Errichtung von Miet(kauf)wohnungen

  
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Gefördert wird die Errichtung von Mietwohnungen und Mietkaufwohnungen im Bundesland Salzburg.

  
  • Gemeinden, Gemeindeverbände sowie juristische Personen im Alleineigentum von Gemeinden
  • gemeinnützige und gewerbliche Bauträger
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts
  • natürliche Personen
  
Es wird ein rückzahlbarer Grundzuschuss von 1.208 Euro pro Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche gewährt. Die Verzinsung beträgt 0,5 Prozent jährlich. Der Zuschuss für die Zuschläge ist nicht rückzahlbar.
  

Der Zuschuss wird überwiegend nach Baufortschritt und ein Restbetrag nach Fertigstellung und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase ausbezahlt. Weitere Voraussetzungen müssen vorliegen.

  

Das Förderungsansuchen muss rechtzeitig vor Baubeginn gestellt werden. Grundsätzlich darf mit dem Bau vor Abschluss des Fördervertrages nicht begonnen werden. Ein vorzeitiger Baubeginn kann beantragt werden. Ein frühzeitiger Kontakt zur Förderungsabteilung wird empfohlen.

  

Das Förderungsansuchen wird über den Online-Assistenten gestellt. Der Energieausweis-Berechner lädt den benötigten Planungsenergieausweis hoch. Mit dem Antrag sind auch die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.

  

Die Förderungswerbenden verpflichten sich, die Wohnungen nach Maßgabe des §28 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015 zu vermieten. Eine nicht förderungskonforme Nutzung führt zur Rückzahlung des Zuschusses.

  

In dieser Fördersparte bestehen weitere Voraussetzungen unter anderem zu den Grund- und Aufschließungskosten, Berechnung des Mietentgeltes aus der Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten sowie der Baukosten, Anforderungen an das Mietverhältnis, Vergabe der Wohnungen, Finanzierungsbeitrag bei Mietkauf, wirtschaftliche Bauweise etc. Im Grundbuch ist ein Pfandrecht und Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Salzburgs einzutragen. Nähere Details finden sich im Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 und in der Salzburger Wohnbauförderungsverordnung 2015.