Sie möchten mit Hund, Katze oder einem anderen Heimtier verreisen? Hier bekommen Sie die wichtigsten Infos kurz und verständlich. So kommen Sie und Ihr Tier sicher und stressfrei ans Ziel.
Reisen Sie außerhalb der EU? Dann kommen zusätzliche Kontrollen durch die Zoll und Grenzbehörden dazu. Melden Sie Ihr Tier beim Zoll und planen Sie eine Untersuchung durch den Grenztierarzt ein.
Informationen über weitere, für Ihr Reiseziel empfohlene Behandlungen, erhalten sie bei der tierärztlichen Praxis Ihres Vertrauens.
Als Heimtiere gelten zu privaten Zwecken gehaltene Tiere der in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Arten.
Dazu zählen Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager und Hauskaninchen, sofern sie nicht für die Lebensmittelproduktion bestimmt sind und während der Verbringung von ihren Eigentümern oder einer anderen natürlichen Person, die im Auftrag der Eigentümer für die Tiere verantwortlich ist, begleitet werden.
Tiere, die dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein, fallen nicht unter die private Verbringung zu nichtkommerziellem Zweck.
Für jedes Tier, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, muss ein Ausweis (Heimtierausweis) mitgeführt werden. Dieses Dokument muss von einer Tierärztin oder einem Tierarzt ausgestellt sein, die bzw. der von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt wurde.
Der Heimtierpass dient der Identifikation des Tieres sowie seiner Eigentümerin bzw. seines Eigentümers.
Aus dem Heimtierpass müssen hervorgehen:
Jedes Tier muss durch einen Mikrochip (Transponder) gekennzeichnet sein. Ab dem 21.04.2026 müssen die Transponder den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, Anhang IV, entsprechen. Ältere Transpondermodelle, die vor dem 21.04.2026 implantiert wurden, behalten ihre Gültigkeit. Für Halterinnen und Halter kann es jedoch erforderlich sein, ein Lesegerät zum Auslesen der Daten mitzuführen.
Ab dem 1. Januar 2028 müssen implantierte Transponder zusätzlich den Code des Landes enthalten, in dem das Tier erstmals gekennzeichnet wurde.
Eine vor dem 3. Juli 2011 durchgeführte Tätowierung bleibt weiterhin gültig, sofern sie deutlich lesbar ist.
Hunde, Katzen und Frettchen, die im privaten Reiseverkehr zu nichtkommerziellem Zweck verbracht werden, benötigen eine gültige Tollwutimpfung. Diese darf nur von einer hierfür ermächtigten Tierärztin oder einem hierfür ermächtigten Tierarzt verabreicht werden.
Eine Tollwutimpfung gilt grundsätzlich nur als gültig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Hieraus ergibt sich, dass tollwutimmunisierte Tiere ein Mindestalter von 15 Wochen haben müssen (früheste Impfung in der Regel mit 12 Wochen, plus 21 Tage bis zur Wirksamkeit).
Ab dem 21.04.2026 kann für die Verbringung von Heimtieren im privaten Reiseverkehr eine gültige Präventivbehandlung gegen den Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis) verpflichtend erforderlich sein, sofern die Einreise in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone eines Mitgliedstaats mit dem Status „seuchenfrei“ erfolgt.
Diese Behandlung muss gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, Anhang VII, Teil 2, durchgeführt werden und frühestens 120 Stunden (fünf Tage) und spätestens 24 Stunden (ein Tag) vor dem geplanten Einreisedatum erfolgen.
In der Durchführungsverordnung (EU) 2026/766 ist der Status „seuchenfrei“ für Echincoccus multilocularis, für das gesamte Hoheitsgebiet für Momentan folgende Mitgliedsstaaten freigegeben:
Polen besitzt ebenfalls den Status „seuchenfrei“ für Echinococcus multilocularis allerdings mit Ausnahme der Regionen:
Nach VO (EU) 2016/429, Art. 246, dürfen bei einer Verbringung zu nichtkommerziellem Zweck pro Person und Fahrzeug maximal fünf Tiere mitgeführt werden.
Eine Ausnahme gilt für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen, Sportveranstaltungen oder zum Training der Tiere. In diesen Fällen muss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder eine vom Eigentümer ermächtigte Person einen schriftlichen Nachweis über die Teilnahme an einer der genannten Veranstaltungen vorlegen. Alle Tiere müssen hierfür mindestens sechs Monate alt sein.
Wenn sie Informationen zur wirtschaftlichen Verbringung benötigen finden sie diese unter Tiertransporte.
Bei Heimtieren die unter Anh I Teil B der VO (EU) 2016/429 fallen müssen, sofern sie durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen erfasst, sind gültige CITES-Papiere für jedes Einzeltier mitgeführt werden.
Nähere Informationen finden sie auf der Seite der Naturschutzabteilung.
Grundsätzlich ist die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen, innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten ohne eine gültige Tollwutimpfung verboten. Daraus ergibt sich, dass Tollwut immunisierte Tiere nicht vor der 15. Lebenswoche einreisen können und das Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen erst ab einem Alter von drei Monaten gestattet ist.
Soll die Verbringung von Tieren unter einem Lebensalter von drei Monaten erfolgen, muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 16 Abs. 2 Binnenmarktverordnung 2022 ausgestellt werden. Für diese Ausnahmegenehmigung sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller besondere Gründe für die Notwendigkeit der Verbringung im Hinblick auf die geplante weitere Haltung und Verwendung glaubhaft zu machen. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 16 Abs. 2 Binnenmarktverordnung 2022 kann jeweils nur für ein Tier beantragt werden; zudem muss sichergestellt sein, dass die Verbringung keine besondere Gefahr für die Tiergesundheit in Österreich darstellt.
Zusätzlich ist eine vom Eigentümer ausgestellte Bestätigung mitzuführen, in der bestätigt wird, dass das Tier seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren wurde, ohne mit für das Tollwutvirus empfänglichen Tieren in Kontakt gekommen zu sein. Zulässig ist auch die Begleitung durch das Muttertier, von dem das Jungtier noch abhängig ist. Das Muttertier muss nachweislich bereits vor der Verbringung über eine gültige Tollwutimpfung verfügt haben.n.
Alle weiteren Kennzeichnungsvorgaben der VO (EU) 2016/429 Kap 2 Art 247 und 248 müssen ebenfalls eingehalten werden.
Bei der Einreise bzw. Wiedereinreise aus einem Drittstaat muss Ihr Tier grundsätzlich vom Grenztierarzt untersucht werden.
Zu beachten ist, dass nicht jede Grenzstelle über einen Grenztierarzt verfügt, z.B. nur die Flughäfen Wien und Linz. Mitgeführte Heimtiere sind immer unaufgefordert dem Zollamt vorzustellen.
Für weitere Informationen bitten wir sie das Bundesministerium für Verbrauchergesundheit (BAVG).
Alle weiteren Kennzeichnungsvorgaben der VO (EU) 2016/429 Kap 3 Art 249 und 250 müssen ebenfalls eingehalten werden.