Bergbau

Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen

Seit 1. Jänner 1999 unterliegen alle Betriebe, die mineralische Rohstoffe abbauen, ausnahmslos dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG. Es ist auch auf Betriebe anzuwenden, die vor dem 1.1.1999 nicht vom bis dahin geltenden Berggesetz 1975, sondern von anderen Rechtsvorschriften – beispielsweise Gewerbeordnung, Wasserrechtsgesetz, Forstrecht – erfasst waren. 
Das MinroG regelt u.a. das Aufsuchen und Gewinnen von
  • bergfreien
  • bundeseigenen und
  • grundeigenen
mineralischen Rohstoffen.

Danach, welcher der genannten mineralischen Rohstoffe in einem konkreten Betrieb abgebaut wird, richtet sich auch die Zuständigkeit der Behörde.

Nähere Informationen über diese komplexe Materie gibt es beim Projektsprechtag im Gewerbeamt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.


Zuständigkeiten nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG)


Bezirksverwaltungsbehörden

Für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe.



Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5

Für die
  • Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken
  • Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken


Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus

Für die
  • Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
  • Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
  • Gewinnung eines natürlichen Vorkommens mineralischer Rohstoffe unter- und obertags und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung ist gegeben.

Mineralische Rohstoffe

Bergfreie mineralische Rohstoffe

  • alle mineralischen Rohstoffe, aus denen Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram, Vanadium, Titan, Zirkon, Kobalt, Nickel, Kupfer, Silber, Gold, Platin und Platinmetalle, Zink, Quecksilber, Blei, Zinn, Wismut, Antimon, Arsen, Schwefel, Aluminium, Beryllium, Lithium, Seltene Erden oder Verbindungen dieser Elemente soweit sie technisch gewinnbar und nicht nachstehend oder in den weiteren Bestimmungen des MinroG angeführt sind;
  • Gips, Anhydrit, Schwerspat, Fluss-Spat, Graphit, Talk, Kaolin und Leukophyllit;
  • alle Arten von Kohle und Ölschiefer;
  • Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen.


Bundeseigene mineralische Rohstoffe

  • Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze
  • Kohlenwasserstoffe
  • uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe


Grundeigene mineralische Rohstoffe

  • alle vorstehend nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.