Ausweisung wegen Straffälligkeit

Werden Asylwerbende während des Asylverfahrens in schwerwiegenden Delikten straffällig, dann wird geprüft, ob der Straftatbestand einen Asylausschließungsgrund darstellt.

Liegt ein Straftatbestand vor, dann melden die Sicherheitsbehörden dem Bundesasylamt den Verdacht auf eine strafbare Handlung. Dabei werden die wesentlichen Umstände dargelegt.


Tatbestände vor Abschluss des Asylverfahrens

Die Asylbehörde leitet ein Ausweisungsverfahren ein, sofern

  • eine negative Prognose hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit des/der Betroffenen gegeben ist und
  • darüber hinaus öffentliches Interesse an der Ausweisung besteht.

 

Dies kann bei folgenden Delikten sein:

  • Offizialdelikt (vorsätzlich begangen und bei rechtskräftiger Verurteilung),
  • Delikte mit einer Strafdrohung mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe (vorsätzlich begangen und Anklage durch Staatsanwaltschaft),
  • Verbrechen gem § 17 StGB mit mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe (Begehung auf frischer Tat oder Geständnis)

Dabei gilt: Je schwerer ein Delikt ist, desto eher besteht die Möglichkeit der Ausweisung.

Während des Asylverfahrens stellt die Verurteilung des/der Asylwerbenden wegen Begehung eines besonders schweren Verbrechens einen Asylausschließungsgrund (§ 6 AsylG) dar, sofern der Täter wegen dieses Delikts eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt.

Dazu zählen besonders schwere Verbrechen: Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub, schwerwiegende Formen der Schlepperei.


Tatbestände nach Abschluss des Asylverfahrens

Nach Anerkennung als Flüchtling führt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens gegebenenfalls zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.