Wer sich dazu entschließt, ein Tier zu erwerben, übernimmt die Verantwortung für dessen Leben, Gesundheit und Wohlbefinden. Die tierhaltende Person ist für die gesetzeskonforme Unterbringung und Versorgung des Tieres verantwortlich. Leider werden Tiere oft ohne ausreichendes Wissen über die tierartlich spezifischen Bedürfnisse erworben, was zu direktem Tierleid führen kann.
Mit der Novelle der 2. Tierhaltungsverordnung wurde basierend auf § 13 Abs 4 Tierschutzgesetz (TSchG) ein weiterer Sachkundenachweis für künftige Hundehalter implementiert.
Im Bundesland Salzburg wird eine bürgerfreundliche und niederschwellige Umsetzung der Vorgaben des Bundes angestrebt, weswegen künftig die Sachkunde für nicht gefährliche Hunde nach § 21 Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz und die theoretische Sachkunde nach § 13 Abs 4 Tierschutzgesetz in einer Kursveranstaltung erworben werden soll.
Die Sachkunde nach § 13 Abs 4 Tierschutzgesetz besteht aus einem Theorieteil, welcher vor Anschaffung eines Hundes und einem Praxisteil, welcher innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Hundes zu absolvieren ist.
Gemäß § 2a Abs 5 Z 15 der 2.Tierhaltungsverordnung gilt: Bis zum 30.6.2027 wird der Nachweis der Sachkunde für Hunde nach § 21 Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz als Nachweis der theoretischen Sachkunde nach § 13 Abs 4 Tierschutzgesetz anerkannt.
Der Sachkundenachweis gemäß § 13 Abs 4 Tierschutzgesetz für Hundehalterinnen und Hundehalter muss auf die Heimtierdatenbank des Bundes hochgeladen werden. Dies kann kostenlos via ID-Austria vom künftigen Tierhalter selbst erledigt werden. Sollten Sie keinen Zugang zu ID-Austria besitzen, kann das Dokument in Ihrem Auftrag durch eine von Ihnen gewählte gewerbliche Meldestelle (private Heimtierdatenbanken, wie AnimalData, Pet-Card und andere) auf die Heimtierdatenbank des Bundes hochgeladen werden.
Neu ist die durch § 2b der 2. Tierhaltungsverordnung vorgeschriebene Sachkunde für Personen, die Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln – mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche - zu halten beabsichtigen.
Für die Sachkunde nach § 13 Abs 4 Tierschutzgesetz betreffend Reptilien, Amphibien oder Papageienvögel ist ein vierstündiger Theoriekurs zu absolvieren. Die zur Abhaltung der Sachkundekurse für Reptilien, Amphibien und Papageienvögel berechtigten Personen finden sie unter dem jeweiligen Reiter.
Die entsprechenden Sachkundekurse für im Bundesland Salzburg ansässige Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen nur von jenen Personen angeboten, gehalten und bestätigt werden, welche auf der Homepage des Landes Salzburg gelistet sind. Die abgelegte Sachkunde nach § 13 Abs 4 Tierschutzgesetz gilt österreichweit. ∇
Wird von 01.07.2026 bis 30.06.2027 die „Sachkunde“ für nicht gefährliche Hunde nach § 21 Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz abgelegt, ist innerhalb eines Jahres nur die praktische Einheit gemäß § 13 Abs 4 Tierschutzgesetz, im Umfang von 2 Unterrichtseinheiten, mit dem eigenen Hund zu absolvieren.
Wer ist von der Sachkundeverpflichtung nach § 13 Abs 4 Tierschutzgesetz für Hunde ausgenommen?
§ 2a Abs 5 der 2. Tierhaltungsverordnung:
Aufgrund der besonderen Anforderungen die die Haltung von Papageien, Reptilien und Amphibien an die tierhaltende Person stellt, ist seit 01.07.2026 ein verpflichtender Sachkundekurs gemäß § 13 Abs 4 Tierschutzgesetz vor Anschaffung der Tiere abzulegen.
Wer die Haltung von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln – mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche – anstrebt, muss einen Nachweis der Sachkunde durch Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von vier Stunden vor Aufnahme der Haltung dieser Tiere vorweisen.
Die Haltung von Wildtieren muss gemäß § 25 Tierschutzgesetz bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden. Die Meldung hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Bestätigung der Sachkunde nach § 13 Abs 4 Tierschutzgesetz sowie Informationen über Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere als auch den Ort der Haltung und etwaige weitere Angaben, die zur Beurteilung der Haltung durch die Behörde erforderlich sind, zu enthalten. Weiters ist auch die Beendigung der Haltung binnen 14 Tagen anzuzeigen.
Die entsprechenden Sachkundekurse für im Bundesland Salzburg ansässige Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen nur von folgenden Personen angeboten, gehalten und bestätigt werden:
Wer ist von der Sachkundeverpflichtung nach § 13 Abs 4 Tierschutzgesetz für Reptilien, Amphibien und Papoageien ausgenommen?
Der Sachkundenachweis gemäß § 13 Abs 4 Tierschutzgesetz für Hundehalterinnen und Hundehalter muss auf die Heimtierdatenbank des Bundes hochgeladen werden. Dies kann kostenlos via ID-Austria vom künftigen Tierhalter selbst erledigt werden. Sollten Sie keinen Zugang zu ID-Austria besitzen, kann das Dokument in Ihrem Auftrag durch eine von Ihnen gewählte gewerbliche Meldestelle (private Heimtierdatenbanken, wie AnimalData, Pet-Card und andere) auf die Heimtierdatenbank des Bundes hochgeladen werden.
Tierschutz geht uns alle an und so ist es nicht überraschend, dass erfolgreicher, nachhaltiger Tierschutz nur dann bestehen kann, wenn viele Menschen und Instanzen zusammenarbeiten. Durch die Novelle des Tierschutzgesetzes besteht seit 2016 österreichweit eine Kastrationspflicht für alle Katzen mit Freigang, ausgenommen Katzen, welche zur Zucht verwendet, registriert und gemeldet werden.
Ein unkastriertes Katzenpaar kann im Durchschnitt ca. 12 Nachkommen pro Jahr werfen. Nach einem weiteren Jahr werden daraus 66 Tiere und mit Ablauf des 2. Jahres kann von fast 400 verwilderten Katzen ausgegangen werden. Besonders die unkontrollierte Vermehrung von verwilderten bzw. streunenden Hauskatzen stellt eine große Belastung vor allem für Wildvögel und andere kleinere Wildtiere dar.
Doch nicht nur für andere Tiere, sondern auch für die Katzen ergibt sich aus diesem enormen Vermehrungspotential ein signifikantes Problem.
Ausbrüche von Tierkrankheiten wie z.B. der Katzenseuche werden aufgrund einer hohen Populationsdichte begünstigt. Auch führt diese unkontrollierte Vermehrung zu einem hohen Inzuchtgrad bei den Tieren welcher wieder diverse oft schwer beeinträchtigende Krankheiten mit sich bringt.
Die genannten Fakten machen deutlich, dass das Problem der unkontrollierten Vermehrung von Streunerkatzen nicht von heute auf morgen gelöst werden kann und vor allem verdeutlichen diese Zahlen, dass Kontinuität, Ausdauer und konsequente Umsetzung der Kastration verwilderter Hauskatzen entscheidend sind.
Deshalb hat das Land Salzburg, durch Initiative des Tierschutzombudsmannes und des zuständigen Landesrates, bereits im April 2008 - als zweites Bundesland Österreichs - eine Kastrationsaktion für Streunerkatzen ins Leben gerufen. Die Kostenbeteiligung spiegelt den Leitgedanken von Zusammenarbeit und Gemeinsamkeit im Tierschutz wider, indem der Geldbetrag, der für eine Kastration aufzubringen ist, gedrittelt wird. Das bedeutet, dass einerseits 1/3 der Kosten durch Mittel des Landes Salzburg getragen wird und andererseits die Tierärzteschaft mit der freiwilligen Annahme des vom Land Salzburg ausgestellten „Gutscheins“ auf ein Drittel ihres Honorars verzichtet. Mit Deckung des ausstehenden, letzten Drittels der Kosten - durch den jeweiligen „Gutscheinempfänger“ - in Höhe von 34 € - wird das holistische Grundprinzip eines uns alle betreffenden Tierschutzes - komplettiert.
Die an dieser Kastrationskooperation des Landes Salzburg teilnehmenden Streunerkatzen bekommen im Zuge ihrer Kastration eine individuelle und vorgegebene Nummer in das linke Ohr tätowiert. Dies ist eine schonende, dauerhafte und sichere Möglichkeit auch bei verwilderten Katzen die erfolgte Kastration „ablesen“ zu können.
Auch bei bester Aufsicht kann es passieren, dass Haustiere entlaufen oder beim Freigang den Weg nach Hause nicht mehr finden. Kommt es zu einem Unfall oder verstirbt ein Tier, ist die Ungewissheit für Halterinnen und Halter oft groß.
Damit Sie rasch Gewissheit bekommen, werden in Salzburg gefundene und verunfallte Tiere in der Fundtierdatenbank des Landes erfasst. Die Einträge sind öffentlich einsehbar.
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