Diesen Zuschuss
können pflegende Angehörige erhalten, die an der Pflege verhindert
sind. Damit sollen sie sich leichter eine professionelle oder private
Ersatzpflege finanzieren können.
Der Zuschuss kann nur gewährt
werden, wenn der/die pflegebedürftige Angehörige Pflegegeld der Stufe
3-7 bezieht und die Pflege seit mindestens einem Jahr durchgehend
erfolgt.
Bei nachweislich demenziell erkrankten oder
minderjährigen nahen Angehörigen ist die finanzielle Zuwendung bereits
ab Pflegestufe 1 möglich.
Ab 1. September 2024 sind Ersatzpflegemaßnahmen schon ab einem Verhinderungszeitraum von einem Tag förderbar, höchstens aber vier Wochen pro Kalenderjahr.
Einkommensgrenze
Das Nettoeinkommen der Hauptpflegeperson darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
- bei Pflege einer Person der Stufe 1 - 5 € 2.000
- bei Pflege einer Person der Stufe 6 - 7 € 2.500
Diese
Einkommensgrenzen erhöhen sich je nach unterhaltsberechtigtem
Angehörigen um € 400, bei einem behinderten unterhaltsberechtigten
Angehörigen um € 600.
Zuschuss
Der Höchstzuschuss richtet sich nach der Pflegegeldstufe und liegt pro Jahr zwischen € 1.200 und € 2.500.
Kontakt und Antragstellung:
Sozialministeriumservice - Landesstelle Salzburg
Tel.: +43 5 99 88
http://www.sozialministeriumservice.at
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