| | Gefördert wird die Errichtung von Mietwohnungen und Mietkaufwohnungen im Bundesland Salzburg.
Eine Förderung kann gewährt werden, sofern mindestens drei Wohnungen errichtet werden.
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| | - Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden,
- Bauträgern und sonstigen juristischen Personen des Privatrechts,
- natürlichen Personen,
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen
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| | Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses, der aus einem rückzahlbaren und einem nicht rückzahlbaren Zuschuss besteht. Der rückzahlbare Zuschuss beträgt 1.800 € je m² Wohnnutzfläche. Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 720 € je m² Wohnnutzfläche. Bei Objekten des betreuten Wohnens beträgt der nicht rückzahlbare Zuschuss nicht 720 €, sondern 1.020 € je m² Wohnnutzfläche, sofern ein Gemeinschaftsraum mit maximal 3 m² Wohnnutzfläche je Wohnung errichtet wird. Nutzungsneutrale Erdgeschoßzonen: Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 150 € pro m² solcher Flächen gewährt. Gewährt die Standortgemeinde eine eigene Förderung in Höhe von mehr als 150 € je m² solcher Flächen, erhöht sich der Zuschuss auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf bis zu 300 € je m² solcher Flächen. |
| | Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Baufortschritt und Maßgabe der vorhandenen Mittel, jedoch frühestens nach Unterzeichnung des Fördervertrages und Nachweis der Einverleibung der Pfandrechte des Landes im Grundbuch. Die Auszahlung der letzten 10 % des Zuschusses erfolgt nicht vor Fertigstellung und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase. Weitere Bedingungen zur Auszahlung sind im Fördervertrag festgelegt
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| | Voraussetzung für das Stellen eines Förderungsansuchens, ist die rechtskräftige Baubewilligung und die Erstellung eines Planungsenergieausweises. Außerdem muss das Ansuchen rechtzeitig vor Baubeginn gestellt werden, jedoch kann in begründeten Ausnahmefällen ein vorzeitiger Baubeginn beantragt werden. Ein frühzeitiger Kontakt zur Förderungsabteilung wird empfohlen.
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| | Das Förderungsansuchen wird über den Online-Assistenten gestellt. Der Energieausweis-Berechner lädt den benötigten Planungsenergieausweis hoch. Mit dem Antrag sind auch die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
Die notwendigen Formulare zur Antragstellung sind bei Bedarf bei der Förderstelle anzufordern.
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| | Die Förderungswerbenden verpflichten sich, die Wohnungen nach Maßgabe des § 25 Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2025 zu vermieten. Eine nicht förderungskonforme Nutzung laut Fördervertrag führt zur Rückzahlung des Zuschusses.
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| | - Die Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerber Grundeigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht für die Dauer von zumindest 66 Jahren ab Aufnahme der Benützung des Baus besitzen.
- Die Einhaltung der Wertgrenzen für die Grund- und Aufschließungskosten gem. § 11 Abs. 2 S.WFV 2025
- Zur Prüfung der Baukosten in der Wohnbauförderung, sind alle geforderten Unterlagen gem. § 17 Abs. 1 S.WFV 2025 beizubringen. Die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen/Nachweis Baukosten kann aufgetragen werden.
- Nähere Details finden sich im Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 und in der Salzburger Wohnbauförderungsverordnung 2025.
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| | Das Höchstzulässige Mietentgelt zur Finanzierung der Baukosten beträgt im Jahr 2025 5,40 €. Dieses kann ab 2026 für jedes weitere Jahr um 2,5 % erhöht werden. Das Höchstzulässige Mietentgelt zur Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten ist abhängig von der Lage des Grundstückes im Bundesland Salzburg und beträgt z.B in der Stadt Salzburg 2,00 €. Weiter kann zur Finanzierung der Baukosten pro Wohnung eine Garage (60 €) oder ein Carport (30 €) vorgeschrieben werden.
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| | Das Entgelt aus der Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten darf um bis zu 50 Prozent überschritten werden, wenn das Bauvorhaben bereits auf einer bebauten Liegenschaft erfolgt und entweder die Liegenschaft innerhalb der Ortskernabgrenzung gem. ROG 2009 liegt oder eine strategisch wichtige Lage im Siedlungsschwerpunkt gem. § 5 Abs. 14 ROG vorliegt.
Bereits vor Antragstellung (Errichtung von Mietwohnungen) kann eine Prüfung durchgeführt werden, ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen. Das Ersuchen ist direkt an die Fachabteilung unter folgender Adresse zu übermitteln: wohnen-raumplanung@salzburg.gv.at Das positive Ergebnis der Beurteilung ist anschließend dem Förderansuchen beizulegen.
Folgende Informationen sind für die Beurteilung der Fachabteilung notwendig:
- Lageplan
- KG Nummer und Grundstücksnummer
- Darlegung der Motivation: Was ist auf dem Grundstück mit dem Gebäude geplant und welcher Nutzung wird es zugeführt?
- Bei strategischer wichtiger Lage: Warum ist eine strategisch wichtige Lage aus Ihrer Sicht gegeben?
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| | Das Objekt gilt solange als gefördert, bis der rückzahlbare Zuschuss (einschließlich der anfallenden Zinsen) zurückbezahlt wurde, mindestens jedoch 25 Jahre. |