Für die jeweiligen Fristen beachten Sie bitte die Informationen unter „Termine und Fristen".
Neueinreichungen für Arzneimittelstudien sind nur mehr gemäß Clinical Trial Regulation (CTR) über das Einreichportal Clinical trial information system (CTIS) der EMA (European Medicines Agency - Europäische Arzneimittel-Agentur) möglich.
Alle Informationen zur Einreichung, sowie Mustertexte und Templates finden Sie auf folgenden Seiten:
National Contact Point in Österreich ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) als zuständige Behörde im Sinne der CTR.
Seit 31.01.2025 müssen alle klinischen Prüfungen von Arzneimitteln gem. CTR in CTIS überführt worden sein. Einreichung im ECS zu diesen Studien sind daher nicht mehr möglich.
Klinische Prüfung gem. MDR Art 2 Z 45
Eine „klinische Prüfung“ eines Medizinproduktes bezeichnet eine „systematische Untersuchung, bei der ein oder mehrere menschliche Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer einbezogen sind und die zwecks Bewertung der Sicherheit oder Leistung eines Produkts durchgeführt wird“.
Leistungsbewertungsprüfung/Leistungsstudien gem. IVDR Art 2 Z 42
„Leistungsstudie“ bezeichnet eine Studie zur Feststellung oder Bestätigung der Analyseleistung oder der klinischen Leistung eines Produkts.
Alle Unterlagen müssen mit Version und Datum versehen sein.
Alle Unterlagen müssen mit Version und Datum versehen sein.
Bei mehreren Zentren in Österreich:
Neue medizinische Methoden sind Methoden, die aufgrund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Bei der Anwendung neuer medizinischer Methoden ist ebenfalls eine Einreichung bei der Ethikkommission vorzunehmen.
Genaue Informationen zur Einstufung und Abgrenzung nicht interventioneller-Studien zu Arzneimittel- oder Medizinproduktestudien finden sich im Leitfaden des BASG.
Jegliche Maßnahmen am Patienten (zusätzliche Kontrollen/Termine oder Blutabnahmen außerhalb der Routine, Randomisierung, etc.) gelten als Intervention. Die Studie würde dann als Prüfung nach dem AMG oder MPG eingestuft werden. Als „Routine“ gelten im generellen die Angaben in der Fachinformation/Gebrauchsanweisung und/oder Behandlungsrichtlinien.
Es sind dieselben Unterlagen der klinischen Studie einzureichen mit folgenden Ergänzungen:
NIS gem. AMG:
NIS gem. MPG:
Unter retrospektiven Datenauswertungen/-studien versteht man die Auswertung von bereits aus anderem Anlass (insbesondere aus Anlass einer Heilbehandlung) erhobenen Daten.
Fragebogen/Interviewstudien und Studien im Bereich der pflegerischen Kernkompetenzen, sofern die durchführende Pflegeperson des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege am Prüfzentrum angestellt ist und eine Berufsberechtigung hat:
Studien außerhalb der pflegerischen Kernkompetenzen (diagnostisch, therapeutisch) gilt zusätzlich Folgendes:
Dieser Abschnitt gilt für akademische Abschlussarbeiten im Rahmen des Medizinstudiums oder der Studiengänge für Gesundheitsberufe (ausgenommen Pflege). Für Pflegewissenschaftliche Studien siehe Punkt „Pflegewissenschaftliche Studie“.
Zusätzlich zu den Vorgaben der Einreichung der jeweiligen Studienart ist Folgendes zu beachten:
Als Fristen gelten die unter dem Menüpunkt „Termine und Fristen“ genannten Fristen für Antragstellungen.
Da der Antrag zu diesem Zeitpunkt formal vollständig vorliegen muss, wird empfohlen, nicht knapp vor Ende der Einreichfrist die Ersteinreichung durchzuführen. Sind noch Änderungen oder Ergänzungen für die formale Vollständigkeit nötig, müssen diese vor Ende der Einreichfrist im ECS hochgeladen werden.
Der Zeitpunkt der formalen Vollständigkeit wird mit Erhalt der Eingangsbestätigung im ECS festgelegt. Dieser Zeitpunkt entscheidet, in welcher Sitzung der Antrag behandelt wird.
Nach Bestätigung der formalen Vollständigkeit müssen Antragstellende den Antrag aus dem ECS herunterladen und unterschreiben. Der signierte Antrag Teil A+B ist als Scan zum Antrag als Dokumententyp „Unterschriftenseite“ bis Montag in der Woche vor der Sitzung (zehn Tage vor Sitzung) bis 10 Uhr hochzuladen.
Qualifizierte elektronische Signaturen inklusive dem zugehörigen Signatur-Zertifikat werden ebenfalls akzeptiert.
Dies ist zwingende Voraussetzung, damit die Studie in der Sitzung behandelt werden kann. Später eingelangte Unterschriften werden erst für die darauffolgende Sitzung gewertet.
Die eingereichten Unterlagen werden von den Mitgliedern der Ethikkommission und etwaigen externen Gutachtern beurteilt. Diese unterliegen der Verschwiegenheit. Externe Fachgutachten werden den Antragstellenden nach Ausstellung des Votums zugänglich gemacht.
Die Sitzungen der Ethikkommission werden nicht öffentlich abgehalten. Die Ethikkommission kann eine Studienvorstellung durch den Prüfarzt in der Sitzung verlangen. Sollte dieser nicht an der Sitzung teilnehmen können, kann ein Stellvertreter nominiert werden. Der Stellvertreter muss als Mitarbeiter auf dem Teil B des Antrages angeführt sein und Facharzt des Prüfgebietes sein (Ausnahme bei psychologischen Studien: Hier kann die Studienvorstellung auch durch einen Psychologen erfolgen).
Nach Studienvorstellung und Diskussion erfolgt die Beschlussfassung unter Ausschluss des Prüfarztes. Nicht stimmberechtigt sind befangene Mitglieder der Ethikkommission. Im Anschluss werden das Ergebnis und etwaige Auflagen dem Prüfarzt mitgeteilt. Die schriftliche Ausstellung des Votums erfolgt ehestmöglich nach der Sitzung. Dieses wird dem Antragsteller, dem Prüfarzt und dem Sponsor zugestellt. Bei Prüfungen gemäß Medizinproduktegesetz erfolgt die Zustellung zusätzlich an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG), bei Leitethikkommissionsverfahren zusätzlich an die lokalen Ethikkommissionen.
Etwaige Auflagen müssen innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden, bevor ein endgültiges Votum ausgestellt werden kann. Werden die geforderten Dokumente nicht innerhalb von sechs Monaten nachgereicht oder um Fristverlängerung bei der Ethikkommission angesucht, gilt der Antrag als zurückgezogen und muss gegebenenfalls neu eingereicht werden. Jegliche Änderungen in Dokumenten müssen bei Nachreichung klar ersichtlich gekennzeichnet werden (Tracked-Change-Version). Geränderte Dokumente müssen daher einmal in Form einer Tracked-Change-Version (Kennzeichnung der Änderungen) und als Reinversion eingereicht werden.
Gemäß ICH-GCP (Leitlinie zur guten klinischen Praxis) müssen der Ethikkommission jährliche Zwischenberichte und bei Abschluss der Studie ein Endbericht vorgelegt werden. Für Anträge vor dem ECS-System ist das Formular für Berichte zu verwenden.
Bei Studien, die im ECS online eingereicht wurden, muss auch die Vorlage des Zwischenberichtes und des Endberichtes online erfolgen. Hierfür stehen die Meldungen „Verlängerung der Gültigkeit des Votums“ und „Beendigung/Abschlussbericht“ zur Verfügung.
Nicht-substantielle Amendments, Sicherheitsmeldungen und sonstige Mitteilungen können jederzeit (ohne Einreichfristen) eingereicht werden, da sie außerhalb der Sitzung behandelt werden.
Substantielle Amendments, die bis zehn Tage vor der Sitzung (Montag in der Vorwoche der Sitzung) formal vollständig eingereicht wurden, werden in der Sitzung behandelt. Später eingebrachte Unterlagen werden erst in der darauffolgenden Sitzung begutachtet.
Bei Doppelblind-Studien sind nur verblindete Sicherheitsmeldungen im ECS hochzuladen. Sollte dies nicht möglich sein, werden unverblindete Sicherheitsmeldungen (außerhalb des ECS) per E-Mail akzeptiert. Vor einer Übermittlung ist die Kontaktaufnahme mit der Geschäftsstelle der Ethikkommission unbedingt erforderlich.
Für Anträge vor dem ECS-System ist das Formular für Meldungen zu verwenden.
Die Nachmeldung weiterer Studienzentren (Nachmeldung von Zentren) entspricht einem substantiellen Amendment. Achtung: Wenn die Studie bei der Ethikkommission für das Bundesland Salzburg noch nicht eingereicht wurde, entspricht die Einreichung einer Antragstellung oder Ersteinreichung.
Neueinreichungen müssen über das elektronische Einreichsystem ECS eingereicht werden. Bitte lesen Sie sich vor Antragstellung die Informationen unter Punkt „Einreichungen“ sorgfältig durch, um eine reibungslose Antragstellung zu gewährleisten.
Es wird gebeten, nur Dateien in pdf-Format hochzuladen. Dateien mit Passwortschutz oder Lese- und Druckeinschränkungen akzeptiert das System nicht.
Bitte geben Sie im Feld „Name“ den Dateinamen OHNE Versionsnummer oder Datum ein. Diese Informationen müssen in den Feldern „Version“ und „Datum der Dokumenterstellung“ einen Schritt weiter unten eingefügt werden. Die Anträge erhalten im ECS eine fortlaufende Identifikationsnummer („EK-Nr.“). Diese ist bei jeder Korrespondenz bezüglich des Projektes anzuführen.
In den Videos wird noch die Erstversion des ECS verwendet. Diese unterscheidet sich jedoch nur im Layout und nicht in der Funktion oder Handhabung. Wir danken an dieser Stelle der Ethikkommission der Medizinischen Universität Wien und Univ.-Prof. Christian Singer für die Aufbereitung und Bereitstellung der Unterlagen.
Tutorial: Einreichung einer Studie
Tutorial: Einloggen und Übersicht