Seit 1. Jänner 1999 unterliegen alle Betriebe, die mineralische Rohstoffe abbauen, ausnahmslos dem
Mineralrohstoffgesetz – MinroG. Es ist auch auf Betriebe anzuwenden, die vor dem 1.1.1999 nicht vom bis dahin geltenden Berggesetz 1975, sondern von anderen Rechtsvorschriften – beispielsweise Gewerbeordnung, Wasserrechtsgesetz, Forstrecht – erfasst waren.
Das MinroG regelt u.a. das Aufsuchen und Gewinnen von
- bundeseigenen und
- grundeigenen
mineralischen Rohstoffen.
Danach, welcher der genannten mineralischen Rohstoffe in einem konkreten Betrieb abgebaut wird, richtet sich auch die Zuständigkeit der Behörde.
Nähere Informationen über diese komplexe Materie gibt es beim Projektsprechtag im Gewerbeamt der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde.
Zuständigkeiten nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG)
Für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe.
Für die
Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken
Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken
Für die
Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Gewinnung eines natürlichen Vorkommens mineralischer Rohstoffe unter- und obertags und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung ist gegeben.
Bergfreie mineralische Rohstoffe
alle mineralischen Rohstoffe, aus denen Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram, Vanadium, Titan, Zirkon, Kobalt, Nickel, Kupfer, Silber, Gold, Platin und Platinmetalle, Zink, Quecksilber, Blei, Zinn, Wismut, Antimon, Arsen, Schwefel, Aluminium, Beryllium, Lithium, Seltene Erden oder Verbindungen dieser Elemente soweit sie technisch gewinnbar und nicht nachstehend oder in den weiteren Bestimmungen des MinroG angeführt sind;
Gips, Anhydrit, Schwerspat, Fluss-Spat, Graphit, Talk, Kaolin und Leukophyllit;
alle Arten von Kohle und Ölschiefer;
Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen.
Bundeseigene mineralische Rohstoffe
Grundeigene mineralische Rohstoffe