann (KFZ-Prüfstelle Salzburg) in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument eingetragen werden, auch wenn sie die gleiche Dimension wie die Original-Leichtmetallfelgen haben. Bei der Eintragung ist ein Gutachten vorzuweisen, aus dem hervorgeht, dass diese Rad-/Reifenkombinationen auf die betreffende Fahrzeugtype montiert werden darf und eine Festigkeitsprüfung durchgeführt wurde. Auf entsprechende Radabdeckungen, Freigängigkeit der Räder im Radkasten und Auflagen im Gutachten ist zu achten.
 

Voraussetzungen

  • Der Reifen- bzw. Felgentyp muss für die Fahrzeugtype freigegeben sein (Herstellerfreigabe, TÜV-Gutachten, Allgemeine Betriebserlaubnis). Die in diesen Unterlagen enthaltenen Auflagen und Bedingungen (über eventuell notwendige Adaptierungen, wie zum Beispiel Änderungen an den Radkästen) müssen erfüllt werden.
  • Die Freigängigkeit der Räder in den Radkästen muss bei allen Belastungszuständen gewährleistet sein. Der Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex des Reifens muss mindestens den Werten im Typenschein oder der Einzelgenehmigung entsprechen.
  • Ausreichende Radabdeckungen, das heißt die gesamte Breite der Felge bzw. des Reifens muss im Bereich 30 Grad vor und 50 Grad nach der Mitte des Rades abgedeckt sein.
  • Die Tragfähigkeit der Felgen muss gegeben sein.
  • Eine einwandfreie Funktion der Lenkung (zum Beispiel Rückstellwirkung) muss gewährleistet sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug, Teil I ist immer mitzuführen), bei nicht zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich ein Besitznachweis (Kaufvertrag etc.)
  • Teilegutachten, Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Freigabe des Fahrzeugherstellers für die Reifen bzw. Felgen und Vorführung des Fahrzeuges
  • Wenn keine Gutachten vorliegen oder die Gutachten keine Anbauprüfung für die Fahrzeugtype enthalten, ist ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV, Dekra etc.) oder eines Ziviltechnikers erforderlich.

Mindestanforderungen der Innenausstattung

Grundsätzlich sind die für das Erstzulassungsdatum geltenden gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien anzuwenden (Vorschriften des Basisfahrzeuges)

Pflichtausstattung (fest installiert):

  • Tisch (entfernbar möglich) sowie Sitzgelegenheiten
  • Schlafgelegenheiten (gegebenenfalls umbaubar aus Sitzfläche, von innen erreichbar, alle Teile innen verstaubar)
  • Kochmöglichkeit
  • Stauraum für Gepäck und Gegenstände

Weitere Anforderungen:

  • Keine Verletzungsgefahr durch scharfe Teile und Kanten (UN/ECE Nr. 21), insb. im Bereich von genehmigten Sitzplätzen und außen (z.B. Trittstufen o.ä.)
  • Verriegelungen von Schranktüren, Schubladen o.ä., um ein Herausfallen von Ladung zu verhindern
    Werkstoffe sind sicher zu befestigen. Verwendete Werkstoffe schwer entflammbar und splittersicher. Scheiben/Sicherheitsglas nur gem. UN/ECE Nr. 43
  • Gasanlagen: Prüfung gemäß DVGW G 107; Prüfplakette außen sichtbar
  • Mindestens zwei Fenster mit Lichtzufuhr aus verschiedenen Richtungen. Eine ausreichende Belüftung des Wohnraumes ist sicherzustellen
  • Direkte akustische Verständigungsmöglichkeit vom Wohnteil aus mit dem Lenker, wenn sich im Wohnteil Sitzplätze befinden, die während der Fahrt benutz werden können (z. B. offener Durchgang)

Brandschutz

Artzu beachten
Heizungen
  • Genehmigung nach UN/ECE Nr. 122, bei Gasheizungen zusätzlich ÖVGW G 107
  • Einbau nach Herstelleranleitung
Kochen und Hitzequellen
  • Umgebung muss hitzebeständig sein (mind. 200mm Abstand zu brennbaren Gegenständen
  • Ggf. Hitzeschutzblech montieren
  • Gaskocher brauchen eine Zündsicherung
Gasanlagen
  • In einem separaten, belüfteten Fach
  • Abschaltvorrichtung bei Fahrt (z. B. Crashsensor)

 

Elektrische Anlage

  • Spannungen ≤12V DC: DIN EN 1648
  • Spannung >12V DC oder AC: OVE 8101 Teil 7-721
  • Blei-Säure-Batterien: Externe Entlüftung zwingend erforderlich
  • EMV-Nachweis (UN R10) für elektrische Geräte erforderlich. Diese brauchen auch CE Kennzeichnung
  • FI/LS-Schutzschalter, CEE-Einspeisung (IP44) verpflichtend
  • Bei eindeutig unzureichender Elektroinstallation ist vor Abschluss einer positiven Begutachtung eine Behebung der augenscheinlichen Mängel zu fordern.

Karosserieauf- und -umbauten

Einbau Dachluken und Fenster o.ä.: kein Festigkeitsnachweis erforderlich solange keine Eingriffe in die tragende Struktur.

Andernfalls (z.B. Herausnahme von Versteifungsblechen, Durchschneiden von Holmen…) Prüfung der Festigkeit. Bei massiven Änderungen in der Struktur sind die Aufbaurichtlinien des Herstellers des Basisfahrzeuges zu beachten.
Sitze und Gurte die während der Fahrt Verwendung finden:

  • Nachweis gem. UN/ECE Nr. 17 für Sitze
  • Nachweis gem. UN/ECE Nr. 14 für Gurtbefestigung
  • Nachweis gem. UN/ECE Nr. 16 für Sicherheitsgurte
  • 3-Punkt-Gurte bei Fahrt-Sitzen: bedeutet, dass alle Sitze in Fahrtrichtung mit Dreipunktgurten ausgestattet sein müssen.
  • Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen nur für Sitze in der ersten Reihe (seit 1. September 2021)
  • Drehkonsolen: Nachweis nach UN/ECE Nr. 14
  • Nicht-benutzbare Sitze während der Fahrt entsprechend kennzeichnen
  • Keine Sitze quer zur Fahrtrichtung
  • Kopfstützen: Zumindest an den außenliegenden Plätzen der ersten Reihe und bei Sitzen gegen die Fahrtrichtung
  • Fluchtwege: Zwei voneinander unabhängige, nicht auf derselben Fahrzeugseite liegende und von innen zu öffnende Öffnungen (Türen o.ä.) notwendig. Diese müssen besonders gekennzeichnet sein.
  • Höhe der untersten Trittstufe vom Boden max. 650mm
  • PV-Module: Nur fahrzeuggeeignete Module zulässig
  • Gasflaschen: Müssen ordnungsgemäß gesichert sein
  • Auflastung: Bei Verwendung eines Zusatzfedersystems ist die Vorlage eines Teilegutachtens bzw. einer Teile-ABE erforderlich.

Fahrzeugklasse M1 SA – Mindestnutzlast (PM)

Es gilt (a.) UND (b.) sind zu erfüllen:

  • a.) M + ZM + (n-1) x75 + PM ≤ höchstzulässiges Gesamtgewicht
  • b.) Mindestnutzlast (PM) in kg  ≥  10 × (n + L)

Wobei:

  • Masse des Fahrzeuges (M)= Masse des Fahrzeugs mit dem (den) zu mindestens 90 % seines (ihres) Fassungsvermögens gefüllten Kraftstofftank(s), zuzüglich der Masse des Fahrers (75kg)
  • Zusatzmasse (ZM) = Dabei sind Frischwasser-, Ad Blue, und Flüssiggastanks mit 100%-Inhalt zu berücksichtigen. Die Kapazität der Abwassertanks bleibt unberücksichtigt.
  • Anzahl Personen (n) = einschl. Fahrer, wobei jeweils 75kg zu veranschlagen sind
  • Länge in Metern (L)

siehe unten unter “Fahrzeuggenehmigungen”

Fahrzeuggenehmigungen

Wenn ein Fahrzeug in Österreich zum Straßenverkehr zugelassen werden soll, egal ob es ein importiertes oder ein neues Fahrzeug ist, benötigt man ein gültiges Fahrzeugdokument. Dies kann ein Typenschein, eine Einzelgenehmigung, eine Bestätigung für die Zulassung oder auch ein Datenauszug oder eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – COC) sein. Hierbei gibt es mehrere Möglichkeiten.

Eintragung in die Genehmigungsdatenbank

Seit der Einrichtung der österreichweiten Genehmigungsdatenbank (GDB) können Fahrzeuge nur mehr erstmalig in Österreich zum Verkehr zugelassen werden, wenn ihre Daten in der GDB enthalten sind. Handelt es sich um Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis, ist für die Eingabe der Daten der Bevollmächtigte des Herstellers (Generalimporteur) zuständig.

Ausnahmefälle

Nur in folgenden Ausnahmefällen ist hierfür, sofern Sie ihren Hauptwohnsitz in Salzburg haben, die KFZ-Prüfstelle des Landes Salzburg zuständig:

  • Es gibt keinen derartigen Bevollmächtigten oder Generalimporteur.
  • Der Bevollmächtigte kommt seiner Verpflichtung nicht in angemessener Zeit nach. Dies ist glaubhaft nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen
 

Für die Eintragung in die GDB erforderliche Unterlagen:

  • Ausweis
  • Meldezettel
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • ausländische Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigungen Teil I und II im Original)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificat of Conformity/COC-Papier)
  • eventuell technisches Datenblatt des Herstellers (Generalimporteur) oder Betriebsanleitung und Datenbeschreibung einer akkreditierten Prüfstelle
  • Gutachten gemäß §57a KFG 1967 oder eine technische Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45 EG (innerhalb der Prüffristen gemäß §57a KFG 1967)

Import aus EU-Mitgliedsstaat

  • Fahrzeuge ohne EU-Betriebserlaubnis aus einem EU-Mitgliedsland, wo auch die erstmalige Zulassung erfolgt ist, müssen bei der zuständigen Landesprüfstelle einzelgenehmigt werden. Das Fahrzeug muss daher nach vorheriger Vereinbarung eines Termins vorgeführt werden.
  • Ist das Fahrzeug noch im EU-Mitgliedsland zugelassen und trägt daher noch die Kennzeichen, muss das Fahrzeug für das Genehmigungsverfahren NICHT abgemeldet werden.
  • Bei der Einzelgenehmigung wird das Fahrzeug einer Begutachtung unterzogen, die auch als sogenannte "Pickerl"-Überprüfung gem. §57a KFG 1967 gilt. Eine "Pickerlüberprüfung" in einer dazu ermächtigten Fachwerkstätte ist daher nicht zusätzlich nötig.
  • Liegen die erforderlichen Unterlagen vor und befindet sich das Fahrzeug in einwandfreiem technischen Zustand, wird die Einzelgenehmigung bei einen im serienmäßigen und dem EU-Standard zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung entsprechenden Zustand vorgeführten Fahrzeug ohne Problem möglich sein.
  • Wurden Änderungen gegenüber dem serienmäßigen Zustand durchgeführt, müssen diese die nationalen Vorschriften erfüllen; Ausnahmen können nur erteilt werden, soweit sie nach den österreichischen Vorschriften möglich sind.

 

Import aus Nicht-EU-Mitgliedsstaat

  • Bei Fahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis aus einem Nicht-EU-Mitgliedsland muss bei der zuständigen Landesprüfstelle ein Einzelgenehmigungsverfahren beantragt werden. Das Fahrzeug muss daher nach vorheriger Vereinbarung eines Termins vorgeführt werden.
  • Eine Genehmigung ist nur möglich, wenn die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges in Österreich und/oder in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Vorschriften (z.B.: Abgas, Lärm, Beleuchtung,) eingehalten werden. Für Fahrzeuge, die in einzelnen Punkten von den Vorschriften abweichen, können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn eine technische Gleichwertigkeit gegeben ist.
  • Eine Abklärung dieser Ausnahmen vor Beantragung des Genehmigungsverfahrens wird empfohlen, da Umrüstungen auf EU-Standard möglich und erforderlich sein können.
  • Bei der Einzelgenehmigung wird das Fahrzeug einer Begutachtung unterzogen, die auch als sogenannte „Pickerl-Überprüfung“ gemäß §57a KFG 1967 gilt. Eine „Pickerl-Überprüfung“ in einer dazu ermächtigten Fachwerkstätte ist daher nicht zusätzlich nötig.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • Meldezettel
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • ausländische Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigungen Teil I und II im Original)
  • eventuell technisches Datenblatt des Herstellers (Generalimporteur) oder Betriebsanleitung und Datenbeschreibung einer akkreditierten Prüfstelle
  • Verzollungsnachweis (wenn das Fahrzeug aus dem EU-Ausland importiert wurde)
  • sonstige Nachweise: Der Umfang der gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Nachweise wird bei der Prüfung des Fahrzeuges vom Sachverständigen festgelegt. Dies kann zum Beispiel bei Änderungen am Fahrzeug erforderlich sein.

Anforderungen
 

  • Das Fahrzeug muss erhaltungswürdig und im Originalzustand sein:
  • Baujahr 1955 oder davor oder
  • nach 1955 und in der entsprechenden Liste des Bundesministeriums eingetragen.
  • Das Fahrzeug muss verkehrs- und betriebssicher sein.
  • Das Fahrzeug muss sich in einem originalgetreuen Zustand befinden.
  • Die Erhaltungszustandsbeurteilung muss zumindest Stufe 3 betragen (= guter Allgemeinzustand, eventuell ältere Restaurierung, unbedeutende Mängel, voll fahrbereit, keine nennenswerten Rostschäden, für eine unmittelbare Zulassung bereit).

 

Auswirkungen

Bei historischen Fahrzeugen, muss die „Pickerl-Überprüfung“ gemäß §57a KFG 1967 nur alle 2 Jahre durchgeführt werden. Bei der Überprüfung gemäß §57a KFG 1967 ist das Genehmigungsdokument verpflichtend vorzulegen.
Die Verwendung von historischen Kraftwagen wird auf 120 Tage und auf 60 Tage bei historischen Krafträdern beschränkt. Darüber sind vor Antritt der Fahrt fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen und bei der Überprüfung gemäß § 57a KFG vorzulegen. Diese sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.


An Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens

  • zwei Rückspiegel
  • zwei gelbrote (orange) Fahrtrichtungsanzeiger
  • zwei rote Bremsleuchten
  • zwei weiße Begrenzungsleuchten
  • zwei rote Rückstrahler hinten
  • zwei Abblendscheinwerfer
  • und bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich zwei Fernlichtscheinwerfer angebracht sein.

Bei einspurigen Fahrzeugen der Klasse L müssen mindestens 

  • ein Rückspiegel
  • eine rote Bremsleuchte
  • ein roter Rückstrahler hinten
  • ein Abblendscheinwerfer
  • und bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich ein Fernlichtscheinwerfer angebracht sein.

Bei mehrspurigen Fahrzeugen der Klasse L müssen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §15 KFG 1967 in Abhängigkeit von der Breite des Fahrzeuges jeweils zwei der genannten Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sein. Verfügen diese Fahrzeuge über geschlossene Aufbauten, sind zusätzlich gelbrote (orange) Fahrtrichtungsanzeiger notwendig.


Das Betriebsgeräusch der für die jeweilige Fahrzeugklasse geltenden Fahrgeräuschrichtlinie muss aus den Unterlagen hervorgehen (zum Beispiel: Klasse M und N: 70/157/EWG, Klasse L: 78/1015/EWG, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: 74/151/EWG). Ist dies nicht der Fall, ist ein Nachweis (Messung) des Betriebsgeräusches notwendig. Diese Messungen dürfen von Ziviltechnikern, akkreditierten Prüfanstalten und technischen Diensten erstellt werden. Für historische Kraftfahrzeuge können diese Gutachten auch von den Sachverständigen für historisches Kraftfahrwesen erstellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • Meldezettel
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt.
  • Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigungen Teil I und II im Original)
  • eventuell technisches Datenblatt des Herstellers (Generalimporteur) oder Betriebsanleitung und Datenbeschreibung einer akkreditierten Prüfstelle (auch Genehmigungsdokumente von typengleichen Fahrzeugen sind hilfreich)
  • Verzollungsnachweis (wenn das Fahrzeug aus dem EU-Ausland importiert wurde)
  • Sonstige Nachweise (Abgase, Lärm, Gutachten eines historischen Sachverständigen etc.): Der Umfang der gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Nachweise wird bei der Prüfung des Fahrzeuges vom Sachverständigen festgelegt. Dies kann zum Beispiel bei Änderungen am Fahrzeug erforderlich sein.

Erstzulassung nach 1. Juli 2007 und Daten in der Genehmigungsdatenbank (GDB) sind vorhanden:

  • Wurde das Fahrzeug nach dem 1.7.2007 erstmalig in Österreich zugelassen und die Daten sind somit in der Genehmigungsdatenbank hinterlegt, beantragen Sie bitte, bei einer der örtlich zuständigen Zulassungsstellen, einen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank.
  • Dieser Fall findet auch Anwendung bei Fahrzeugen, die vor dem 1.7.2007 im Ausland erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden und deren Fahrzeugdaten im Zuge eines Imports nach Österreich nach dem 1.7.2007 vollständig in die Genehmigungsdatenbank eingeliefert wurden.
  • Die Information, ob dies möglich ist, erhalten Sie bei einer solchen Zulassungsstelle.

Andernfalls unterscheidet man folgende Fälle:

Es handelt sich beim ursprünglichen Fahrzeugdokument um einen Typenschein:

Wenden Sie sich an den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten in Österreich (Generalimporteur), der den Typenschein ausgestellt hat und beantragen Sie bei ihm ein Duplikat. Ist die Ausstellung eines Duplikat-Typenscheines durch den Fahrzeughersteller nicht möglich, so muss das Fahrzeug neu genehmigt werden.

Vorgehensweise und Unterlagen:

  • Gleiche Vorgehensweise wie bei einer Einzelgenehmigung, allerdings anstelle des Fahrzeugdokumentes werden die technischen Daten in Form von Nachweisen und Unterlagen (zum Beispiel Mustertypenschein) benötigt.
  • Vorführung des Fahrzeuges ist erforderlich: Im Zuge dieser neuerlichen Einzelgenehmigung wird sowohl die Vorschriftsmäßigkeit hinsichtlich des Zustandes zum Zeitpunkt der Erstzulassung in Österreich geprüft als auch, ob sich das Fahrzeug in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet.

Sonstige Unterlagen:

  • Nachweis darüber, dass die Ausstellung eines Duplikat-Typenscheines nicht möglich ist (vom Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten)
  • Zustimmungserklärung (sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung) der Behörde (BH, LPD-Salzburg), in deren Sprengel der Besitzer des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz hat (nicht älter als 3 Monate und im Original)

 

Es handelt sich beim ursprünglichen Fahrzeugdokument um eine Einzelgenehmigung:

In diesem Fall ist jene Stelle, die das ursprüngliche Genehmigungsdokument ausgestellt hat, für die Ausstellung eines Duplikates zuständig.

Beispiel: Die ursprüngliche Einzelgenehmigung wurde in Salzburg ausgestellt. In diesem Fall wird das Duplikat von der KFZ-Prüfstelle Salzburg ausgestellt. In welchem Bundesland das Fahrzeug derzeit zugelassen ist, ist dabei unerheblich.

Erforderliche Unterlagen:

  • Ausweis
  • bei nicht zugelassenen Fahrzeugen ein Besitznachweis (Kaufvertrag, Schenkungs- oder Erbschaftsurkunde)
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigungen Teil I und II im Original), wenn vorhanden
  • Zustimmungserklärung (sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung) der Behörde (BH, LPD-Salzburg), in deren Sprengel der Besitzer des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz hat (nicht älter als 3 Monate und im Original)
  • Formular zur Antragstellung
     

Eine Vorführung ist nur in Einzelfällen notwendig und wird gegebenenfalls nach der Antragstellung bekanntgegeben.

Fahrzeugüberprüfungen

Fahrzeuge müssen regelmäßig überprüft werden. Davon ausgenommen sind:

  • Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 10 km/h
  • Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf
  • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h
  • Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

 

Begutachtungen ohne Einschränkung durch die KFZ-Prüfstelle

Die Kraftfahrzeugprüfstelle des Landes führt ohne Einschränkungen Begutachtungen gemäß §57a KFG 1967, sogenannte „Pickerlüberprüfungen“, durch, nimmt jedoch selber keine Reparaturen vor.
 

Wichtiges

Lenker:innen eines Fahrzeuges der Klassen M2, M3, N2, N3, O3, O4 und von hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzten Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h müssen die letzte Prüfbescheinigung über die regelmäßige technische Überwachung (§57a-Gutachten) und, falls vorhanden, den letzten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mitführen.

FahrzeugartBegutachtungsperiodeToleranzzeitraum (Mon. Vor/nach der EZ)
KFZ der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge3-2-1-1-1/+4
Zugmaschinen und Motorkarren
≤40 km/h
3-2-1-1-1/+4
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren
≤ 40 km/h
3-2-1-1-1/+4
Anhänger ≤ 3.500 kg hzGG3-2-1-1-1/+4
landwirtschaftliche Anhänger
> 40 km/h
3-2-1-1-1/+4
landwirtschaftliche Anhänger
≤ 40 km/h
3-2-2-2-1/+4
Fahrzeuge der Klasse L3-2-1-1-1/+4
historische Fahrzeuge2-2-2-2-1/+4
Alle nicht unter 1-8 genannten Fahrzeuge*1-1-1-1-3/+0
 

 

* Darunter fallen zB.: Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge der Klasse M1, Fahrzeuge der Klasse M2 und M3, Fahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3, Anhänger der Klassen O3 und O4, Zugmaschinen > 40 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 40 km/h, Transportkarren > 40 km/h.

Fälligkeit des Pickerls (der wiederkehrenden Überprüfung): Das Monat der erstmaligen Zulassung.

Diese Fälligkeit kann aber über Antrag verlegt werden, um zum Beispiel für einen Lastkraftwagen und dessen Anhänger zum gleichen Zeitpunkt die wiederkehrende Überprüfung vornehmen zu können. Der Antrag auf Verlegung des Begutachtungstermins ist bei der zuständigen Zulassungsbehörde (BH, LPD), nicht bei einer Zulassungsstelle der Versicherung, zu stellen.

Beispiel: Zeitliche Möglichkeit der Überprüfung Klasse L - maximal 1 Monat vor der Fälligkeit bis zu maximal 4 Monate ist das Überziehen ohne eine Verwaltungsübertretung zu begehen (Straffreiheit) möglich

Beispiel Klasse L: Erstzulassung des Fahrzeuges am 13. Mai, frühest möglicher Zeitpunkt der wiederkehrenden Überprüfung ist der 1. April, spätestens bis 30. September muss die Begutachtung durchgeführt werden, da das Fahrzeug danach nicht mehr im öffentlichen Verkehr straffrei betrieben werden darf.

Achtung: Diese Überziehungsfrist wird teilweise in anderen Staaten Osteuropas (z.B.: Ungarn) nicht akzeptiert. Bitte beachten Sie, dass bei Reisen in diese Staaten das Datum der Lochung nicht abgelaufen ist, bzw. während des Aufenthaltes nicht abläuft.

Allgemeine Informationen

Fahrzeuge, bei denen Bedenken bestehen, ob sie noch verkehrs- und betriebssicher sind oder noch die Umweltstandards (Lärm, Rauch, Abgas) erfüllen, können von der Zulassungsbehörde (BH, LPD) zur Überprüfung gem#äß §56 KFG 1967 vorgeladen werden. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:
 

  • nach schweren Unfallschäden (zum Beispiel gravierende Verformungen des Fahrwerkes)
  • nach Anzeigen auf Grund technischer Mängel
  • bei Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als 12 Jahren

 

Kosten

Wenn bei der besonderen Überprüfung auf Grund einer Vorladung keine oder lediglich leichte Mängel festgestellt werden und eine gültige Begutachtungsplakette (§57a „Pickerl“) am Fahrzeug angebracht ist, so ist kein Kostenersatz zu entrichten. Werden bei einer besonderen Überprüfung jedoch schwere Mängel festgestellt, ist ein entsprechender Kostenersatz für die jeweilige Fahrzeugklasse zu entrichten.
Höhe des Kostenersatzes Link zur Kostenübersicht.

Ist bei einem zu überprüfenden Fahrzeug die Begutachtungsplakette bereits abgelaufen, oder liegt der Überprüfungszeitpunkt bereits im Begutachtungszeitraum so wird bei der §56 KFG 1967 Überprüfung eine Begutachtungsplakette ausgestellt und der jeweilige Kostenersatz verrechnet. Diese Überprüfung ersetzt die fällige wiederkehrende Begutachtung („Pickerl-Überprüfung“).

Im Falle eines Antrages auf freiwillige Überprüfung gemäß §56 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 durch den Zulassungsbesitzer oder den rechtmäßigen Besitzer fällt der Kostenersatz unabhängig vom Prüfungsergebnis in jedem Fall an.
 

Erforderliche Dokumente:

  • Vorladung der Behörde
  • Zulassungsbescheinigung
  • Fahrzeugdokument im Original (Typenschein, Einzelgenehmigung, EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder Dateneingabe)
  • bei historischen Fahrzeugen das Fahrtenbuch
  • Prüfbuch für Hebezeuge (Ladebordwand, Kran etc.)
  • bei Fahrzeugen mit Fahrtenschreiber/Kontrollgeräten/Geschwindigkeitsbegrenzer das Gutachten gemäß §§ 24, 24a KFG 1967
  • bei Fahrzeugen der Klasse M2/M3 das Wagenbuch