Entschädigungsfonds

Salzburger Patientenvertretung

Aus dem Patientenentschädigungsfonds kann eine Entschädigung bezahlt werden, wenn
  • der Schaden bei der Behandlung in einer der folgenden Krankenanstalt eingetreten ist:
    • Salzburger Landeskliniken – Universitätsklinikum Salzburg (Landeskrankenhaus Salzburg, Christian-Doppler-Klinik, Landesklinik St. Veit im Pongau, Landesklinik Tamsweg, Landesklinik Hallein)
    • Krankenhaus Oberndorf
    • Krankenhaus der Barmherzigen Brüder
    • Kardinal Schwarzenberg Klinikum
    • Tauernklinikum Zell am See
    • Tauernklinikum Standort Mittersill
    • Unfallkrankenhaus Salzburg
    • Suchthilfe Klinik Salzburg
  • die Haftung dieser Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist oderes sich um eine seltene,  schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat, selbst wenn die Haftung der Krankenanstalt nicht gegeben ist
  • der Fall noch nicht verjährt ist (drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger)
  • kein Gerichtsverfahren in derselben Sache anhängig ist
Der Antrag auf Entschädigungsleistung wird in schriftlicher Form bei der Salzburger Patientenvertretung eingebracht:
  • Antrag zum Patientinnen- und Patientenentschädigungsfonds


Entschädigungskommission

Die Entschädigungskommission besteht aus
  • der Patientenvertreterin als Vorsitzende
  • einem/einer rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Salzburger Landesregierung
  • einem/einer von der Salzburger Ärztekammer vorgeschlagenen Spitalsärztereferenten/Spitalsärztereferentin oder einem/einer solchen Spitalsärztereferenten/Spitalsärztereferentin.
Die Sitzungen der Entschädigungskommission sind nicht öffentlich.


Leistungen

  • Schmerzensgeld: maximal die Hälfte des nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung berechneten Schmerzengeldes
  • Verdienstentgang: die soziale Lage der betroffenen Person (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Unterhaltspflichten etc.)
  • kausale Aufwendungen: maximal die Hälfte des entstandenen Aufwandes
Der gesamte Entschädigungsbetrag darf eine Höhe von 22.000 Euro nicht überschreiten, bei sozialer Härte 70.000 Euro.


Wichtiges

  • Auf Entschädigungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.
  • Gegen Entscheidungen der Kommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
  • Das Verfahren ist kostenlos.